SOG 1978 Nr. 8

 

 

§ 305 ZPO. Bei allen Rekursen, die sich nicht gegen prozessleitende Verfügungen richten, sind neue Behauptungen und Beweismittel zulässig; so im Besonderen

auch bei den Kostenrekursen nach § 105 ZPO.

 

 

In einem Kostenrekursverfahren nach § 105 ZPO reichte der Rekurrent ein neues Beweismittel ein, und beide Parteien brachten auch neue Behauptungen vor. Das Obergericht untersuchte vorab die Frage, ob im Kostenrekursverfahren neue Anbringen zulässig sind, und führte darüber folgendes aus: Nach§ 303 ZPO können bei Rekursen im summarischen Verfahren neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. Daraus könnte durch Umkehrschluss gefolgert werden, dass das bei andern Rekursen nicht der Fall sei. Auf einer solchen beruht offensichtlich der Entscheid des Obergerichtes RB 1967 Nr. 16, wo ausgeführt wird, neue Behauptungen und Beweismittel seien nur bei Rekursen im summarischen Verfahren, nicht hingegen bei Rekursen nach § 300 Abs. 1 lit. b ZPO zulässig. Bei § 300 Abs. 1 lit. b geht es um Rekurse gegen prozessleitende Verfügungen. Zu diesen Verfügungen wurden im erwähnten Entscheid auch Verfügungen nach § 230 ZPO (Massregeln für die Dauer des Prozesses nach Art. 145 ZGB) gezählt. Die Praxis, dass bei Rekursen gegen Verfügungen nach Art. 145 ZGB keine neuen Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, ist vom Obergericht inzwischen aufgegeben worden, ebenso die Auffassung, dass es sich hier um prozessleitende Verfügungen handle. Entscheid RB 1967 Nr. 16 geht offenbar davon aus, dass es nur die in § 300 Abs. 1 ZPO erwähnten Rekurse gebe, nämlich solche gegen Verfügungen im summarischen Verfahren und solche gegen prozessleitende Verfügungen. Die Zivilprozessordnung erwähnt jedoch noch verschiedene Rekursmöglichkeiten, die weder der einen noch der andern Kategorie zugeordnet werden können, so in den §§ 32, 105, 175, 176, 183, 230 und 323 ZPO. Nach der Stellung und dem Sinn will § 303 ZPO die Zulässigkeit neuer Behauptungen und Beweismittel nur für die beiden in § 300 Abs. 1 genannten Rekursarten regeln, nämlich sie bei Rekursen im summarischen Verfahren bejahen und bei solchen gegen prozessleitende Verfügungen verneinen. Die Nichtzulassung von Noven ist bei Rekursen gegen prozessleitende Verfügungen von der Sache her begründet. Hier soll die Rechtsmittelinstanz von den Behauptungen und Beweismitteln ausgehen, die dem Vorderrichter vorlagen. Prozessleitende Verfügungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können vom Richter, der sie erlassen hat, wieder geändert werden. Anders verhält es sich bei allen andern Rekursen. Hier geht es um Verfügungen, die in materielle Rechtskraft erwachsen können. Ein Grund für den Ausschluss von Noven besteht nicht. Bei der Hauptkategorie, nämlich den Rekursen im summarischen Verfahren, sind Noven ausdrücklich zugelassen (§ 303).Rekursfähige Verfügungen, die weder zu den prozessleitenden noch zu denen des summarischen Verfahrens gehören, stehen diesen bedeutend näher als jenen. Es rechtfertigt sich deshalb, neue Behauptungen und Beweismittel bei allen Rekursen zuzulassen, die sich nicht gegen prozessleitende Verfügungen richten. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man von der Zielsetzung der Zivilprozessordnung ausgeht. Ein Hauptanliegen der Prozessordnung ist, die Verwirklichung des materiellen Rechtes nicht an formellen Hindernissen scheitern zu lassen. Aus diesem Grund lässt die Zivilprozessordnung neue Behauptungen und Beweismittel während des ganzen Verfahrens vor der ersten Instanz (§ 143) und, sofern die Rechtsmittelinstanz freie Kognitionsbefugnis hat, in der Regel auch im Rechtsmittelverfahren zu (§ 296 für die Appellation und § 303 für den Rekurs im summarischen Verfahren). Daraus ist zu folgern, dass im Rechtsmittelverfahren Noven zulässig sind, wenn die Rechtsmittelinstanz freie Kognitionsbefugnis hat und die Prozessordnung nichts anderes bestimmt. Die Kognitionsbefugnis des Obergerichtes ist im Rekursverfahren unbeschränkt (§ 300 Abs. 2 ZPO).Der Kostenentscheid gehört nicht zu den prozessleitenden Verfügungen. Im vorliegenden Rekursverfahren sind demnach neue Behauptungen und Beweismittel zulässig.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1978