SOG 1979 Nr. 9
§§ 106 ff. ZPO. Voraussetzung für die Beigebung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch, dass der Gesuchsteller eines solchen zur Wahrung seiner Rechte bedarf. Der Bedarf nach einem Rechtsbeistand kann insbesondere wegen Einfachheit des Prozesses fehlen (Bestätigung der Praxis).
Das Obergericht hat in einem Rekursentscheid diesen aus dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege als Ganzem abgeleiteten Grundsatz erneut bestätigt und zur Begründung auf die Darlegungen in RB 1969 S. 17 verwiesen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. September 1979
Gegen das Urteil wurde staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht wies sie ab. Es erklärte, das Obergericht verletze Art. 4 BV nicht, wenn es annehme, neben den von der ZPO ausdrücklich erwähnten Voraussetzungen gelte auch die oben wiedergegebene ungeschriebene Voraussetzung (Urteil vom 26. März 1980).