SOG 1980 Nr. 15
Art. 33 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über Militärpflichtersatz. Schuldhafte Nichtbezahlung der Ersatzabgabe. Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung der Abgabe nachgesucht hat, ist nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Frage der Schuldhaftigkeit entscheidend.
Bei der Beurteilung einer Anschuldigung wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes warf der Amtsgerichtspräsident dem betreffenden Beschuldigten vor, er wäre bei seiner miserablen finanziellen Lage verpflichtet gewesen, um Erlass oder Stundung der Abgabe nachzusuchen; seine Gleichgültigkeit müsse ihm als böser Wille und als Verschulden im Sinne von Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz (MPG) angelastet werden. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz führte hierzu in seinen Urteilserwägungen folgendes aus:
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Schuldhaftigkeit im Sinne der zitierten Strafbestimmung des MPG liegt vor, wenn der Ersatzpflichtige die Ersatzabgabe trotz Mahnung und Verwarnung nicht bezahlt, obschon er dazu zur Zeit des Ablaufs der zweiten Nachfrist wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, oder schuldhafterweise seine Insolvenz herbeigeführt hat (Walti, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 229 und die dortigen Zitate).Ausschlaggebend für die Annahme der Schuldhaftigkeit ist also die wirtschaftliche Situation des Ersatzpflichtigen bzw. die schuldhafte Herbeiführung der Insolvenz (z. B. zufolge Arbeitsscheu oder Liederlichkeit), Dass der Ersatzpflichtige nicht um Erlass oder Stundung nachgesucht hat, ist - wie schon aus dem klaren Gesetzestext (Art. 42 und 33 MPG) hervorgeht - nur für die Überweisung an den Strafrichter, nicht aber für die Annahme der Schuldhaftigkeit an sich entscheidend. Allenfalls sind Fälle denkbar, wo ein unterlassenes Stundungsgesuch noch zusätzliches Indiz dafür bildet, dass der Beschuldigte infolge Liederlichkeit nicht fähig oder willens ist, aus den an sich vorhandenen Mitteln die Ersatzabgabe vorrangig zu entrichten.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 14. Mai 1980