SOG 1979 Nr. 25
§ 66, 70 VRG. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist keine Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegeben.
XY erhob gegen den Entscheid eines Oberamtes in Sachen vormundschaftliche Massnahmen beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig stellte er das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtspräsident wies das Gesuch ab. XY erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein mit folgender Begründung:
Das Verwaltungsgericht hat bisher wohl Beschwerden zugelassen gegen Verfügungen betreffend aufschiebende Wirkung, welche die Verwaltungsbehörden erlassen haben. Dagegen hat es noch nie entschieden, ob gegen Verfügungen, welche der Verwaltungsgerichtspräsident oder der von ihm bezeichnete Instruktionsrichter nach § 70 VRG erlassen, das Beschwerderecht gegeben ist. Eine solche Beschwerdemöglichkeit ist zu verneinen. Wäre sie gegeben, würde sich auch hier wieder das Problem der Verfügung über aufschiebende Wirkung und deren Anfechtung stellen. Auch hier könnte nämlich wieder aufschiebende Wirkung verlangt werden, und gegen die diesbezügliche Verfügung des an Stelle des Präsidenten bzw. des ursprünglichen Instruktionsrichters amtenden Richters wäre wiederum Beschwerde möglich, zu deren Behandlung eine noch einmal andere Besetzung des Kollegialgerichtes nötig wäre. Rein logisch gesehen könnte das Spiel beliebig oft weitergehen. -- Man sieht daraus, dass die oben gestellte Frage nicht einfach so beantwortet werden kann, dass eine Verfügung nach § 70 VRG einen Zwischenentscheid mit nachteiliger Wirkung im Sinne von § 66 VRG darstelle und dass deshalb die Beschwerde gegeben sei. Gerade diese Begründung würde eben auch für die jeweils weitern Verfügungen in den weiteren Beschwerdeverfahren gelten und würde zu einem offensichtlich unsinnigen Resultat führen, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Dem Beschwerdeführer muss hier also auf jeden Fall eine Grenze gesetzt sein. Am nächsten liegt und am logischsten ist es anzunehmen, dass gegen Verfügungen nach § 70 VRG überhaupt keine Beschwerde gegeben ist. Dieses Resultat befriedigt praktisch durchaus. Es stimmt auch überein mit der Sachlage im Bundesrecht (vgl. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 130). -- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 1979