SOG 1981 Nr. 11

 

 

Art. 160 StGB. Zum Begriff der Kreditschädigung. Kann die von einer Firma unter ihrem Kundenkreis verbreitete unwahre Behauptung, der Austritt eines Angestellten aus der Firma sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, unter diesen Begriff fallen?

 

 

H. P. erhob beim kantonalen Untersuchungsrichteramt gegen den Geschäftsführer und den Verkaufsleiter der Firma X, Autogarage, Strafanzeige wegen Kreditschädigung. Er machte geltend, er habe auf den 31. März 1981 seine Anstellung als Autoverkäufer gekündigt. Die Firma habe ihm in einem ausführlichen Arbeitszeugnis bestätigt, dass sie mit seinen Arbeitsleistungen in jeder Hinsicht zufrieden gewesen sei. Dann hätten aber die beiden Verzeigten in einem von ihnen unterzeichneten Schreiben der Firma X an die Kunden völlig unvermittelt und unbegründet H. P. als kranken Mann hingestellt, indem sie wahrheitswidrig behauptet hätten, sein Austritt aus der Firma X sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Die Firma habe eine Berichtigung abgelehnt. Er sei in der Folge vielfach angefragt worden, wie es ihm gesundheitlich gehe und ob er weiterhin als Autoverkäufer tätig sein könne. Sein Arzt habe ihm mit Zeugnis vom 20. Mai 1981 bestätigt, dass er sowohl körperlich wie auch geistig völlig gesund sei. Die unwahre Behauptung, der Anzeiger habe sich aus gesundheitlichen Gründen von der Verkaufsfront zurückgezogen, stelle eine Kreditschädigung dar. Offenbar habe die Firma X befürchtet, der Anzeiger könnte durch eine weitere Tätigkeit als Autoverkäufer in Konkurrenz treten und sei dadurch zu dieser unwahren Äusserung verleitet worden. Effektiv sei er darauf angewiesen, weiterhin als Autoverkäufer tätig zu sein. - Der kantonale Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige im Sinne von § 80 Abs. 1 StPO keine Folge mit der Begründung, der Tatbestand des Art. 160 StGB sei objektiv nicht erfüllt. H. P. erhob beim Obergericht Beschwerde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung: Gemäss Art. 160 StGB ist auf Antrag zu bestrafen, wer jemandes Kredit böswillig und wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen erheblich schädigt oder ernstlich gefährdet. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist unter "Kredit" im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung lediglich das Vertrauen zu verstehen, das jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verpflichtungen geniesst. Art. 160 StGB schützt den Ruf der Leistungsbereitschaft, im speziellen der Zahlungsfähigkeit und der Zahlungswilligkeit und nicht zusätzlich auch den Ruf bezüglich der beruflichen Tüchtigkeit oder der gewerblichen Leistungsfähigkeit. Für den Fall der Heruntermachung des beruflichen Leistungsvermögens ist entsprechend den Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR) in der Regel der Zivilweg zu beschreiten, schützen doch auch die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB entsprechend der ständigen Gerichtspraxis lediglich nur die moralische und gesellschaftliche Geltung einer Person (Stratenwerth, Bd. I, S. 279; BGE 79 IV 18 ff.). Im vorliegenden Fall trifft es lediglich zu, dass die Behauptung im inkriminierten Schreiben, der Beschwerdeführer habe sich aus gesundheitlichen Gründen von seiner Tätigkeit als Autoverkäufer in der Firma X zurückgezogen, offenbar objektiv unwahr ist. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass diese unwahre Behauptung und insbesondere auch deren Verbreitung an die zahlreiche Kundschaft im betreffenden vervielfältigten Brief eine Gefährdung oder sogar eine Verletzung des beruflichen Ansehens und Fortkommens des Beschwerdeführers bewirkt haben können. Diese allfällige Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vermag indessen die massgebenden Tatbestandsmerkmale der eingeklagten Kreditschädigung nach Art. 160 StGB allein schon in objektiver Hinsicht nicht zu erfüllen. Unter diesen Umständen ist die Strafklage des Beschwerdeführers vom Untersuchungsrichteramt zu Recht nicht an die Hand genommen worden.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 6. November 1981