SOG 1979 Nr. 15

 

 

§§ 80 Abs. 1, 86 StPO. Der Amtsgerichtspräsident ist nicht befugt, eine ihm vom Untersuchungsrichter überwiesene Strafsache mit "Nichtfolgegeben" zu erledigen.

 

 

A. reichte beim kantonalen Untersuchungsrichteramt gegen B. Strafanzeige ein wegen fahrlässiger Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht. Das Untersuchungsrichteramt überwies die Sache dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten. Dieser verfügte, dass der Strafanzeige gemäss § 80 Abs. 1 StPO keine Folge gegeben werde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:

 

Nach § 80 StPO gibt der Untersuchungsrichter der Strafanzeige oder dem Strafantrag keine Folge, wenn die Prüfung offensichtliche Grundlosigkeit ergibt, und § 86 StPO bestimmt in seiner neuen Fassung, die durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 bedingt war (§ 117 Ziff. 9 neues Gerichtsorganisationsgesetz), dass der Untersuchungsrichter vorerst die Zuständigkeitsfrage prüft, sofern hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat. Abs. 2 des § 86 hält fest, dass der Untersuchungsrichter, wenn er nach vorläufiger Prüfung die Voraussetzungen von § 12 lit. a, c oder d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation als gegeben erachtet (Bestimmungen des Strafgesetzbuches, deren Beurteilung in die Kompetenz des Amtsgerichtspräsidenten fällt), die Akten dem zuständigen Amtsgerichtspräsidenten überweist, der die Voruntersuchung durchführt. Glaubt dieser nach vorläufiger Prüfung oder nach durchgeführter Voruntersuchung, lass eine Freiheitsstrafe von über 3 Monaten in Frage kommt, so weist er die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurück (§ 86 Abs. 3 StPO, neue Fassung). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass die Frage, ob hinreichender Verdacht besteht, dass sich eine bestimmte Person einer Straftat schuldig gemacht hat und daher eine Voruntersuchung bzw. ein Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, vom Untersuchungsrichter entschieden wird. Daher kann nur er eine Strafsache dadurch erledigen, dass dem Antrag bzw. der Anzeige nicht Folge gegeben wird. Überweist das kantonale Untersuchungsrichteramt eine Strafsache dem Amtsgerichtspräsidenten, so hat dieser nur die Möglichkeit, entweder die Voruntersuchung durchzuführen oder aber die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen, wenn er eine Freiheitsstrafe von über drei Monaten als in Frage kommend erachtet. Entscheidet sich der Amtsgerichtspräsident für die Durchführung einer Voruntersuchung, so hat er nach deren Abschluss folgende drei Möglichkeiten:

 

1. Er weist die Akten an das kantonale Untersuchungsrichteramt zurück, weil er den Fall einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten als gegeben erachtet.

 

2. Er stellt das Strafverfahren ein.

 

3. Er fällt ein Urteil in der Sache.

 

Indessen räumt ihm das Gesetz nirgends die Befugnis ein, einer Strafanzeige oder einem Strafantrag, die ihm das Untersuchungsrichteramt überweist, nicht Folge zu geben. Dies rührt nicht etwa daher, dass eine Gesetzeslücke vorläge, sondern liegt in der Logik des Systems, nach dem das solothurnische Strafprozessrecht aufgebaut ist. Der Entscheid über Folgegeben oder Nichtfolgegeben kann nur von derjenigen Instanz getroffen werden, die sich als erste mit der Strafsache zu befassen hat. Dies ist aber nach dem neuen Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 stets der Untersuchungsrichter (§ 76 und 78 neue StPO).Gewiss können gemäss § 76 Abs. 2 und § 78 Abs. 1 StPO Strafanzeige bzw. Strafantrag bei der Polizei eingereicht werden. Sie sind jedoch von dieser unverzüglich an den Untersuchungsrichter weiterzuleiten. -- Es wäre unlogisch, dem Amtsgerichtspräsidenten die Befugnis zuzugestehen, noch einmal über das Nichtfolgegeben zu entscheiden, nachdem das kantonale Untersuchungsrichteramt bereits durch die Überweisung der Akten entschieden hat, dass es hinreichende Verdachtsmomente für die Durchführung einer Strafuntersuchung als gegeben erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, den Amtsgerichtspräsidenten zur Überprüfungsinstanz von untersuchungsrichterlichen Entscheiden zu machen. Dazu ist aber nach bestehender Gerichtsorganisation allein das Obergericht vorgesehen. Daneben noch eine zweite, untere Überprüfungsinstanz vorzusehen, ist völlig unnötig. Gegen diese Betrachtungsweise könnte allenfalls eingewendet werden, dass die Erledigung einer Strafsache durch Nichtfolgegeben den Staat in der Regel günstiger zu stehen komme, als wenn das Strafverfahren eingestellt werden müsse, da bei einer Einstellung in vielen Fällen dem Beschuldigten eine Parteientschädigung ausgerichtet werden muss. Indessen geben weder das Gesetz über die Gerichtsorganisation noch die Strafprozessordnung irgendwelche Stütze für derartige finanzielle Erwägungen. Somit bleibt es beim Schluss, dass der Amtsgerichtspräsident keine Befugnis hat, eine Strafsache, die ihm vom Untersuchungsrichter überwiesen wird, durch Nichtfolgegeben zu erledigen. Das Obergericht heisst demnach die Beschwerde gut.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. Februar 1979