SOG 1981 Nr. 17

 

 

Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Nachweis einer Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit; Auswirkung der Verordnungsbestimmung auf das Problem der sogenannten Nachresorption.

 

 

Der Motorfahrzeugführer D. verursachte um 00.30 Uhr einen Unfall. Um 01.00 Uhr wurde bei ihm eine Blutprobe vorgenommen. Es ergab sich für diesen Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,84-0,94 0/00. Das Polizeidepartement entzog ihm gestützt darauf den Führerausweis. Er erhob beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, er sei kurz vor Mitternacht in ein weiteres Restaurant gegangen und habe noch einen Kaffee und ein Calvados konsumiert. Um ca. 00.15 Uhr habe er das Restaurant verlassen. Zwischen konsumieren des Calvados (00.00-00.15) und dem Unfallzeitpunkt (00.30) sei die Resorptionszeit noch keineswegs abgelaufen.

 

Es sei dem Gerichtsmediziner die Frage zu unterbreiten, welche Alkoholkonzentration in der Zeit von 00.20 bis 00.30 vorhanden gewesen sei. -- Das Verwaltungsgericht lehnte eine Ergänzung der Expertise ab und wies die Beschwerde ab. Es begründete den Entscheid im Hauptpunkt wie folgt:

 

Weitere Abklärungen erscheinen als überflüssig. ... Die Behauptung, dass unmittelbar vor der Fahrt noch ein Calvados getrunken worden sei, spielt keine Rolle, da nach Art. 2 Abs. 2 VRV (in Kraft seit 1. Januar 1980) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Falle als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt. Die Frage einer allfälligen Nachresorption nach abgeschlossener Fahrt verliert somit ihre Bedeutung, da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Unfallfahrt und des Unfallereignisses zumindest eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von über 0,8 Gewichtspromillen geführt hat. Der Beschwerdeführer hat sein Motorfahrzeug somit in angetrunkenem Zustand geführt.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Juli 1981