SOG 1981 Nr. 19

 

 

Art. 10, Art. 32 NAG. Die Vormundschaft, die über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, fällt bei Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes in der Regel ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss dahin, und sie lebt bei neuer Wohnsitznahme in der Schweiz nicht von selbst wieder auf. Dasselbe gilt für die Beiratschaft.

 

 

1963 errichtete der Oberamtmann von Olten-Gösgen über den italienischen Staatsangehörigen C. C. auf dessen eigenes Begehren eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft. 1966 wurde C. C. durch Gerichtsurteil für fünf Jahre des Landes verwiesen, und später wurde administrativ eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt. C. C. hielt sich mit seiner Familie in Deutschland auf. 1972 wurde die Einreisesperre aufgehoben. C. C. übersiedelte wieder in die Schweiz, wo er immer wieder verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erhielt. Was die Beiratschaft anbelangt, so wurde sie nach dem Wegzug des Herrn C. aus der Schweiz nicht förmlich aufgehoben. Nach seiner Rückkehr geschah bezüglich Beiratschaft lange Zeit überhaupt nichts. Ende 1979 erfuhr C. C., dass die Beiratschaft nach Ansicht der Vormundschaftsbehörde immer noch bestehen solle. Er reichte deshalb beim Oberamtmann ein Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft ein. Der Oberamtmann wies das Gesuch, soweit es die Mitwirkungsbeiratschaft betraf, ab. C. C. erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er machte beim Verwaltungsgericht geltend, die Beiratschaft sei in ihrer Ganzheit dadurch, dass C. C. die Schweiz verlassen und mehrere Jahre mit seiner Familie in Deutschland gelebt habe, bereits von Gesetzes wegen erloschen mit der Wirkung, dass sie ohne formelle Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nicht mehr habe aufleben können. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut mit folgender Begründung:

 

Schnitzer, Internationales Privatrecht (1957), Bd. I, S. 468 führt hinsichtlich der Beendigung der Vormundschaft, die von der zuständigen schweizerischen Behörde über einen in der Schweiz wohnhaften Ausländer errichtet worden ist, folgendes aus: "Das natürliche Ende der Vormundschaft ist die Mündigkeit oder Mündigerklärung des Minderjährigen. International endet die Vormundschaft aber auch durch den Wegfall der Zuständigkeit der inländischen Behörden. Da der Wohnsitz Voraussetzung der Zuständigkeit ist, wird die Vormundschaft bei Wegzug des Ausländers aus der Schweiz aufgehoben. Gemäss Art. 12, 32 NAG erhält die Heimatbehörde Nachricht". Zum gleichen Ergebnis gelangt die Abhandlung von Emil Alexander, Die Vormundschaft für Ausländer in der Schweiz und für Auslandschweizer, Bern 1934, insbesondere S. 35 und 57, die von Schnitzer zitiert und im fraglichen Punkt als richtig anerkannt wird. Darnach fällt mit der Übersiedlung des bevormundeten Ausländers ins Ausland die schweizerische Zuständigkeit für die Vormundschaft generell dahin; die Voraussetzung für die Bevormundung und deren Aufrechterhaltung, nämlich der schweizerische Wohnsitz gemäss Art. 10 NAG, sei eben nicht mehr gegeben, und die schweizerischen Behörden seien deshalb nicht mehr zuständig zur Aufhebung der Vormundschaft. Gemeint ist dabei offensichtlich die Aufhebung zufolge Wegfalls der eigentlichen materiellen Bevormundungsgründe. Eine förmliche Aufhebung wegen der weggefallenen Wohnsitz-Voraussetzung ist hingegen nicht ausgeschlossen, im Gegenteil der Rechtsklarheit wegen das richtige Vorgehen (Alexander, a.a.O., S. 35 unten).Indessen ändert die Unterlassung dieser förmlichen Aufhebung nichts daran, dass mit der Wohnsitzverlegung des bevormundeten Ausländers ins Ausland, d. h. mit der Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes, die in der Schweiz geführte Vormundschaft von Gesetzes wegen aufgehört hat. Auch Isenschmid, Die Vormundschaft über Ausländer in der Schweiz und über Schweizer im Ausland (Bern 1934) S. 24, erachtet Vormundschaften über Ausländer in der Schweiz als "hinfällig" geworden, wenn der schweizerische Wohnsitz in Wegfall gekommen ist. ... Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 61 II 17 in einem Fall, wo ein in der Schweiz bevormundeter Ausländer in den Heimatstaat überführt worden ist, für das Erlöschen der Vormundschaft -- allerdings ohne nähere Begründung -- angenommen, dass es hiefür der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat und der förmlichen Aufhebung der hiesigen Vormundschaft durch die zuständige Behörde bedürfe. Ob dies in dieser allgemeinen Form richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist es anders, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der Ausländer nicht in seinen Heimatstaat, sondern in einen Drittstaat übersiedelt und nicht das Verfahren nach Art. 33 NAG (Abtretung der Vormundschaft auf Verlangen der zuständigen ausländischen Heimatbehörde), welches dem angeführten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (Stauffer, Praxis zum NAG, zu Art. 33 Ziff. 2, S. 101), zum Tragen kommt. Art. 33 NAG ist nämlich nur auf die Fälle der Übernahme der Vormundschaft durch den Heimatstaat oder in analoger Anwendung dieser Vorschrift durch einen Drittstaat zugeschnitten. In den übrigen Fällen bleibt nur die Alternative der Aufhebung der Vormundschaft (Alexander, a.a.O., S. 55); d. h. sie muss, wie ausgeführt, als von Gesetzes wegen aufgehoben gelten, und zwar eben ohne förmlichen Aufhebungsbeschluss. Sonst würde ja die Unterlassung der ausdrücklichen Aufhebung bewirken, dass eine internationalprivatrechtlich nicht mehr zulässige Vormundschaft aus Versehen oder aus Absicht der zuständigen Behörde auf unbestimmte Zeit beibehalten bliebe. Was nach den unter lit. a gemachten Ausführungen für das Dahinfallen der Vormundschaft gilt, muss in gleicher Weise auch für die bloss unter Beiratschaft nach Art. 395 ZGB stehenden Ausländer gelten. Denn "von den Institutionen des ZGB fallen die Vormundschaft und die Beiratschaft (Art. 368-372 und 395) unter die Normen des NAG über die Vormundschaft" (Alexander a.a.O., S. 45). 2. Im vorliegenden Fall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass -- wenn auch zunächst zwangsweise zufolge der Landesverweisung und der Einreisesperre auf unbestimmte Zeit -- in den Jahren 1968 bis 1972 ein Wohnsitzwechsel nach Deutschland stattgefunden hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht vertrat in BGE 99 V 209, hinsichtlich des Wohnsitzbegriffes nach Art. 23 ZGB, die Ansicht: "Die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz kann grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet".Danach wäre, selbst wenn der Auszug des Herrn C. aus der Schweiz nicht freiem Willen entsprach, sondern eine Folge der strafrechtlichen Landesverweisung und der fremdenpolizeilichen Einreisesperre (beides öffentlich-rechtliche Hindernisse für ein Verbleiben in der Schweiz) war, der schweizerische Wohnsitz mit dem Verlassen der Schweiz bereits im Jahre 1968 weggefallen. Während des langjährigen Aufenthalts der Familie C. in Deutschland als Heimatstaat der Ehefrau ist aber offensichtlich auch die Absicht dauernden Verbleibens in Deutschland entstanden ... (wird näher begründet). Ist demnach davon auszugehen, dass bei C. C. entweder schon im Jahre 1968 oder dann spätestens im Jahre 1970 der schweizerische Wohnsitz weggefallen ist, so hat nach dem vorn gesagten die Beiratschaft in ihrer Ganzheit als erloschen zu gelten, und zwar unbekümmert darum, dass kein förmlicher Aufhebungsentscheid ergangen ist. Die dahingefallene Beiratschaft konnte ohne förmliche Neubegründung im gesetzlich vorgesehenen Verfahren selbstverständlich nicht mit dem Einzug des Herrn C. in die Schweiz wieder aufleben. Das ist nicht nur eine logische Konsequenz aus dem Erlöschen der vormundschaftlichen Massnahme, sondern auch sachlich darin begründet, dass seit dem Wegfall ja veränderte Verhältnisse namentlich hinsichtlich der Massnahmebedürftigkeit eingetreten sein können. Eine Neubegründung der Beiratschaft im gesetzlichen Verfahren (Zivilprozess) ist nicht erfolgt; es bleibt daher dabei, dass die Beiratschaft als erloschen und als nicht neu begründet zu gelten hat.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 1981