SOG 1980 Nr. 2
Art. 805 ZGB; Art. 197 ff. SchKG. An einer Zugehör, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist, entsteht ein Zugehörspfandrecht erst mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes. Wird dieser erst im Konkurs des Käufers abgelöst, entsteht das Zugehörspfandrecht nicht mehr.
Im Konkurs der Firma X war unbestritten, dass die in der Geschäftsliegenschaft befindlichen Maschinen und Werkzeuge - auf Grund entsprechender Widmung - Zugehör der Liegenschaft bildeten. Unter den Maschinen befand sich u. a. ein Spindelautomat, an welchem sich die seinerzeitige Verkäuferin, Firma B., das Eigentum vorbehalten hatte. Der Vorbehalt war im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen. Während des Konkursverfahrens trat die Konkursmasse in den Kaufvertrag ein, bezahlte der Firma B. den Restkaufpreis von Fr. 50'200.--, verkaufte dann den Automaten für Fr. 105'000.-- weiter und erzielte so einen Nettoerlös von Fr. 54'800.--. Auf der Geschäftsliegenschaft der Firma X lastete ein Inhaberschuldbrief, welcher der Bank Y als Sicherung eines Kontokorrentkredites verpfändet worden war. Die Bank Y gab im Konkurs der Firma X ihre offene Kontokorrentforderung ein, wobei sie sich auf die bestehenden Sicherheiten, insbesondere den Inhaberschuldbrief und das mitverpfändete Zubehör berief. In der Kollokationsverfügung anerkannte die Konkursverwaltung die Forderung der Bank Y von Fr. 227'949.-- als faustpfandversichert und anerkannte das Zugehörpfandrecht an einem Betrag von Fr. 161'537.95 (Erlös aus der Verwertung von Maschinen und Werkzeugen).Dagegen wies sie die Zugehörpfandhaft bezüglich des besagten Spindelautomaten ab. Gegen die Kollokationsverfügung reichte die Bank Y Klage ein. Sie beantragte, der Kollokationsplan sei in dem Sinne zu ändern, dass auch der Verwertungserlös des Spindelautomaten im Betrage von Fr. 54'800.-- von der Zugehörspfandhaft erfasst sei. Sie machte geltend, dass zwar der Eigentumsvorbehalt dem Zugehörspfandrecht vorgehe; die an der Maschine subsidiär bestehende Zugehörspfandhaft sei jedoch mit dem Wegfall des Eigentumsvorbehaltes wirksam geworden. - Das Amtsgericht hiess die Klage gut. Die Beklagte, die Konkursmasse der Firma X, appellierte. Das Obergericht wies im Gegensatz zur Vorinstanz die Klage ab. In seinen Erwägungen stellte es vorab fest, dass insbesondere auch die fragliche Maschine (der Spindelautomat) Zugehör des Geschäftsgrundstückes gebildet habe. Dann prüfte es aber weiter, ob trotz des Eigentumsvorbehaltes an der Maschine ein Pfandrecht der Bank Y entstanden sei. Dazu führte das Obergericht folgendes aus:
1. Nach Art. 805 Abs. 1 ZGB belastet das Grundpfandrecht das Grundstück mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör. Nach Abs. 3 bleiben jedoch die Rechte Dritter an der Zugehör vorbehalten. Gestützt auf diese Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 60 II 195 ff. (bestätigt in 64 II 87) erklärt, dass ein Eigentumsvorbehaltsrecht an einer Zugehörsache dem Pfandrecht an einer solchen Sache vorgeht. Das gilt selbst dann, wenn der Pfandgläubiger gutgläubig war. Dieser Auffassung, die allerdings nicht unbestritten ist (dafür: Meier-Hayoz, Komm. zu Art. 644/645 ZGB N 46 und die dortigen Zitate sowie N 47 und 76; Elisabeth Jaeger, Die Behandlung des Eigentumsvorbehaltes im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Diss. Zürich 1936, S. 43; Guhl, ZBJV 75 (1939), S. 187; Cavin, ZBGR 34 (1953), S. 73 f.; Kaufmann, ZBGR 34 (1953), S. 101; dagegen: Komm. Haab/Scherrer, N 133 zu Art. 716 ZGB; Felix A. Staehelin, Probleme aus dem Gebiete des Eigentumsvorbehaltes, Diss. Basel 1937, S. 93 ff.; Liver, Das Eigentum, in: Schweizerisches Privatrecht V/1, S. 41 f. und in ZBJV 96 (1960), S. 446 ff.; Komm. Leemann, N 81 f. zu Art. 805 ZGB), ist beizupflichten. Von der Klägerin wird denn auch der Vorrang des Eigentumsvorbehaltes anerkannt. Sie macht jedoch geltend, dass das Zugehörpfandrecht als subsidiares Recht trotzdem entstanden ist und wirksam wird, wenn der Eigentumsvorbehalt dahinfällt. Im vorliegenden Fall ist der Eigentumsvorbehalt dadurch dahingefallen, dass die Konkursmasse in den Kaufvertrag eingetreten ist und der Verkäuferin den Restkaufpreis bezahlt hat. Mit der Bezahlung der Kaufpreisrestanz vollzieht sich der Eigentumsübergang automatisch (Komm Haab/Scherrer, N 97 zu Art. 715/16).Beim Weiterverkauf, den die Beklagte im Einverständnis der Klägerin durchführte, erzielte sie über den Restkaufpreis hinaus einen Überschuss von Fr. 54'800.--. Dabei war die Meinung der Parteien dass der Überschuss an die Stelle der Sache trete. An diesem Überschuss beanspruchte nun die Klägerin ein Pfandrecht.
2. Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, wonach ein Eigentumsvorbehalt an einer Zugehörsache dem Pfandrecht an dieser Sache vorgeht, ist folgende Frage noch nicht beantwortet: Schliesst ein Eigentumsvorbehalt ein Pfandrecht überhaupt aus (abgesehen von dem wohl eher seltenen Fall, dass der Eigentümer der Verpfändung zustimmt) oder entsteht mit der Zugehörerklärung doch ein Pfandrecht, also ein dringliches Recht, das allerdings dem Eigentumsvorbehalt im Range nachgeht? Diese Frage scheint in der Literatur und Judikatur nirgends ausdrücklich behandelt zu sein In der Literatur finden sich immerhin vereinzelt Formulierungen, die darauf hindeuten, ihr Verfasser setze voraus, dass der Eigentumsvorbehalt das Zugehörpfandrecht ausschliesse (so Guhl, ZBJV 75 (1939), S. 187; Jaeger a.a.O. S. 43; Cavin a.a.O. S. 74, Kaufmann a.a.O. S. 101; F. Haefliger, Grundstückverkehr und Hypothekarkredit, Zürich 1959, S. 58). Für die Annahme, an einer Eigentumsvorbehaltssache könne ein Zugehörpfandrecht, das im Range dem Eigentum nachgeht, begründet werden, sprechen vor allem folgende Überlegungen:
a) Art. 805 Abs. 3 ZGB behält sich nur die Rechte Dritter vor, schliesst jedoch nach dem Wortlaut ein dem Eigentum nachgehendes Pfandrecht nicht aus. Die Rechte des Eigentumsvorbehaltsberechtigten sind genügend gewahrt, wenn der Vorrang seines Eigentums anerkannt ist. Nicht erforderlich für ihn ist hingegen, dass das Eigentum die Zugehörpfandhaft überhaupt ausschliesst.
b) Der Eigentumsvorbehalt ist wirtschaftlich einem (besitzlosen) Pfandrecht des Verkäufers sehr ähnlich. Hauptzweck des Eigentumsvorbehaltes ist nicht die Möglichkeit der Rücknahme, sondern die Sicherung des Kaufpreises. Wird demnach bei einer Verwertung der Vorbehaltssache dafür gesorgt, dass die Kaufpreisforderung des Verkäufers gesichert bleibt so sind dessen Interessen genügend geschützt. Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte im Zugehörpfandrecht im Verhältnis zum Eigentumsvorbehalt eine Nachverpfändung im Sinne von Art. 886 ZGB erblickt werden. c) Der Käufer der Eigentumsvorbehaltssache investiert mit seinen Abzahlungen in der Sache ein Kapital. Dieses kommt zur Geltung in seinem Anwartschaftsrecht, nämlich dem ipso-iure-Erwerb des Eigentums bei Bezahlung des Restkaufpreises, bzw. der teilweisen Rückerstattung der Ratenzahlungen bei Vertragsauflösung, gemäss Art 716 ZGB und Art 226i OR. Die Kreditfähigkeit des Käufers wird erhöht, wenn er den in dieser Anwartschaft liegenden Wert verpfänden kann. Widmet er die Sache zum Zwecke der Verpfändung als Zugehör so kommt sein Wille, dass der erwähnte Wert der Sicherung der Forderung des Grundpfandgläubigers dienen soll, zum Ausdruck. Diesem Willen widerspricht es, wenn die Verpfändung wegen des Eigentumsvorbehaltes nicht möglich ist und damit der Grundpfandgläubiger kein Vorzugsrecht an der Zugehörsache hat.
Es sind somit vor allem wirtschaftliche Überlegungen, die für die Zulassung eines dem Eigentumsvorbehalt nachgehenden Zugehörpfandrechtes sprechen.
Gegen die Annahme es könne trotz des Eigentumsvorbehaltes ein (diesem nachgehendes) Zugehörpfandrecht entstehen, sprechen hingegen rechtliche Überlegungen. Ein Pfandrecht, das dem Eigentum im Range nachgeht ist unserem Recht fremd. Zudem wäre bei einem solchen Pfandrecht die Verwertung der Sache zur Deckung der Forderung des Pfandgläubigers nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das Kreisschreiben des Bundesgerichtes vom 31. März 1911 über die Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen die dem betriebenen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden könnte nicht einfach analog angewendet werden. Damit dieses nachgehende Zugehörpfandrecht des Grundpfandgläubigers auch im Konkurs Bestand hätte, müsste es sich um ein dingliches Recht handeln. Die Arten der dinglichen Rechte sind jedoch im Gesetz abschliessend aufgezählt (Tuor/Schnyder a.a.O. S. 594). Auch wenn wirtschaftliche Gründe für ein dem Eigentumsvorbehalt nachgehendes Zugehörpfandrecht sprechen, so ist doch die dafür erforderliche Konstruktion mit unserem Sachenrecht nicht vereinbar. Ein solches nachgehendes Zugehörpfandrecht ist deshalb abzulehnen. Die fragliche Maschine ist zwar Zugehör geworden. Die Zugehörerklärung hat bei einer Eigentumsvorbehaltssache zur Folge, dass an dieser Sache automatisch ein Zugehörpfandrecht entsteht, wenn der Eigentumsvorbehalt wegfällt und dann die gesetzlichen Voraussetzungen der Zugehör immer noch erfüllt sind. Im vorliegenden Fall ist vor der Konkurseröffnung der Eigentumsvorbehalt nicht weggefallen und damit auch kein Zugehörpfandrecht entstanden. Nach der Konkurseröffnung konnte es nicht mehr entstehen, da an Sachen, die zur Konkursmasse gehören, ohne Mitwirkung der Konkursverwaltung zulasten der Konkursgläubiger keine dinglichen Rechte mehr eingeräumt werden können (vgl. Art. 197 ff., bes. Art. 204 Abs. 1 SchKG). Das Begehren der Klägerin um Änderung des Kollokationsplanes erweist sich demnach als unbegründet; die Klage ist abzuweisen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 16. Juli 1980