SOG 1980 Nr. 5

 

 

§ 101 ZPO. Beklagte, die als Streitgenossen belangt werden und den Prozess unabhängig voneinander führen, haben bei Obsiegen in der Regel Anspruch auf je eine volle Parteientschädigung.

 

 

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B. erhob gegen eine Architekturfirma und gegen ein Gipsergeschäft Klage betreffend Gewährleistungsansprüche aus Auftrag und Werkvertrag. Die Beklagten führten den Prozess nicht gemeinschaftlich, sondern liessen sich je durch einen Anwalt vertreten. Das Amtsgericht trat auf die Klage nicht ein, indem es die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verneinte. Im Kostenentscheid sprach es den Beklagten je die Hälfte der Kostennote zu. Es begründete dies damit, dass bei einer Streitgenossenschaft die Parteientschädigung nur einmal gefordert werden könne. -- Die Beklagten erhoben Kostenrekurs. Das Obergericht hiess den Rekurs teilweise gut. Zum Hauptpunkt, nämlich zur Frage der Parteientschädigung an Streitgenossen, äusserte es sich wie folgt:

 

1. Die beiden Beklagten standen während des Prozesses in einer Streitgenossenschaft. Es handelte sich nicht um eine notwendige (§ 38 ZPO), sondern um eine einfache Streitgenossenschaft (§ 39 ZPO).Die Klägerin hätte nämlich gegen die beiden Beklagten ohne weiteres getrennte Klagen anheben, oder nur einen von ihnen belangen können. Über die Prozessführung der Streitgenossen bestimmt § 40 ZPO folgendes:

 

"Die Streitgenossen führen den Prozess gemeinschaftlich. Es kann aber jeder Streitgenosse, soweit nicht notwendige Streitgenossenschaft nach § 38 besteht, den Prozess unabhängig von den anderen führen. Auch in diesem Falle wird über den Streitgegenstand in einem einzigen Urteil entschieden." Die beiden Beklagten liessen sich durch verschiedene Anwälte vertreten und führten den Prozess unabhängig voneinander. Eine unabhängige Prozessführung drängte sich schon von der Sache her auf, hatten doch die Beklagten nicht die gleichen Interessen. Für den Fall, dass die von den Klägern geltend gemachte Haftung für Mängel anerkannt wurde, war die Erstbeklagte, welche die Architekturarbeiten ausgeführt hatte, daran interessiert, dass der Zweitbeklagte, der die Gipser- und Verputzarbeiten ausgeführt hatte, dafür aufzukommen habe. Beim Zweitbeklagten bestand gerade das umgekehrte Interesse.

 

2. § 104 Abs. 1 ZPO befasst sich mit dem Kostenentscheid bei Streitgenossenschaft, regelt jedoch nur den Fall, wo die Streitgenossen Prozesskosten zu tragen haben. Eine Bestimmung für den Fall, dass sie Parteikosten zu fordern haben, findet sich in der Zivilprozessordnung nicht. Die Frage, ob Streitgenossen, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander führen, beim Obsiegen Anspruch auf eine ganze Kostennote haben, wird in Lehre und Rechtssprechung im allgemeinen bejaht (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, § 40 N 15 und § 70 N 1; ZR 67 Nr. 51; Leuch, Berner ZPO, N 2 zu § 66; Eichenberger, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 44).Das solothurnische Obergericht hat unter der Herrschaft der Civilprozessordnung vom 5. Juli 1891 und des alten Gebührentarifs im Entscheid RB 1931 Nr. 16 im gleichen Sinne entschieden.

 

3. Sind die Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft auf der beklagtischen Seite erfüllt, kann der Kläger die Beklagten einzeln oder in der Form der Streitgenossenschaft gemeinsam einklagen. Klagt er sie gemeinsam ein, sind der Instruktionsrichter und das urteilende Gericht befugt, eine Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben (§ 39 Abs. 2 ZPO).Ob die Beklagten einzeln oder als Streitgenossen belangt werden, hängt also vom Willen des Klägers und des Richters ab. Die Beklagten können darüber nicht entscheiden. Werden sie einzeln eingeklagt, können sie beim Obsiegen je die volle Parteientschädigung beanspruchen. Werden sie als Streitgenossen belangt, führen sie aber den Prozess unabhängig voneinander, wäre es durch nichts begründet, ihnen beim Obsiegen nur noch die Hälfte der Parteientschädigung oder, wenn es sich um mehr als zwei Beklagte handelt, einen noch kleineren Bruchteil zuzusprechen. Der Aufwand hängt bei einer unabhängigen Prozessführung nicht davon ab, ob die Beklagten einzeln oder als Streitgenossen eingeklagt sind. Diese Überlegungen führen dazu, dass als Streitgenossen belangte Beklagte, die den Prozess zulässigerweise unabhängig voneinander fuhren, beim Obsiegen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung haben. Eine Unbilligkeit entsteht dadurch für den Kläger nicht. Hätte er die Beklagten einzeln belangt, würde er ihnen ebenfalls die ganze Parteientschädigung schulden. Die gemeinsame Belangung hat für ihn immer noch den Vorteil, dass die eigenen Parteikosten und die Gerichtskosten geringer sind, als bei der Führung von zwei getrennten Prozessen.

 

Es ist denkbar, dass Streitgenossen den Prozess im Allgemeinen unabhängig voneinander, für einzelne Bereiche jedoch gemeinschaftlich führen. Für gemeinschaftlich geführte Teile kann es dann angemessen sein, die Entschädigung aufzuteilen. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Prozess nicht zu prüfen, da die beiden Beklagten den ganzen Prozess unabhängig voneinander führten. Dass sie sich in einzelnen Fragen übereinstimmend äusserten, beweist noch nicht die gemeinsame Prozessführung. Die Beklagten haben demnach grundsätzlich Anspruch auf je eine volle Parteientschädigung.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 13. Mai 1980