SOG 1980 Nr. 1

 

 

Art. 200, Art. 203 ZGB. Verfügungen der Ehefrau über ein eingebrachtes Grundstück der Ehefrau bedürfen der Zustimmung des Ehemannes. Dieses Erfordernis fällt nicht dahin, wenn der Ehemann handlungsunfähig wird. Der Verkauf einer Liegenschaft gehört nicht zum Bereich der ordentlichen Vertretungsmacht der Ehefrau.

 

 

Frau P. ist Eigentümerin eines Grundstückes in A. Nach ihren Angaben handelt es sich um eingebrachtes Frauengut. Sie schloss 1978 mit B.C. einen Vertrag über den Verkauf des Grundstückes ab. Der Ehemann der Frau P. ist dauernd hospitalisiert und handlungsunfähig. Deshalb forderte das Grundbuchamt für die Anmeldung des Vertrages zur Eintragung ins Grundbuch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Ehemannes, bzw. der Vormundschaftsbehörde. Die Zustimmung wurde nicht erteilt. Frau P. verlangte trotzdem, dass der Verkauf eingetragen werde. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab. Frau P. erhob hierauf beim Obergericht Beschwerde. Sie machte geltend, sie sorge, seit der Ehemann handlungsunfähig geworden sei, für die eheliche Gemeinschaft. Sie habe die Liegenschaft verkaufen müssen, weil der Ehemann zeitlebens im Spital werde leben müssen und weil ihr der Unterhalt der Liegenschaft nicht zugemutet werden könne. Sie sei verpflichtet und berechtigt, im Interesse der ehelichen Gemeinschaft auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen. -- Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit der folgenden Begründung:

 

1. Es ist unbestritten, dass es sich beim fraglichen Grundstück um eingebrachtes Gut der Ehefrau handelt. Der Ehemann hat die Verwaltung und Nutzung am eingebrachten Frauengut (Art. 200 Abs. 1 und 201 Abs. 1 ZGB).Zur Verfügung über Vermögenswerte des eingebrachten Frauengutes bedarf er der Einwilligung der Ehefrau, sobald es sich um mehr als die gewöhnliche Verwaltung handelt (Art. 202 Abs. 1 ZGB).Im Grundbuchverkehr erscheint bei der Veräusserung eines von der Ehefrau eingebrachten Grundstückes regelmässig die Frau als Verfügende, bedarf jedoch hierzu der ehemännlichen Zustimmung (Egger, Art. 202 N 9; Tuor/Schnyder, ZGB, 9. Auflage, S. 203). Die Ehefrau ist durch die Verwaltungs- und Nutzungsbefugnisse des Ehemannes in ihrer Verpflichtungsfähigkeit nicht eingeschränkt, auch nicht in Bezug auf Grundeigentum (vgl. Lemp, Art. 203 ZGB N 2; Friedrich, ZBGR 35, 254 f., BGE 84 II 184).Für die Verfügung über die eingebrachte Sache -- beim Grundstückverkauf handelt es sich dabei um die Anmeldung zur Eintragung im Grundbuch -- ist hingegen die Zustimmung des Ehemannes erforderlich (Lemp, a.a.O. N 3, ZBGR 35, S. 255). Wird der Ehemann -handlungsunfähig, fällt sein Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrecht nicht dahin. Vielmehr sind seine Rechte und Pflichten durch einen Vormund oder Beirat zu wahren (vgl. Lemp, Art. 200 ZGB N 4).

 

2. Die Ehefrau hat ohne Zustimmung des Ehemannes die Verfügung über das eheliche Vermögen, also auch über ihr eingebrachtes Gut, soweit die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft es rechtfertigt (Art. 203 ZGB).Nach Art. 163 Abs. 1 ZGB hat die Ehefrau in der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse des Haushaltes die Vertretung der Gemeinschaft neben dem Ehemann. Eine weitergehende Vertretungsbefugnis hat sie nur insofern, als ihr vom Ehemann eine solche ausdrücklich oder stillschweigend erteilt wird (Art. 166 ZGB). Die Beschwerdeführerin begründet den Verkauf der Hausliegenschaft mit der Fürsorge für die eheliche Gemeinschaft. Auch wenn dieser Beweggrund zutreffen mag, liegt die Veräusserung doch eindeutig ausserhalb der Fürsorge für die laufenden Bedürfnisse, also nicht mehr im Rahmen der Schlüsselgewalt nach Art. 163 Abs. 1 ZGB (vgl. Lemp, Art. 203 N 3).Dass der Ehemann ihr eine ausserordentliche Vertretungsmacht eingeräumt hat, wird von ihr nicht behauptet. Er wäre dazu wegen seiner Handlungsunfähigkeit offensichtlich auch nicht in der Lage gewesen.

 

Die Beschwerdeführerin kann somit über das Grundstück nur mit Zustimmung des Ehemannes bzw. des für ihn handelnden gesetzlichen Vertreters verfügen.

 

Gesamtgericht, Urteil vom 9. Juli 1980

 

Gegen das Urteil wurde beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben; sie wurde abgewiesen.