SOG 1980 Nr. 31

 

 

Art. 372 ZGB; § 123 EGZGB; §§ 66 ff. VRG. Das Entmündigungsbegehren kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr zurückgezogen werden.

 

 

Ist die Entmündigung auf eigenes Begehren einmal ausgesprochen worden, so kann das Entmündigungsbegehren nicht mehr zurückgezogen werden. Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 102 II 190 festgestellt hat, kann aus dem Bundesrecht keine solche Rückzugsmöglichkeit abgeleitet werden. Aber auch das kantonale Recht gibt keine solche Möglichkeit. Was das Bundesgericht gegen die Zulassung eines Widerrufs noch im Rechtsmittelverfahren vorbringt, spricht auch gegen eine Auslegung des kantonalen Rechts, welche darauf hinausliefe, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch ein Widerruf des Entmündigungsbegehrens möglich wäre. Die Verfügung des Oberamtmannes nach § 123 EGZGB kann also nicht vermittelst Widerruf des Entmündigungsbegehrens, kombiniert mit Beschwerdeführung, angefochten werden.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 1980