SOG 1980 Nr. 21

 

 

Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG. Ein Führerausweisentzug wegen Verwendung des Motorfahrzeuges zu Verbrechen kann, wenn es vom Zweck der Massnahme aus (Verbrechensbekämpfung) als notwendig erscheint, auch auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden.

 

 

M. K. wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen wiederholten und fortgesetzten beischlafsähnlichen Handlungen, unvollendeten Versuchs dazu sowie wegen wiederholten und fortgesetzten andern unzüchtigen Handlungen mit Kindern unter Annahme besonderer Grausamkeit in einem Falle zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Er wurde verhalten, sich während der Verbüssung der Strafe einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Da er bei seinen Verbrechen seinen Personenwagen als Hilfsmittel verwendet hatte, verfügte das Polizeidepartement gegen ihn einen Führerausweisentzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG und zwar auf unbestimmte Zeit. M. K. erhob dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde; er beantragte, dass der Entzug nicht auf unbestimmte Zeit, sondern auf höchstens zwei Jahre festzusetzen sei. Er machte geltend, nach der Praxis des Bundesgerichtes dürften auf Grund von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG nur zeitlich beschränkte Warnungsentzüge ausgesprochen werden; ein Entzug auf unbestimmte Zeit sei nicht zulässig. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:

 

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 16. Juni 1980 (BGE 104 Ib 95) unter Hinweis auf seinen früheren Entscheid (BGE 102 Ib 63) zur Unterscheidung zwischen einem Entzug wegen charakterlicher Nichteignung (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG) und einem Entzug wegen Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung krimineller Handlungen (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) Stellung genommen und festgestellt, der Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG bezwecke in erster Linie die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Im Gegensatz dazu bezwecke der mit dem BG vom 20. März 1975 neu eingefügte Entzugstatbestand (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG) eine wirksamere Verbrechensbekämpfung. Bei einem solchen Entzug seien in der Regel über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge anzuwenden, sofern die Straftaten, welche unter Verwendung eines Motorfahrzeuges begangen worden seien, nicht darauf schliessen lassen würden, dass eine Neigung zu verkehrsgefährdendem Verhalten vorliege. Damit hat das Bundesgericht klargestellt, dass entgegen der früheren Praxis, als die Entzüge wegen Verwendung eines Motorfahrzeuges zur Begehung krimineller Handlungen noch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG erfolgten, ein Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG in der Regel keinen Sicherungsentzug - verstanden als Entzug im Interesse der Verkehrssicherheit - darstellt, doch wurde damit die Frage nicht beantwortet, ob nicht doch ein Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG auf unbestimmte Zeit erfolgen darf, wenn der eigentliche Zweck der Massnahme - die wirksame Verbrechensbekämpfung - im Einzelfall nur mit einem Entzug auf unbestimmte Zeit erreicht werden kann. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Frage zu bejahen: Es ist - im Sinne eines Sicherungsentzuges sui generis - dann gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG ein Entzug auf unbestimmte Zeit auszusprechen, wenn im konkreten Fall ein Entzug die Rückfallsgefahr ganz wesentlich zu vermindern verspricht und im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht bekannt ist, wie lange die Massnahme nötig ist. Die Rückgabe des Ausweises wird in diesen Fällen - wie bei allen länger dauernden Entzügen - durch Art. 17 Abs. 3 geregelt: Der Ausweis ist zurückzugeben, wenn der Zweck der Massnahme erreicht ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ganz ausserordentlich gefährlichen Triebtäter, der in allen vier ihm vorgeworfenen Unzuchtsfällen den Personenwagen als wesentliches Hilfsmittel verwendete, indem er die Kinder ins Auto lockte (bzw. zu locken versuchte) um mit ihnen in den Wald zu fahren und sie dort zu missbrauchen. (In einem Falle sperrte er das Kind sogar in den Kofferraum!) Wie das Obergericht in seinem Strafurteil festgestellt hat, ist die Gefahr der Rückfälligkeit des Beschwerdeführers auf Grund des gestörten Triebverhaltens nicht auszuschliessen, weshalb für die Zeit der Strafverbüssung eine ambulante psychiatrische Behandlung i.S. von Art. 43 StGB angeordnet wurde. Welchen Erfolg diese ambulante psychiatrische Behandlung haben wird, ist heute noch ungewiss. Im psychiatrischen Gutachten wird dazu lediglich gesagt, dass es mit Hilfe der angeordneten ambulanten Behandlung "möglich" wäre, die Einsicht von M. K. in seine Handlungen zu fördern und damit die Gefahr der Rückfälligkeit zu "mindern". Das typische Tatvorgehen lässt von einem Führerausweisentzug eine wesentliche Minderung der Rückfallsgefahr erwarten. Wie lange der Entzug nötig ist, kann heute noch nicht abgeschätzt werden. Es muss zunächst der Erfolg der angeordneten ambulanten Behandlung abgewartet werden. Diese kann übrigens bei einer eventuellen bedingten Entlassung auch über den Strafvollzug hinaus weiterdauern. Mit Recht hat bei dieser ganzen Sachlage das Polizeidepartement einen Entzug auf unbestimmte Zeit angeordnet und angesichts der Rückfallsgefahr grundsätzlich eine Bewährung in Freiheit während einer Dauer von 1 1/2 Jahren verlangt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 1980