SOG 1978 Nr. 41

 

 

§ 260 Abs. 2 EGZGB; § 7 Ziff. 9 BauG. Aufhebung des Tret- und Radwenderechts; Bemessung der Entschädigung, die der Eigentümer des belasteten Grundstücks zu leisten hat.

 

 

Der Eigentümer eines Grundstücks, das sich in der Bauzone von Däniken befindet, mit einem Einfamilienhaus überbaut ist und an ein in der Landwirtschaftszone der Gemeinde Gretzenbach liegendes landwirtschaftliches Grundstück grenzt, beabsichtigte, an der Grenze eine Einfriedung zu erstellen. Sein Nachbar, der Eigentümer des landwirtschaftlichen Grundstücks, wehrte sich dagegen, indem er sich auf das Tret- und Radwenderecht berief. Der Eigentümer der überbauten Liegenschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass das Tret- und Radwenderecht auf Grund von § 45 des Baureglementes Däniken aufgehoben sei. Diese Bestimmung lautet:

 

"In den Bauzonen und in den Grünzonen sind bei unmittelbarer Überbauung allfällige bestehende Tret- und Radwenderechte aufgehoben. Die Entschädigung, die der Bauherr dem Berechtigten zu bezahlen hat, ist mangels Verständigung im ordentlichen Schätzungsverfahren zu ermitteln."

 

Weil er sich mit dem Nachbarn über die Entschädigung nicht einigen konnte, wandte sich der Eigentümer der überbauten Parzelle an die kantonale Schätzungskommission und verlangte, dass die Entschädigung, die er dem Landwirte zu bezahlen habe, festzusetzen sei. Die Kommission trat auf das Begehren ein; sie setzte die Entschädigung auf Fr. 500.- fest und begründete das Urteil wie folgt:

 

EGZGB § 260 bestimmt über das "Tret- und Radwenderecht" u. a. folgendes:

 

"Wo das Tret- und Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte befugt, auf das Grundstück seines Nachbarn so weit hinauszutreten oder hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden, Für den Traktorenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfurchen. Für Schaden, der durch übermässige oder ordnungswidrige Ausübung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten Die Gemeinden sind befugt, durch ihre Baureglemente das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufzuheben. Der Nachbar hat in diesem Falle dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten, die im Streitfalle durch die kantonale Schätzungskommission festgelegt wird."

 

Das Tret- und Radwenderecht ist nur aus dem bäuerlichen Nachbarrecht erklärbar und hat dann keinen Platz mehr, wenn es zulasten überbauter Parzellen ausgeübt werden sollte. Der Kanton hat darum im EGZGB den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, bestehende Rechte für überbaute Grundstück aufzuheben. Die Gemeinde Däniken hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und im Baureglement das Tret- und Radwenderecht für überbaute Grundstücke aufgehoben. Der Berechtigte lässt die Auffassung vertreten, das Recht sei nur in der Bauzone aufgehoben, nicht in der Landwirtschaftszone. Sein Grundstück liege nicht in der Bauzone. Er verkennt jedoch, dass es nicht in erster Linie um sein Recht, sondern um die Aufhebung der Belastung geht, welche auf einem überbauten Grundstück liegt. Das Nachbargrundstück liegt in der Bauzone und ist überbaut. Deshalb ist das Tret- und Radwenderecht zulasten dieser überbauten Parzelle aufgehoben.

 

2. Das Recht kann nicht entschädigungslos aufgehoben werden (EGZGB § 260 Abs. 2, BR Art. 45).Der Belastete muss dem Berechtigten jenen Wert entschädigen, welcher durch die Aufhebung des Rechtes verloren geht. Dabei ist vom Wert des Rechtes auszugehen, d. h. von der Verminderung, welche im Vermögen des Berechtigten durch die Aufhebung eintritt. Die Schätzungskommission hat jene Entschädigung zu finden, welche der Werteinbusse entspricht, die den Berechtigten nicht schädigt und den Belasteten keiner übermässigen Entschädigung aussetzt. Der Berechtigte hat das Recht, das Nachbargrundstück so weit zu betreten, als es für die Bewirtschaftung seines Landes notwendig ist, Er darf - bei der heutigen Mechanisierung der Landwirtschaft - mit dem Traktor so weit auf das Nachbargrundstück hinausfahren, als dies für das Pflügen der letzten Furche erforderlich ist. Da das Recht auch das Radwenden beinhaltet, dürfen Wendemanöver zum Teil auf Nachbarland ausgeführt werden. Durch den Wegfall des Rechtes kann der Landwirt entweder die Grenzfurche nicht mehr pflügen, Kehrmanöver nicht mehr ungehindert ausführen oder dann nur mit zusätzlichem Aufwand die ganze Länge oder Breite des Grundstücks landwirtschaftlich nutzen, Es wird ihm annähernd jene Breite an Wirtschaftsland verlorengehen, um welche er bisher auf das Nachbargrundstück hinaustreten bzw. hinausfahren durfte. Es wird sich dabei um eine Breite von rund 60 cm handeln. Bei einer Länge von 33 m ergibt sich eine Landfläche von rund 20 m2, entsprechend einem Fünftel einer Are. Der mögliche Ertrag einer Are lässt sich beim Ackerbau mit Fr. 50.- einsetzen. Wird der Jahresertrag von 20 m2 nach dem heutigen Zinsgefüge mit 4% kapitalisiert, resultiert eine Entschädigung von Fr. 250.-. Die Schätzungskommission ist der Überzeugung, dass damit nicht alle Nachteile abgegolten sind. Dem Landwirt, der den Grenzbereich nicht mehr oder nur erschwert bewirtschaften kann, werden gewisse zusätzliche Umtriebe erwachsen, weil er mehr manuelle Arbeit verrichten muss, der nicht bebaute Teil wild überwachsen sein könnte (Absamung usw.) und bearbeitet werden muss, damit die Begrasung sich nicht auf den übrigen Teil fortsetzt. Dazu ist ein grösserer zeitlicher Aufwand für die Bearbeitung des Grundstücks wahrscheinlich. Kurzum: Die Entschädigung für reinen Ertragsausfall deckt nicht die ganze Beeinträchtigung durch Wegfall des Rechtes. Die Schätzungskommission erachtet deshalb eine zusätzliche Entschädigung als notwendig und setzt diese nach Ermessen auf Fr. 250.- fest. Dem Berechtigten, W. S,, ist somit eine Entschädigung von Fr. 500.- für die Aufhebung des Tret- und Radwenderechtes zuzusprechen.

 

(Anmerkung: Im obigen Verfahren war unbestritten, dass vor der Überbauung des belasteten Grundstücks ein Tret- und Radwenderecht bestanden hatte. Die Schätzungskommission hatte sich deshalb mit der heiklen Frage, ob ein entsprechendes Recht überhaupt in Geltung war, nicht zu befassen. Unterdessen hat das neue Baugesetz vom 3. Juli 1978 die Sache zum Teil neu geregelt; es sei auf die §§ 35 und 159 lit. i verwiesen).

 

Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 9. Juni 1978