SOG 1979 Nr. 14
§ 7 Gerichtsorganisation. Für die Umwandlung einer mit Strafverfügung ausgefällten Busse in Haft ist der Untersuchungsrichter zuständig.
Das zuständige Oberamt stellte beim Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten das Gesuch, es sei eine gegen XY mit Strafverfügung ausgefällte Busse von Fr. 400.-- in Haft umzuwandeln. Der Amtsgerichtspräsident verneinte seine Zuständigkeit und übermittelte das Umwandlungsgesuch dem Untersuchungsrichter. Dieser erachtete sich seinerseits als unzuständig und unterbreitete den negativen Kompetenzkonflikt gemäss § 4 StPO dem Obergericht. Zur Begründung führte er an, der Untersuchungsrichter könne als urteilender Richter nur Strafverfügungen erlassen (§ 7 GO).Ausser der Anordnung von Untersuchungshaft erscheine er nicht kompetent, Haftstrafen auszufällen, weshalb die Umwandlung einer Busse durch den Amtsgerichtspräsidenten zu erfolgen habe. -- Das Obergericht entschied, dass das Untersuchungsrichteramt das Umwandlungsbegehren zu behandeln habe, und begründete dies wie folgt:
Nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 1 StGB wandelt der Richter die Busse in Haft um, wenn sie der Verurteilte nicht bezahlt oder abverdient. Weder die Gerichtsorganisation noch ein anderer kantonaler Erlass sagen, welche richterliche Instanz im Kanton Solothurn für die Umwandlung zuständig ist.
Seiner Rechtsnatur nach ist der Umwandlungsentscheid eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen, damit er nicht unvollzogen bleibt (BGE 105 IV 16 m. Hinw.).Die von Gesetzes wegen verwirkte Strafe ist die Busse, die Haft stellt nur deren Ersatz dar (BGE 103 Ib 190).Gestützt darauf ist es naheliegend und logisch, dass der Ergänzungsentscheid durch den gleichen Richter getroffen wird, der das Bussenurteil gefällt hat. Dies auch aus prozessökonomischen Gründen: Der Richter, der die Busse sprach, kennt den Fall von Grund auf, die Akten befinden sich bereits bei ihm. Davon abzuweichen besteht auch dann kein Anlass, wenn die Busse -- wie hier -- durch den Untersuchungsrichter in einer Strafverfügung ausgefällt wurde und deshalb zunächst kein rechtskräftiges Urteil vorlag. Der Beschuldigte konnte die Offerte, die ihm in der Strafverfügung unterbreitet wurde, ohne Begründung ablehnen, worauf der Gerichtspräsident den Fall im ordentlichen Verfahren behandelt hätte. Unterliess er aber den Einspruch, erwuchs die Strafverfügung formell und materiell in Rechtskraft, und es liegt nun ein selbständiges Urteil vor (§ 136 StPO).Ebenso kann nicht massgebend sein, dass der Untersuchungsrichter nach dem Wortlaut von § 7 GO in Strafverfügungen nur Bussen ausfällen kann: Die Umwandlung ist, wie gesagt, keine neue Strafe, der Untersuchungsrichter hat deshalb keine Strafzumessungserwägungen anzustellen, sondern rein rechnerisch die Dauer der Haftstrafe nach Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB festzusetzen. Gewiss muss er prüfen, ob er umwandeln will oder nicht, und dabei hinsichtlich der Frage, ob der Gebüsste schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen, sein Ermessen spielen lassen. Weshalb aber der Untersuchungsrichter nicht imstande sein sollte, diese Frage zu entscheiden, wäre nicht einzusehen. Nachdem das Verfahren in den wenigsten Fällen zu einer mündlichen Verhandlung führen wird, kann auch nicht eingewendet werden, der Untersuchungsrichter könne als urteilender Richter keine Verhandlungen führen. Dem Beschuldigten wird ja nur mitgeteilt, es liege ein Antrag vor zur Umwandlung. Gleichzeitig wird ihm Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Den Nachweis, dass die Busse schuldlos nicht bezahlt werden kann, muss allenfalls er erbringen. Eine persönliche Befragung zur Klärung dieser Frage und damit eine Verhandlung ist nicht erforderlich.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 28. September 1979