SOG 1979 Nr. 7

 

 

Art. 285 EGZGB. Auch für nicht fällige und bedingte Forderungen kann ein gesetzliches Grundpfandrecht eingetragen werden.

 

 

Die Baukommission der Einwohnergemeinde G. verpflichtete XY als Eigentümer des Grundstückes GB G. Nr. 4209, für den Bau der Hohlenstrasse einen Perimeterbeitrag von Fr. 15'462.85 zu bezahlen. Da das Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, bestimmte sie, dass der Beitrag erst bei Übergang des Grundstücks in die Bauzone fällig werde. XY anerkannte die Forderung und erklärte sich mit dem Eintrag des Pfandrechts einverstanden. Die Einwohnergemeinde meldete beim zuständigen Grundbuchamt ein gesetzliches Pfandrecht nach Art. 836 ZGB und § 284 EGZGB zur Eintragung im Grundbuch auf GB G. Nr. 4209 an. Der Grundbuchverwalter lehnte die Eintragung ab. Er begründete dies damit, dass es um eine noch nicht bestehende, bloss mögliche Forderung gehe. Nach § 285 Abs. 2 EGZGB müsse die Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts drei Monate nach Fälligkeit der Forderung erfolgen. Die Fälligkeit sei im vorliegenden Fall noch gar nicht eingetreten. Die Einwohnergemeinde G. erhob gegen die Verfügung des Grundbuchverwalters beim Obergericht Beschwerde. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut mit der folgenden Begründung:

 

a) Nach Art. 22 GBV wird der Ausweis für die Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes durch die Urkunden geleistet, die zur Begründung der Forderungen, für die das Grundpfandrecht eingetragen werden soll, nötig sind. Im vorliegenden Fall hat der Eigentümer des Pfandobjektes in einer schriftlichen Erklärung die Forderung anerkannt und sich mit der Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechtes einverstanden erklärt. Diese Erklärung und die schriftliche Anmeldung der Einwohnergemeinde G. genügen als Ausweis für den Grundbucheintrag. Der Grundbuchverwalter hat die Richtigkeit der Beitragsverfügung nicht zu überprüfen. Hingegen hat er zu prüfen, ob ein eintragungsfähiges Recht besteht, das heisst konkret, ob das Gesetz für eine solche Forderung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechtes mit Eintragung gewährt. Dass für die Grundeigentümerbeiträge an den Bau öffentlicher Strassen ein gesetzliches Pfandrecht eingetragen werden kann, ergibt sich aus § 284 lit. a EGZGB. Die Beitragsforderung der Einwohnergemeinde G. weist jedoch insofern eine Besonderheit auf, als sie noch nicht fällig ist. Da sie erst mit dem Übergang des Grundstückes in die Bauzone fällig wird, handelt es sich sogar nur um eine bedingte Forderung. Eine Gewissheit, dass das Grundstück später der Bauzone zugeteilt wird, besteht nicht. Demnach ist zu untersuchen, ob für eine nicht fällige und bedingte Forderung ein gesetzliches Grundpfand eingetragen werden kann.

 

b) Nach § 285 Abs. 2 EGZGB muss das gesetzliche Pfandrecht "bis spätestens drei Monate nach Fälligkeit der Forderung" im Grundbuch eingetragen werden. Damit wird nur bestimmt, bis wann das Pfandrecht für eine fällige Forderung eingetragen werden muss, nicht aber, ob es für eine nicht fällige oder bedingte Forderung eingetragen werden kann. Das neue Baugesetz vom 3. Dezember 1978, das am 1. Juli 1979 in Kraft getreten ist, hat daran nichts geändert. In § 112 Abs. 4 bestimmt es, dass für fällige Beiträge nach den Bestimmungen des EGZGB innert 3 Monaten seit Fälligkeit ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet werden kann. Damit wird wiederum nur die Eintragung für fällige Forderungen behandelt. Dass das Baugesetz hier am EGZGB nichts ändern will, geht schon daraus hervor, dass es auf dieses Gesetz verweist. Die Frage, ob für nicht fällige und bedingte Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht errichtet werden kann, wird im EGZGB nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist deshalb nach dem Wesen und dem Sinn dieses Pfandrechts zu beantworten. Im ZGB ist das gesetzliche Pfandrecht im Abschnitt über die Grundpfandverschreibung (Art. 824 bis 841) geregelt. Für das gesetzliche Pfandrecht mit Eintragung fällt nur die Grundpfandverschreibung in Betracht (vgl. Leemann, Kommentar zu Art. 837 ZGB N 3).Gerade die Grundpfandverschreibung ermöglicht auch die Sicherung zukünftiger und ungewisser Forderungen. Nach Art. 824 ZGB kann durch die Grundpfandverschreibung "eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche Forderung pfandrechtlich sichergestellt werden". Die Errichtung von Pfandrechten für nicht fällige und bedingte Forderungen widerspricht somit dem Wesen des gesetzlichen Pfandrechtes keineswegs. Das zeigt sich auch in der Bestimmung von Art. 839 Abs. 1 ZGB, wonach das gesetzliche Grundpfandrecht der Handwerker und Unternehmer (Bauhandwerkerpfandrecht) bereits eingetragen werden kann, wenn sich die Handwerker und Unternehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet haben. Der Anspruch auf das Pfandrecht besteht hier demnach schon, bevor eine Forderung entstanden ist. Auch dem kantonalen Recht ist ein gesetzliches Pfandrecht für nicht fällige und bedingte Forderungen nicht fremd. § 284 lit. c EGZGB gewährt den Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes mit Eintragung auch "zugunsten des Staates und der Gemeinden für die Rückerstattungspflicht für Subventionen und in weiteren von der kantonalen Gesetzgebung über Bau- und Bodenverbesserungswesen besonders bezeichneten Fällen".Eine Subvention ist nach den Subventionsbestimmungen nur beim Eintritt bestimmter Tatsachen, insbesondere einer Zweckentfremdung der subventionierten Anlage, zurückzuerstatten. Die Rückerstattung hängt also vom Eintritt einer ungewissen Tatsache ab. Es ist zweifellos der Sinn des Gesetzes, dass das gesetzliche Pfandrecht für die Subventionsrückerstattungspflicht bereits bei der Gewährung der Subvention eingetragen wird. In diesem Zeitpunkt besteht aber nur eine suspensiv bedingte Forderung auf Rückerstattung der Subvention. Die Zulassung nicht fälliger und bedingter Forderungen entspricht auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber wollte dadurch, dass er in § 284 EGZGB die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechtes von der Eintragung ins Grundbuch abhängig gemacht und dafür in § 285 Abs. 2 eine Verwirkungsfrist von 3 Monaten seit Fälligkeit der Forderung aufgestellt hat, erreichen, dass die an einem Grundstück interessierten Personen frühzeitig über die damit verbundenen Lasten informiert werden. Diesem berechtigten Informationsbedürfnis würde eine Auslegung, die eine Eintragung frühestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung zulässt, widersprechen. Auch das Gemeinwesen, zu dessen Gunsten der Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechts mit Eintragung besteht, ist an der Zulassung nicht fälliger und bedingter Forderungen interessiert. Müsste nämlich mit solchen Forderungen zugewartet werden, bis die Fälligkeit eingetreten ist, wäre es gut denkbar, dass die dreimonatige Frist zur Eintragung verpasst würde und damit der Anspruch auf ein Pfandrecht verloren ginge. Ist das Pfandrecht hingegen bereits eingetragen, hat das Gemeinwesen bei Eintritt der Fälligkeit zur Sicherung des Anspruches nichts mehr vorzukehren. Für gestundete Erschliessungsbeiträge besteht nach § 115 Abs. 4 des neuen Baugesetzes auch die Möglichkeit, die Beitragspflicht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken (vgl. auch § 23 Abs. 2 des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren für die Gemeinden des Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978, wonach die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone ebenfalls im Grundbuch anzumerken ist).Die Eintragung eines Grundpfandrechtes schafft jedoch eine klarere Situation als eine Anmerkung. Zudem besteht auch bei der Anmerkung die Gefahr, dass das gesetzliche Pfandrecht bei Eintritt der Fälligkeit nicht rechtzeitig angemeldet wird. Die Frage, ob bei einer solchen Unterlassung die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung bestehen bleibt, muss hier allerdings nicht untersucht werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Wesen und der Sinn des gesetzlichen Pfandrechtes dafür sprechen, dass es auch für nicht fällige und bedingte Forderungen eingetragen werden kann. Berechtigte Interessen, die dagegen sprechen, bestehen nicht. Der Eintragung des von der Einwohnergemeinde G. angemeldeten Pfandrechtes steht somit nichts entgegen.

 

Gesamtgericht, Urteil vom 28. August 1979