SOG 1979 Nr. 12
Art. 162 SchKG; § 239 Abs. 2 ZPO. Der Richter hat vor der Anordnung eines Güterverzeichnisses zu prüfen, ob Gläubigerrechte gefährdet sind. Er hat zu dieser Frage den Schuldner anzuhören.
Nachdem in der Betreibung gegen L. K. provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, verlangte der Gläubiger beim zuständigen Amtsgerichtspräsidenten die Aufnahme des Güterverzeichnisses im Sinne von Art. 83 in Verbindung mit Art. 162 SchKG. Der Amtsgerichtspräsident erliess eine entsprechende Verfügung, ohne aber zuerst die Notwendigkeit der Sicherungsmassnahme zu prüfen oder den Schuldner anzuhören. Der Schuldner erhob Rekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs gut mit der folgenden Begründung:
1. a) Die Anordnung eines Güterverzeichnisses ist im Gegensatz zur provisorischen Pfändung ausdrücklich dem Zivilrichter übertragen. Diese Zuweisung an "das für die Eröffnung des Konkurses zuständige Gericht" (Art. 162 SchKG) unterstreicht die Bedeutung dieser Massnahme hinsichtlich Ausmass und Wirkung für den Betroffenen (BGE 82 I 149; Pra 45 (1956) S. 473).Gemäss Art. 162 SchKG hat der Richter diese weitgreifende Massnahme nur anzuordnen, sofern sie zur Sicherung der Gläubigerrechte geboten scheint. Demzufolge hat er die Gefährdung der Gläubigerrechte zu prüfen. Der Gläubiger hat seine Befürchtungen mit entsprechenden Tatsachen wie Fluchtgefahr oder vermögensvermindernder Handlungen des Schuldners zu behaupten und glaubhaft zu machen (Fritzsche, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. A., S. 7; Favre, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, S. 241; Blumemstein, Handbuch, S. 567; BGE 82 I 149).
b) Mangels bundesrechtlicher Regelung ist das Verfahren den Kantonen vorbehalten (Komm. Jaeger, Bd. I, Ausgabe 1911, N 5 zu Art. 162).Die ZPO sieht in § 237 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 244 lit. c das summarische Verfahren vor. In Anwendung des verfassungsmässigen Grundsatzes des beidseitigen rechtlichen Gehörs bestimmt § 239 ZPO in Abs. 2, dass der Gegenpartei jeweils Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme zu geben ist.
2. Vorliegend hat der Rekursgegner in seinem Gesuch weder behauptet noch glaubhaft gemacht, in seinen Gläubigerrechten gefährdet zu sein. In der Anordnung des Güterverzeichnisses liegt damit ein Verstoss gegen Art. 162 SchKG. Zudem hat der Vorderrichter die angefochtene Verfügung ohne Anhörung des Gesuchsgegners erlassen und damit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Da weder zeitliche noch sachliche Dringlichkeit behauptet war, war ein Verzicht auf die Anhörung der Gegenpartei in Analogie zu § 260 ZPO nicht zulässig. Im Sinne dieser Erwägungen ist der Rekurs gutzuheissen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. September 1979