SOG 1978 Nr. 5

 

 

Art. 321c Abs. 3, Art. 341 Abs. 2 OR. Für die Geltendmachung von Überstundenentschädigung gelten die ordentlichen (und nicht kürzere) Verjährungsfristen.

 

 

In einem arbeitsgerichtlichen Prozess war eine Entschädigung für Überstunden eingeklagt.Die Überstunden wurden in den Jahren 1975 und 1976 geleistet. Die Klage wurde am 4. April 1977 eingereicht. Das Obergericht als Nichtigkeitsbeschwerdeinstanz führte zur Frage, inwiefern die Geltendmachung von Überstundenentschädigungen zeitlich begrenzt ist, folgendes aus: Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Geltendmachung von Überstundenentschädigung nach so langer Zeit verstosse gegen Treu und Glauben. Sie verweist auf einen Basler Entscheid (BJM 1974, S. 252), in welchem ausgeführt worden sei, derartige Ansprüche verjährten nach drei Monaten. - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden: Die Bestimmungen des Gesetzes sind klar. Zunächst bestimmt Art. 341 OR, dass auf Forderungen, die sich aus zwingenden Bestimmungen des Gesetzes ergeben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung nicht verzichtet werden kann. Art. 321 lit. c OR, der die Leistungen von Überstundenarbeit regelt, ist eine solche zwingende Bestimmung (gemäss Art. 361 Abs. 1 OR).Für die Annahme, dass gegen Treu und Glauben verstosse, wer auf die Geltendmachung von längerer Zeit zurückliegenden Überstundenentschädigungen nicht verzichte, bleibt angesichts dieser klaren gesetzlichen Regelung kein Raum. Ebensowenig kann aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Basler Appellationsgerichtes abgeleitet werden. Einmal hat dieses die Annahme einer dreimonatigen Verjährungsfrist lediglich als "nicht willkürlich" bezeichnet; im weiteren ist nicht ersichtlich, woraus eine derart kurze Verjährungsfrist abzuleiten wäre, umsoweniger, als für das Arbeitsverhältnis die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung verbindlich sind (Art. 341 Abs. 2 OR), denen derart kurze Verjährungsfristen unbekannt sind. Gegen die Geltendmachung der Überstundenentschädigung kann somit grundsätzlich nichts eingewendet werden.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. März 1978