SOG 1980 Nr. 7

 

 

§ 35 lit. e Gesetz über die Arbeitsgerichte. Wird dieser Nichtigkeitsgrund angerufen, so überprüft das Obergericht die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der gerügten Gesetzesverletzungen, sondern vollständig.

 

 

In dem vorn bei Nr. 3 angeführten Beschwerdefall äusserte sich das Obergericht unter Ziff. 3 der Erwägungen zum Umfang seiner Überprüfungsbefugnis wie folgt:

 

Nachdem sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf den Nichtigkeitsgrund der Gesetzesverletzung berufen hat, ist die Rechtsanwendung nicht nur hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen, sondern vollständig zu überprüfen. Die Umschreibung von § 35 lit. e AGG, dass "bei Gesetzesverletzung" Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, ist so zu verstehen, dass bei ausdrücklicher oder sinngemässer Anrufung dieses Nichtigkeitsgrundes die Rechtsanwendung frei und vollständig zu überprüfen ist. Eine Beschränkung der Überprüfung auf die gerügten Gesetzesverletzungen würde dem Grundsatz, dass der Richter das Recht von Amtes wegen anwendet (iura novit curia, § 60 Abs. 1 ZPO), widersprechen. Dass eine vollständige Überprüfung auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus dem Protokoll der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung des Gesetzes über die Arbeitsgerichte. An der Sitzung vom 12. Dezember 1972 führte der Gesetzesredaktor, Oberrichter Dr. Otto Furrer, zu § 36, der im Wesentlichen dem heutigen § 36 entspricht, folgendes aus: "Eine allfällig Mängel aufweisende Nichtigkeitsbeschwerde ist für den Beschwerdeführer nicht nachteilig. Von Amtes wegen wird das Obergericht prüfen, ob Willkür bei einer tatbeständlichen Feststellung der Vorinstanz vorliegt, oder ob eine Gesetzesbestimmung verletzt worden ist."

 

Ob im Sinne dieser Ausführungen die tatbeständlichen Feststellungen von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, auf Willkür zu prüfen sind, kann hier offen bleiben. Wesentlich ist, dass die Überprüfung der Rechtsanwendung nicht auf Willkür und nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt ist.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9. Dezember 1980