SOG 1979 Nr. 10
§§ 138 Abs. 3, 143 ZPO. Die Einwendung der Verjährung kann auch dann vorweg und separat behandelt werden, wenn sie erst nach Abgabe der Klageantwort erhoben worden ist.
X klagte gegen Y auf Bezahlung einer Geldsumme. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Die Widerklage wurde wegen Nichtleisten des Gerichtskostenvorschusses abgeschrieben. Erst nachher machte der Beklagte geltend, die eingeklagte Forderung sei verjährt. In der Folge verfügte der Instruktionsrichter, dass der Entscheid über die Verjährung vorweg dem Amtsgericht unterbreitet werde. Gegen diese Verfügung erhoben die Parteien nicht Rekurs. Das Amtsgericht hiess dann die Verjährungseinrede gut. Gegen dieses Urteil appellierte der Kläger ans Obergericht. -- Das Obergericht behandelte vorweg die Frage, ob die Vorinstanz verfahrensmässig richtig vorgegangen sei, und führte dazu folgendes aus: Die Einrede der Verjährung ist keine Prozesseinrede im Sinne des Zivilprozessrechtes, sondern eine materiellrechtliche Einwendung. § 138 Abs. 3 ZPO erlaubt dem Beklagten, mit Zustimmung des Instruktionsrichters die Klageantwort vorderhand auf materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung zu beschränken, Von entscheidender Bedeutung einer Einwendung kann dann gesprochen werden, wenn die Gutheissung der Einwendung zur Erledigung des Prozesses, d. h. in der Regel zur Abweisung der Klage führt. Diese Voraussetzung liegt bei der Einrede der Verjährung vor. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte vorerst eine einlässliche Klageantwort ein und beschränkte seine Entgegnung auf die Klage erst nachträglich auf die Einrede der Verjährung. Dies war ihm indessen gemäss § 143 ZPO durchaus erlaubt. Entsprechend waren Instruktionsrichter und Amtsgericht befugt, die Einrede der Verjährung getrennt von der zugrundeliegenden Forderungsstreitsache zu behandeln, obwohl sie erst nachträglich erhoben worden war. Dies folgt aus dem Prozessleitungsrecht des Richters, das in § 58 ZPO festgehalten ist. Aus diesem Grunde ist das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen nicht zu beanstanden.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 19. September 1979