SOG 1979 Nr. 26
§ 6 Familienzulagengesetz. Für Enkel können keine Kinderzulagen beansprucht werden.
J. B. verlangte Kinderzulagen einerseits für seinen Sohn Daniel, der an der Universität Bern studiert, und andrerseits für zwei Enkelkinder, Kinder des Daniel. Während die Ausgleichskasse den Anspruch bezüglich des noch nicht 25 jährigen, verheirateten Sohnes Daniel anerkannte, lehnte sie die Kinderzulagen für die beiden Enkelkinder ab. J. B. erhob beim Versicherungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er habe nicht nur für die Kosten des Studiums seines Sohnes Daniel aufzukommen, sondern überhaupt für dessen Lebensführung. Nach der Geburt der Enkelkinder müsse er auch für deren Unterhalt aufkommen; Vater und Mutter dieser Kinder könnten keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. -- Die Ausgleichskasse machte demgegenüber geltend, nach dem solothurnischen Familienzulagengesetz habe der Grossvater keinen Anspruch auf Kinderzulagen für Enkelkinder; im übrigen seien die beiden Enkelkinder des J. B. nicht der Obhut des Grossvaters anvertraut. -- Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Nach dem solothurnischen Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer vom 13. Dezember 1959 und den seitherigen Abänderungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen, wenn sie im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers stehen. Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, gelten:
a) eheliche, Stief- und Adoptivkinder;
b) aussereheliche Kinder, für deren Unterhalt der Arbeitnehmer überwiegend aufkommt;
c) Pflegekinder des Arbeitnehmers, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen hat;
d) Geschwister des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser weitgehend aufkommt.
Die Kinderzulagen sind dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer auszurichten. Bietet dieser keine Gewähr für eine zweckmässige Verwendung, so sind die Zulagen der Mutter oder jener Person, Amtsstelle oder Anstalt auszurichten, der die Obhut des Kindes anvertraut ist. Es ist unbestritten, dass J. B. als Arbeitnehmer im Dienste eines dem Gesetz unterstellten Arbeitgebers tätig ist. Da sein mündiger Sohn Daniel noch in Ausbildung begriffen ist, bezieht er für diesen denn auch die Kinderzulagen. Dessen Verheiratung hat auf die Anspruchsberechtigung keinen Einfluss. Nach § 7 des erwähnten kantonalen Gesetzes gehören Enkelkinder nicht zu den Kategorien, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen besteht. Daran hat das seit 1. Januar 1978 geltende neue Kindsrecht nichts geändert. Befindet sich ein mündiges Kind in der Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 rev. ZGB für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Daraus kann jedoch nicht eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern des Kindes abgeleitet werden. Die Enkelkinder N. und S. sind im vorliegenden Fall auch nicht als Pflegekinder anzusehen, da es an einem Pflegeverhältnis offensichtlich fehlt und zudem nicht behauptet wird, die Obhut über diese beiden Kinder sei dem Grossvater anvertraut. Dem J. B. stehen folglich für seine beiden Enkelkinder keine Kinderzulagen zu.
Versicherungsgericht, Urteil vom 2. Mai 1979