SOG 1981 Nr. 12
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. Öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln; öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. Erfüllung dieser beiden Tatbestände durch die Anpreisung von Büchern; zum Inhalt solcher Bücher.
Am 8. Dezember 1980 kontrollierte die Polizei auf dem Monatsmarkt in Solothurn den Stand des R. L. Sie fand Bücher vor, deren Feilhaltung ihrer Meinung nach gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verstiess. Die Bücher -- es handelte sich um fünf verschiedene Titel -- wurden vorsorglich beschlagnahmt. Gegen R. L. wurde in der Folge eine Strafuntersuchung durchgeführt, in welcher schliesslich auch das Obergericht (als Appellationsinstanz) mitwirkte. Was die Angelegenheit vom 8. Dezember 1980 anbelangt, so bestritt R. L. nicht, dass er die beschlagnahmten Bücher öffentlich zum Verkauf anpries, doch behauptete er, dass dadurch der Tatbestand des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG noch nicht erfüllt sei. Das Obergericht verurteilte ihn bezüglich der Feilhaltung der Bücher wegen öffentlicher Aufforderung zum Betäubungsmittelkonsum und wegen öffentlicher Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln. In den Erwägungen äusserte es sich zu diesem Punkt wie folgt:
a) Wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG mit Gefängnis oder Busse bestraft, wenn er die Tat vorsätzlich begeht. Öffentlich sind die Aufforderung und die Bekanntgabe dann, wenn sie von unbestimmt vielen Personen, die sich nicht durch eine persönliche Beziehung von anderen abgrenzen, wahrgenommen werden können (Schütz Alfred, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 1980, S. 146).Zweifelsohne erfüllt das Auslegen von Büchern und Broschüren zum Kauf an einem jedermann zugänglichen Markt dieses Tatbestandserfordernis. Auf der Liste der Bundesanwaltschaft über die in der Schweiz richterlich eingezogene Betäubungsmittelliteratur (Stand 15. November 1980) figurieren drei der fünf vorläufig beschlagnahmten Buchtitel. Dieses Verzeichnis ist jedoch entgegen der Meinung der Vorinstanz keine Verbotsliste. Es stellt lediglich eine Sammlung von bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen mitteilungspflichtigen Strafurteilen dar, die aufgrund des Betäubungsmittelgesetzes gefällt worden sind (Art. 28 Abs. 2 BetmG).Die Liste dient vornehmlich den Strafverfolgungsbehörden als informatorisches Hilfsmittel. Sie ist weder vollständig, noch entbindet sie den Richter, jeweilen neu zu überprüfen, ob in der Verbreitung eines aufgeführten Werkes wirklich eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG zu erblicken ist. Immerhin sind gewisse Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die auf der Liste enthaltenen Titel der Drogenliteratur, deren Inverkehrsetzung illegal ist, zuzurechnen sind. Drei der beschlagnahmten Bücher vermitteln profunde Kenntnisse über die Anpflanzung und Pflege von Cannabis. Eines gibt in der Hauptsache Kochrezepte, bei denen Haschisch mitverwendet wird, wieder, aber auch ein Beitrag über die Anbaumethoden fehlt nicht. Der fünfte Titel beginnt mit den körperlichen und psychischen Wirkungen von Haschisch und Marihuana, betont sodann die Verwendbarkeit des Stoffes zur Steigerung sexueller Erregung, gibt Tips über den Kauf und Anbau von Cannabis, schweift über die verschiedenen Zubereitungsmethoden bis hin zu den zahlreichen Genussarten (Essen, Rauchen usw.) und unterlässt es schliesslich nicht, Angaben über besonders geeignete Verstecke zur Aufbewahrung des illegalen Produktes zu machen. Die allgemeine Tendenz des Inhaltes aller fünf Bücher geht weit über eine bloss objektive Information hinaus. Die Autoren beziehen eine eindeutig zu Tage tretende Position. Sie verherrlichen den Konsum von Haschisch und Marihuana und heben die angenehmen Seiten des Genusses hervor, während die negativen verschwiegen bleiben oder verniedlicht werden. Die Wirkung einer solchen Grundhaltung liegt einerseits in der Aufwertung und Anregung des Drogenkonsums und anderseits darin, dass die Hemmungen der Leser, zu Rauschgift zu greifen, abgebaut werden, da die unter dem Schutzmantel der Marktpolizei vertriebenen Bücher von einem Hauch von Legalität umgeben sind. Zur Verdeutlichung und Untermauerung dieses auf den Inhalt bezogenen Grundtenors sei im Folgenden auf einige konkrete Stellen hingewiesen. ... (Es folgt eine Reihe von Zitaten.) Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG unterscheidet zwei Begehungsarten. Ob die eine oder die andere im vorliegenden Fall zutrifft, ist getrennt zu prüfen.
aa) Die erste Tatvariante nennt die öffentliche Aufforderung zu Konsum von Betäubungsmitteln. Die Aufforderung verlangt eine mit einer gewissen Dringlichkeit erfolgende intellektuelle Einwirkung auf den Adressaten, durch die dieser zu einem bestimmten Verhalten angehalten wird (Schütz S. 147).Das Bundesgericht versteht unter Aufforderung eine Äusserung, die geeignet erscheint, den Willen des Angesprochenen zu beeinflussen und diesen zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen (BGE 97 IV 104, 99 IV 92).Bezogen auf den hier zu erörternden Straftatbestand heisst das, dass die Aufforderung nach Inhalt, Form und Verbreitung im Einzelfall so geartet sein muss, dass mögliche Adressaten zum Drogenkonsum veranlasst werden können (Schütz S. 148), worunter auch eine ganz allgemein gehaltene Propaganda für Rauschgift, die nicht eine bestimmte Bezugsquelle angibt, zu subsumieren ist (Schütz S. 146).Dabei genügen im Hinblick auf junge und unerfahrene Menschen und solche, die zuvor schon mit Drogen in Berührung gekommen sind, subtile Beeinflussungsmethoden, wenn sie psychologisch wirksam ausgestaltet sind (Schütz S. 147). Durch den gewerbsmässigen Verkauf der inkriminierten Werke werden den Abnehmern Mittel und Wege eröffnet, wie sie auf zum Teil einfachste Art Haschisch und Marihuana gewinnen können. Der Genuss der Droge wird als Mittel für alle möglichen Situationen gepriesen. Dabei wird dem Leser das Bild vermittelt, dass die Gesetze, welche die weichen Drogen verbieten, Ausdruck der etablierten Gesellschaft sind, die vom Leben ohnehin nichts versteht, und dass nur "in" ist, wer Haschisch konsumiert. Das Wissen wird in einer vertraulichen, familiären Art dargeboten, indem der Leser in der zweiten Person Einzahl angesprochen wird. Damit werden vor allem die manipulierbaren Leser -- und das dürften, da der Leserkreis sich beinahe auf junge und labile Leute beschränkt, nicht wenige sein -- animiert, zu Drogen zu greifen. Obwohl nur wenige konkrete Stellen direkt zum Drogenkonsum auffordern, darf angesichts der Grundtendenz, der Aufzeigung von Beschaffungsmöglichkeiten und der raffinierten Manipulationsmechanismen angenommen werden, dass alle fünf Bücher ausgesprochen geeignet erscheinen, Käufer zum Drogenkonsum zu veranlassen und bei Lesern, die bereits Haschisch eingenommen haben, zu einer Steigerung ihres Konsums beizutragen. R. L. hat demnach durch den Vertrieb seiner Imprimate den objektiven Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zum Konsum von Betäubungsmitteln erfüllt.
bb) Die zweite Begehungsvariante wird als öffentliche Bekanntgabe von Gelegenheiten zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln umschrieben. Nach der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG gehört dazu auch die Bekanntgabe von Herstellungsverfahren und Konsumarten von Rauschgift (BGE 104 IV 294 Erw. b bb). Indem die vorliegenden fünf Werke Erwerbsmöglichkeiten, Anbaumethoden und Zubereitungsarten aufzeigen, wird dem Interessierten ein fundiertes Fachwissen in den Schoss gelegt, das ihn befähigt oder zumindest seine Bestrebungen erleichtert, zum Rohmaterial und schliesslich zum Konsum zu gelangen. Der Einwand des Beschuldigten (mit Hinweis auf BGE 104 IV 295 f. lit. d), seine Aktivitäten seien objektiv nicht geeignet, den Drogenkonsum anzukurbeln, da das von ihm weitergegebene Wissen ohne Schwierigkeiten auch anderweitig erlangt werden könne und er demzufolge nichts Neues vermittelt habe, geht fehl. Das Gericht hat sich zwar überzeugen lassen, dass in letzter Zeit die Bezugsquellen für Drogenliteratur sich erheblich vermehrt haben, was zum Teil wenigstens auf die large Praxis der Zollverwaltung, der Strafverfolgungs- und der Strafbehörden zurückzuführen ist. Daraus darf man jedoch nicht den Schluss ziehen, dass der Inhalt der umstrittenen Bücher bereits dergestalt zu einem für alle Drogengefährdeten schon bekannten Allgemeingut geworden ist, dass es am Tatbestandserfordernis der Neuheit und damit der Eignung fehle. Es bleibt immer noch die nicht zu unterschätzende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass Abnehmer der Broschüren in die Drogenszene einsteigen oder ihr Erwerbs- bzw. Konsumgebaren intensivieren oder verfeinern. Das durch die beschlagnahmten Werke vermittelte Wissen fällt immer wieder auf einen fruchtbaren Boden, weil viele Käufer durch das Lesen erst auf die Idee kommen, Hanfkraut selber anzupflanzen. R. L. kann sich auch nicht erfolgreich auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit berufen. Wenn andere Personen bisher ungehindert Drogenliteratur haben verkaufen können, so rechtfertigt sich deswegen noch nicht, vom Gesetz abzuweichen. Es liegt im Gegenteil auf der Hand, die für die Strafverfolgung zuständigen Stellen von den vom Beschuldigten eingereichten Belegen in Kenntnis zu setzen. Sie werden dann zu entscheiden haben, ob eine Strafuntersuchung gegen die betreffenden Personen angehoben werden soll. Der Beschuldigte hat folglich auch die zweite Tatvariante in objektiver Hinsicht erfüllt.
b) R. L. gab vor dem Vorderrichter zu, die Bücher gelesen zu haben, bevor er sie verkaufte. Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung nahm er diese Aussage etwas zurück: er habe die Broschüren nur teilweise gelesen; das Grundsätzliche, den Rahmen aber habe er gekannt. Letzteres reicht aus, um dem Beschuldigten Vorsatz vorwerfen zu können. Er ist intelligent genug, um das eigentliche Anliegen der beschlagnahmten Literatur erkennen zu können. L. gehörte im Moment der Tat schon längere Zeit der Drogenszene an, weshalb er mit dieser Materie sicher vertraut war. Seine Einstellung zum Drogenproblem spricht ebenfalls dafür, dass er mit Wissen um den Inhalt und den Zweck der Werke und willentlich gehandelt hat. Diese Indizien beweisen, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung des Deliktes wusste und wollte, dass einige der möglichen Adressaten zum Betäubungsmittelkonsum verleitet werden könnten und dass damit der Drogenmissbrauch namhaft ausgedehnt werden könnte (vgl. Schütz S. 148 f. und 151).Er hat nicht bloss in Kaufgenommen, sein Tun könnte gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 8 BetmG verstossen, sondern direkt vorsätzlich gehandelt.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. November 1981