SOG 1979 Nr. 5
Art. 704 OR; Art. 85 Abs. 1 Verordnung über das Handelsregister. Bilanzeinsicht kann nur verlangen, wer seine Gläubigereigenschaft nachweist; Anforderungen an diesen Nachweis.
1. Die Firma X stellte beim Handelsregisterführer von Olten-Gösgen das Begehren, es seien die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der Firma Y in der von den Aktionären genehmigten Fassung einzufordern und zur Einsicht aufzulegen. Zur Begründung des Gesuches wird im Wesentlichen vorgebracht, die Firma Y habe der Gesuchstellerin einen Auftrag im Werte von Fr. 282'659.75 erteilt. Trotz klarer Vertragsbedingungen und verschiedener Mahnungen sei weder die bereitgestellte Ware abgerufen und bezahlt, noch seien weitere Spezifikationen bekanntgegeben worden. Zum Beweis dieser Behauptungen legt die Gesuchstellerin Korrespondenz und sieben Rechnungen mit Auftragsbestätigungen ins Recht. Abschliessend wird im Gesuch ausgeführt, die Gesuchstellerin wolle sich vor Einleitung eines Forderungsprozesses über die finanzielle Situation der Firma Y informieren. In ihrer Stellungnahme weigerte sich die Firma Y, dem Begehren zu entsprechen, und führt aus, sie schulde der Gesuchstellerin nichts; diese versuche mittelst fiktiver Rechnungen, Einsicht in die Jahresrechnung zu nehmen. Gemäss Art. 85 Abs. 3 HRV hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
2. Wenn eine Aktiengesellschaft ihre Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Bilanz nicht veröffentlicht, kann nach Art. 704 OR eine Person, "die sich als Gläubiger der Gesellschaft ausweist", vom Handelsregisterführer verlangen, dass er die Gewinn- und Verlustrechnung einfordert und zur Einsicht auflegt. Nach dem Wortlaut von Art. 704 OR kann also die Bilanzeinsicht nur von demjenigen verlangt werden, der sich über seine Eigenschaft als Gläubiger ausweist: Die blosse Glaubhaftmachung der Gläubigereigenschaft, wie sie alt Art. 85 Abs. 1 HRV vorsah, ist nach dem grundsätzlichen Entscheid des Bundesgerichtes vom 12. Februar 1952 ungenügend (BGE 78 I 165). Art. 85 Abs. 1 HRV wurde denn auch anlässlich der Teilrevision der HRV vom 6. Mai 1970 durch den Bundesrat insofern neu gefasst, als ausdrücklich der Nachweis der Gläubigereigenschaft statuiert wurde. Die Bilanzeinsicht ist demnach nur dann zu bewilligen, wenn aufgrund dessen, was die Parteien vorbringen, keinerlei Zweifel an der Gläubigereigenschaft bestehen. Dem vorliegenden Gesuch kann somit nur dann entsprochen werden, wenn die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin feststeht. Dabei stellen weder das Gesetz, noch die Verordnung der Aufsichtsbehörde irgendwelche Mittel zur Verfügung, die Wahrheit der Parteibehauptungen festzustellen, wie solche im Prozessrecht vorgesehen sind (Parteibefragung, Zeugeneinvernahmen usw.).Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid ergibt sich weiter, dass es der Verwaltungsbehörde (weil nicht Richter) versagt ist, eine materielle Entscheidung zu treffen, und dass überall dort, wo nicht ein unbestrittener Schuldtitel oder bereits ein richterliches Urteil vorliegt, die Bilanzeinsicht verweigert werden muss, es wäre denn, der Einwand müsste im vornherein als unmöglich oder haltlos beurteilt werden. Derartiges liegt in casu nicht vor. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin ist auch ihre Behauptung unbehelflich, sie habe ein schutzwürdiges Interesse, vor Einleitung eines Forderungsprozesses sich über die finanzielle Situation der Gesuchsgegnerin zu informieren. Gerade der Umstand, dass ein Prozess, in dem auch über die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin zu entscheiden sein wird, bevorsteht, zeigt, dass diese vorläufig zweifelhaft ist und ihre Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde (Registerführer oder Aufsichtsbehörde) eine unzulässige (wenn auch zivilrechtlich wirkungslose) Vorwegnahme des materiellen Entscheides wäre, den der zuständige Richter erst noch zu treffen haben wird (BGE 78 I 175).
Gesamtgericht, Urteil vom 20. August 1979