SOG 1981 Nr. 18

 

 

Art. 23 eidg. Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV). Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen. Zur Voraussetzung, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen, insbesondere auch eine genügende Anzahl von Abstellplätzen. Die Bedingung, dass Betriebsstätte und Abstellplätze nicht räumlich getrennt sein dürfen, geht zu weit.

 

 

A. St. handelt mit Occasions-Autos. Er hat in Oensingen eine Betriebsstätte mit Büro und gewissen Werkzeugeinrichtungen. Zudem stehen ihm in Balsthal auf gemietetem Areal 10 Abstellplätze zur Verfügung. A. St. stellte bei der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle das Gesuch, es sei ihm ein Kollektiv-Fahrzeugausweis im Sinne von Art. 23 VVV zu erteilen. Das Gesuch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Gesuchsteller erhob beim Polizeidepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf reichte er beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. -- Das Verwaltungsgericht überprüfte das Gesuch auf die einzelnen in Art. 23 VVV genannten Voraussetzungen hin. Vorab hielt es fest, dass die von der Vorinstanz angerufenen Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 11. Mai 1978 nach den Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 106 Ib 252 keine verbindlichen Rechtssätze enthalten. Im besondern befasste sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage, ob der Gesuchsteller im Rahmen der Vorschrift, dass die erforderlichen Betriebseinrichtungen vorhanden sein müssen (Art. 23 lit. b VVV) über die nötige Anzahl von Abstellplätzen verfüge. Es führte zu diesem Punkte folgendes aus:

 

In den Erläuterungen des eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 12. Mai 1960, Ziff. 111 lit. c, wird für Motorfahrzeughändler nur verlangt, dass "eine dem Umfang der Händlertätigkeit entsprechende Anzahl von Abstellräumen oder Abstellplätzen" vorhanden ist. Die Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen verlangen mindestens 5 Abstellplätze. Die Vorinstanz anerkennt, dass auf dem Areal in Balsthal 10 Abstellplätze vorhanden sind (wozu noch 2 Plätze in Abstellräumen kommen).Die Voraussetzung wäre demnach erfüllt. Was die Vorinstanz nun aber beanstandet, ist die räumliche Trennung des Abstellareals von der eigentlichen Betriebsstätte mit Büro in Oensingen. Ein solches Kriterium ist jedoch weder aus der VVV, noch den Erläuterungen des EJPD zu entnehmen. Einzig in den Richtlinien der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen ist diesbezüglich eine einschränkende Klausel enthalten. Es fällt indessen auf, dass es sich um eine "Soll-Klausel" handelt, während sonst die Voraussetzungen als zwingend hingestellt sind ("hat sich auszuweisen; müssen ... entsprechen; ist erforderlich").Eine nähere sachbezogene Begründung für das Erfordernis des örtlichen Zusammenhangs ist weder diesen Richtlinien noch den Motiven des angefochtenen Entscheids zu entnehmen. Aus der Vernehmlassung geht hervor, dass das Departement befürchtet, bei Zulassung einer örtlichen Trennung von Betriebsstätte und Abstellplätzen würde der Betrieb sogenannter "Hinterhof-Garagen" erleichtert, was unerwünscht sei. Das gehört aber eher zu den Aspekten gewerbepolitischer Art, die nach den Erläuterungen des EJPD den Vorschriften über die Kollektiv-Fahrzeugausweise fremd sind und nicht gewichtet werden dürfen (Erläuterungen 111. a).Die Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen haben ausschliesslich die Verkehrssicherheit und die Tiefhaltung der Versicherungsprämien (Vermeidung von Unfällen und deren Folgen, welche zu höheren Versicherungsleistungen und Prämien führen könnten) im Auge. D. h. es gilt bei allen Einzelvoraussetzungen nach Art. 23 VVV, sich bei der Auslegung vom gesetzgeberischen Zweck der Verkehrssicherheit leiten zu lassen. Unter diesem Aspekt könnte das Postulat des räumlichen Zusammenhangs von Abstellplätzen und Betriebsstätte eventuell sachlich begründet sein, da bei einer Trennung vermehrt mit ungeprüften Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen herumgefahren wird. Diese Gefahr darf indessen nicht überbewertet werden. Dass Zurückhaltung am Platze ist, ergibt sich schon daraus, dass das EJPD in den Erläuterungen keinen örtlichen Zusammenhang statuiert und dass selbst die Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen in ihren einschränkenden Richtlinien nur eine "Soll-Klausel" aufgenommen haben. Bei der heutigen Bodenknappheit und den strengen baupolizeilichen Vorschriften hält es oft schwer, das Postulat des räumlichen Zusammenhangs, das von Betriebsinhabern aus wirtschaftlichen Gründen offensichtlich gern erfüllt würde, zu verwirklichen. Es ist denn auch eine relativ häufige Erscheinung im heutigen Autogewerbe, dass Abstellplätze für Gebrauchtwagen vom Reparaturbetrieb getrennt unterhalten werden. Die konsequente Handhabung des Postulats der Chefs der kant. Motorfahrzeugkontrollen würde bedeuten, dass auch in allen solchen Fällen die Voraussetzungen für die Erteilung oder das Aufrechterhalten von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Frage gestellt werden müssten. Dass jedenfalls dann, wenn die Entfernung nicht übermässig gross ist, die Gefahr aus den vermehrten Fahrten nicht überbewertet werden darf, ergibt sich aber auch aus folgender Überlegung: Die VVV trägt der Verkehrssicherheit insbesondere dadurch Rechnung, dass u. a. in Art. 23 lit. c die nötigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Verwendung nichtgeprüfter Fahrzeuge vorausgesetzt werden. Bereits damit soll offensichtlich der erhöhten Unfallgefahr, welche das Verwenden ungeprüfter Fahrzeuge mit sich bringt, vorgebeugt werden. Diese Absicherung ist denn auch viel zweckmässiger und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit angemessener als die Vermeidung etwas vermehrter Fahrten. Das Postulat des räumlichen Zusammenhangs erscheint daher als zu abstraktes Mittel zur Vermeidung von Unfallgefahren und bedeutet deshalb eine unverhältnismässige polizeiliche Einschränkung, jedenfalls dann, wenn -- wie vorliegenden Fall -- die Entfernung zwischen Betriebsstätte und Abstellplatz lediglich 3-4 Kilometer beträgt. Dieses räumliche Auseinanderfallen stellt demnach keinen Grund dar, die Voraussetzung nach Art. 23 lit. b VVV zu verneinen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981