SOG 1980 Nr. 32
§ 23 VRG; §§ 150 ff. BauG:
- Rechtliche Natur der Massnahmen nach §§ 150 ff. BauG (Erw. 1);
- Für diese Massnahmen gelten bezüglich Gewährung des rechtlichen Gehörs die allgemeinen Regeln von § 23 VRG (Erw. 1);
- In der Regel führt die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zur Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 2).
Das Bau-Departement schrieb einer Firma, die ausserhalb der Bauzone und zudem in der Juraschutzzone ohne Baubewilligung eine Reparaturwerkstätte errichtet hatte, dass das Departement folgendes verfüge:
1. Der Firma C. wird untersagt, in der Reparaturwerkstätte irgendwelche weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen.
2. Für die bereits ohne Baubewilligung bzw. Ausnahmebewilligung ausgeführten Arbeiten ist bis spätestens 18. April 1980 ein vollständiges Baugesuch bei der Baukommission Beinwil einzureichen. Die Zweckveränderung ist zu begründen. Werden bis zu diesem Datum die Unterlagen gemäss § 5 BR nicht oder nur unvollständig eingereicht, so ist der alte Zustand wieder herzustellen. Das Oberamt Dorneck-Thierstein hat allenfalls dafür die Exekution durchzuführen.
Die Firma erhob gegen diese Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hatte vorweg zu prüfen, ob vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt worden war. Es hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:
1. Aus der Vernehmlassung des Bau-Departementes ergibt sich, dass die Firma vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde. Das Bau-Departement ist aber der Auffassung, es sei auch gar nicht verpflichtet gewesen, die Adressatin der Verfügung vorgängig anzuhören. Mit der Verfügung sei der Beschwerdeführerin lediglich Frist gesetzt worden, ein Baugesuch einzureichen. Bei der Prüfung des Baugesuches werde sie dann Gelegenheit haben, sich zu äussern. Das Bau-Departement bestreitet nicht, dass es eine Verfügung im Sinne von § 20 VRG erlassen hat. Vor dem Erlass von Verfügungen sind aber, wie § 23 Abs. 1 VRG vorschreibt, die Parteien anzuhören. Vorbehalten sind die Fälle von (zeitlicher) Dringlichkeit, bei denen die Anhörung nach Erlass der Verfügung nachzuholen ist (§ 23 Abs. 2 VRG).Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die §§ 150 ff. BauG. Man kann sich nun, was den Gehörsanspruch betrifft, höchstens fragen, ob für solche Verfügungen auf Grund speziellen Rechts etwas anderes als die allgemeinen Regeln des § 23 VRG gilt. Die Baugesetzbestimmungen sagen nichts davon, doch fragt sich, ob sich aus der Natur der Sache etwas Entsprechendes ableiten lässt. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die §§ 150 ff. BauG im Abschnitt "Vollsteckung" befinden und dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch für das Vollstreckungsverfahren gilt (Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht 1977, S. 251) und im Kanton Solothurn von den eigentlichen Vollstreckungsbehörden auch durchaus angewendet wird (wobei allerdings immer der Vorbehalt der zeitlichen Dringlichkeit zu beachten ist).Effektiv handelt es sich aber bei den Massnahmen nach §§ 150 ff. BauG nicht um reine Vollstreckung, d. h. um den Vollzug einer rechtskräftigen materiellen Verfügung, sondern um eine Kombination von Feststellungsverfügung (Feststellung der Rechtswidrigkeit) und von Vollstreckung. Das gilt auch für die Einstellungsverfügung (wobei hier eine bloss formelle Rechtswidrigkeit in Frage steht und die Verfügung nur vorläufigen Charakter hat im Sinne einer vorsorglichen Massnahme).Gerade aber der Umstand, dass diese Verfügungen (ausdrücklich oder stillschweigend) auch einen Feststellungsteil enthalten, lässt die Gewährung des rechtlichen Gehörs als umso notwendiger erscheinen und lässt es nicht zu, für diese Art Verfügungen eine von § 23 VRG abweichende Sonderregelung anzunehmen. Was die konkrete Verfügung anbelangt, so stellt Ziff. 1 eine Art Einstellungsverfügung nach § 150 BauG dar. Da aus den Akten nicht hervorgeht und vom Bau-Departement auch nicht behauptet wird, dass die Firma momentan am Bauen ist oder in naher Zeit wieder zu bauen gedenkt, bestand keine zeitliche Dringlichkeit. Was Ziff. 2 anbelangt, so enthält sie keineswegs, wie das Bau-Departement in der Vernehmlassung schreibt, eine blosse Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen. Sie enthält vielmehr vorab die Feststellung, dass formell rechtswidrig (d. h. ohne Bewilligung) gebaut worden ist. Im weiteren droht sie für den Fall, dass nicht innert der gesetzten Frist ein vollständiges Baugesuch eingereicht wird, eine Exekution durch das Oberamt an und erteilt sogar dem Oberamt (vgl. letzte Zeile der Ziff. 2) schon jetzt einen entsprechenden Auftrag. Es kann kein Zweifel bestehen, dass für eine solche Verfügung - zeitliche Dringlichkeit besteht offensichtlich nicht - das rechtliche Gehör zu gewähren ist und dass nicht aus der Natur der Verfügung das Gegenteil abgeleitet werden kann. Die Pflicht, auch bei den Verfügungen nach §§ 150 ff. BauG das rechtliche Gehör zu gewähren (Fälle zeitlicher Dringlichkeit vorbehalten) führt nicht notwendigerweise zu unverhältnismässigen praktischen Konsequenzen. Der Verwaltungsbehörde stehen verschiedene Wege offen, um das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne ein überdimensioniertes Verfahren zu veranstalten. Umgekehrt ist es in Fällen wie dem vorliegenden schon rein psychologisch gesehen von grossem Wert, wenn der hoheitlichen, mit eingreifenden Sanktionsandrohungen verbundenen Verfügung eine gewisse Orientierung des Bürgers, wie sie eben mit der Durchführung der Gehörsgewährung verbunden ist, vorangeht. Aus allem ergibt sich, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung § 23 VRG und gleichzeitig auch der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden ist.
2. Man kann sich fragen, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör nun nicht hinterher durch die Beschwerdemöglichkeit Genüge getan worden ist. Das Verwaltungsgericht sieht sich hie und da durch besondere Gründe veranlasst, bei Verletzung des rechtlichen Gehörs die Sache nicht an die Vorinstanz zurückzusenden, sondern nach der Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren in der Sache selbst zu entscheiden. Das kann aber nicht die Regel sein. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu solchem Vorgehen; vielmehr erscheint es richtig, wenn sich nun das Bau-Departement - und nicht das Verwaltungsgericht - mit dem Schreiben der Firma vom 25. März 1980 auseinandersetzt, die Firma im Rahmen der Begründung einer neuen Verfügung über die rechtlichen Zusammenhänge aufklärt und die offenbar bestehenden Missverständnisse über die verschiedenen Verfahren ausräumt. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung aufzuheben und die Sache zurückzusenden zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und gegebenenfalls zum Erlass einer neuen Verfügung.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. April 1980