SOG 1979 Nr. 11
Art. 93 SchKG. Eine Lohn- und Verdienstpfändung ist nicht möglich, wenn das Einkommen des Schuldners zwar das betreibungsrechtliche Existenzminimum überschreitet, jedoch nur aus einer Invalidenrente und dem Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten besteht.
1. Nach den Erhebungen des Betreibungsamtes besteht das Einkommen des Schuldners nur aus der IV-Rente und dem Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten. Es überschreitet das betreibungsrechtliche Existenzminimum um Fr. 454.--. Das Betreibungsamt verfügte eine "Lohnpfändung" von monatlich Fr. 400.--. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners.
2. Die Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung sind nach Art. 92 Ziff. 11 SchKG und Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 AHVG unpfändbar. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtes ist das Erwerbseinkommen des Schuldners, der eine unpfändbare Rente bezieht, soweit pfändbar, als es den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 77 III 154, 88 III 54, 97 III 17, Jaeger/Däniker, Praxis, N 8 zu Art. 93 SchKG).In BGE 97 III 17 f. wird dazu ausgeführt: "Es ist bei der Bemessung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen, dass der Schuldner einen Teil seines Lebensunterhaltes aus der unpfändbaren Rente bestreiten kann, so dass er zur Deckung des verbleibenden Teils des Notbedarfs unter Umständen nicht mehr den ganzen Arbeitsverdienst benötigt. Was ihm auf diese Weise vom Lohn -- nicht von der Rente -- übrig bleibt und nicht zur Bestreitung der minimalen Lebenskosten dient, ist gemäss Art. 93 SchKG pfändbar." Der Schuldner lebt in Gütertrennung. Er kann von der Ehefrau nach Art. 246 Abs. 1 ZGB verlangen, dass sie ihm zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Die Leistungen, auf die der Ehemann nach dieser Bestimmung -- wie auch nach Art. 192 Abs. 2 ZGB -- Anspruch hat, sind beim Vollzug der Lohnpfändung gegen ihn als Einkünfte zu berücksichtigen, da sich im Umfang dieser Leistungen der aus seinem Lohn zu deckende Aufwand für den Unterhalt der Familie vermindert (BGE 65 III 26, 94 III 5).Nun gilt aber auch hier, dass der Beitrag der Ehefrau wohl zum Erwerbseinkommen hinzuzurechnen, selber aber nicht pfändbar ist (BGE 88 III f; Komm. Lemp zu Art. 246 ZGB N 12 mit Zitaten; Komm. Jaeger zu Art. 93 SchKG N 1 S. 275).
3. Die Invalidenrente und der Beitrag der Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten haben gemeinsam, dass sie zwar nicht gepfändet werden können, jedoch beim Entscheid darüber, ob und in welchem Umfang der Lohn des Schuldners nach Art. 93 SchKG pfändbar ist, zu seinem Einkommen zu rechnen sind. Der Lohn ist soweit pfändbar, als er den durch die Rente und den Beitrag der Ehefrau nicht gedeckten Teil des Notbedarfes übersteigt. Voraussetzung für eine Pfändung ist jedoch, dass der Schuldner überhaupt einen Lohn erzielt. Das ist hier nicht der Fall. Der Schuldner hat auch sonst keine pfändbaren Einkünfte. Da er nur das erwähnte unpfändbare Einkommen hat, bleibt für eine Lohn- oder Verdienstpfändung kein Raum. Seine Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene "Lohnpfändung" aufzuheben.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 15. Oktober 1979