SOG 1980 Nr. 22

 

 

Art. 24 Abs. 1 Raumplanungsgesetz. Ausnahmebewilligung für standortbedingte Bauten ausserhalb der Bauzone; keine Bewilligung für ein Gartenhaus, das einem 12a grossen Nutzgarten dienen soll.

 

 

Nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) sind Bauten ausserhalb der Bauzone nur gestattet, wenn der Zweck der Bauten einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Die Baute des Beschwerdeführers soll als Geräteraum für die Bewirtschaftung seines Pflanzlandes in der Lobisei dienen und zudem als Unterschlupf bei einbrechendem Regen, Der Augenschein hat ergeben, dass die Baute darüber hinaus offenbar überhaupt als eigentliches Gartenhaus verwendet wird (Vorhandensein eines Liegestuhls, eines Sonnenschirms und von schmückenden Gegenständen). Eine derartige Baute erfordert nicht ihrem Zwecke nach einen Standort ausserhalb der Bauzone. Gartenhäuser gehören grundsätzlich gerade nicht in die Landschaft ausserhalb der Bauzone. Das Bau-Departement nimmt an, dass bei einer gewissen Grösse des Pflanzlandes (es denkt an zwei Jucharten) ein objektives Bedürfnis nach einem Geräteraum bejaht werden könne. Ob diese Anschauung richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fall kann nicht für einen Garten von 12a, der ausserhalb der Bauzone liegt, ein Gartenhaus beansprucht werden, und schon gar nicht in der Juraschutzzone (und, wie weiter beigefügt werden kann, schon gar nicht in einem Gebiet von besonderem landschaftlichem Wert, wie es hier in Frage steht).Wollte man für solche "Pflanzplätze" ausserhalb der Bauzonen Gartenhäuser bewilligen, entstünde die Gefahr, dass die Landschaft mit kleinen Gartenhäusern übersät würde, was zweifellos unerwünscht ist und den raumplanerischen Anliegen krass widerspricht. Der Beschwerdeführer bringt persönliche Umstände vor, welche für die Zulassung des Gartenhauses sprechen sollen (sein Gesundheitszustand, der die Beschäftigung im Garten nötig mache; kein Platz für Gartengeräte in der Wohnung oder sonst wo im betreffenden Wohnblock).Das sind aber keine Umstände, die vor den betreffenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes massgeblich wären. Überhaupt ist zu bedenken, dass die Behörden das Gartenhaus aus grundsätzlichen Überlegungen absprechen müssen. Es entstände sonst ein Präjudiz: Andere Pflanzer könnten sich auf diesen Fall berufen und unter dem Titel der Rechtsgleichheit dasselbe Recht fordern. Es leuchtet aber ein, dass eine solche Entwicklung für den Landschaftsschutz und insbesondere für den Juraschutz fatal wäre. Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer so nahe beim betreffenden Pflanzland, dass er, ohne dass wesentliche Kosten entständen, mit seinem Stationswagen die jeweils nötigen Geräte hinaustransportieren kann; zudem stände es ihm, wie aus den Voten des Vertreters des Bau-Departementes hervorgeht, frei, auf dem Pflanzland einen verschliessbaren, truhenartigen Gerätekasten zu platzieren. Der Bau ist somit unzulässig.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Juni 1980