SOG 1981 Nr. 22

 

 

§ 46 BauG. Zur Tragweite dieser Bestimmung. Ist sie anwendbar auf Sondierbohrungen der NAGRA?

 

 

Die nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (im folgenden mit NAGRA abgekürzt) reichte bei der Baukommission Hägendorf ein Baugesuch ein für ein Bauprojekt "Bohrplatz Schürmatten", das für Sondierbohrungen auf GB Hägendorf Nr. 180 dienen soll. Der Bohrplatz soll 73 m lang und 40 m breit werden. Im zentralen Bereich des Platzes sollen Bohrturmfundament und Bohrkeller aus Stahlbeton erstellt werden und im übrigen will sich die Tiefbohrfirma mit den benötigten Maschinen, Geräten, Magazinen, Baubaracken, Lagern usw. auf dem Platz installieren. Die Baubehörden von Hägendorf lehnten es ab, das Baugesuch materiell zu behandeln. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass das Baugesuch nach § 46 BauG einen Gestaltungsplan voraussetze, dass die Gemeinde indessen nicht bereit sei, einen solchen zu erlassen. Die NAGRA erhob beim Baudepartement Beschwerde, welche abgewiesen wurde. Hierauf gelangte die NAGRA ans Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde gut und wies die Baukommission an, das Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Das Urteil wurde im Hauptpunkt wie folgt begründet:

 

Die Vorinstanzen berufen sich auf § 46 BauG. Es ist vorab zu prüfen, ob das vorliegende Baugesuch -- rein vom solothurnischen und noch nicht vom Bundesrecht aus gesehen -- dieser Bestimmung überhaupt untersteht. Die Tragweite des § 46 BauG ist nicht leicht zu erfassen. In den Verlautbarungen zum neuen Baugesetz hat man stets darauf hingewiesen, dass der Gestaltungplan der Nachfahre des früheren speziellen Bebauungsplans sei (vgl. z. B. das Votum des kantonalen Baudirektors in KRV 1978 S. 82 f.).Das alte Recht kannte aber kein Obligatorium des speziellen Bebauungsplanes, das soweit ging wie heute § 46 lit. b mit seinem Beispiel-Katalog. Unklar ist nun bei dieser neuen, weitreichenden Bestimmung vor allem, ob die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechtssetzungshoheit frei ist, einen Gestaltungsplan zu erlassen oder nicht -- oder ob ein Eigentümer, der eine Anlage im Sinne von § 46 BauG errichten will, einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Gestaltungsplans hat und diesen Anspruch mit Beschwerde an den Regierungsrat durchsetzen kann -- sofern der gewünschte Gestaltungsplan nicht übergeordnetes Recht verletzt. Die Frage ist schwierig zu beantworten, kann aber offen bleiben. Es ist folgendes zu überlegen: Sollte die Gemeinde die Möglichkeit haben, den Erlass eines Gestaltungsplans einfach zu verweigern -- so wie der einzelne Bürger die Gemeinde auch sonst nicht zur Rechtssetzung verpflichten kann -- stellte §46 eine sehr strenge Bestimmung dar, der letztlich auch materiellrechtliche Bedeutung (Bauverbot) zukäme. Eine so geartete Bestimmung wäre bezüglich der Frage, welche Bauten und Anlagen darunter fallen, ausgesprochen restriktiv auszulegen. Aber auch wenn man mit dem Baudepartement annehmen will, die Bestimmung sei anders gemeint, der Eigentümer könne -- wenn die materielle Rechtslage dafür spreche -- den Erlass eines Gestaltungsplans durchsetzen, stellt § 46 für den Bauwilligen immer noch eine recht spürbare verfahrensmässige Komplizierung dar; so bietet insbesondere auch das Verfahren, in dem gegebenenfalls der Anspruch des Eigentümers durchzusetzen wäre, reichlich Probleme. Es besteht deshalb Anlass, auch bei einer Auslegung im Sinne des Baudepartementes mit der Anwendung des § 46 eher zurückhaltend zu sein. Geht man davon aus, so fällt das Bauvorhaben der NAGRA nicht unter § 46 BauG: Entscheidend ist, dass die geplante Anlage nur für längstens 1 1/2 Jahre (ab Baubeginn) erstellt werden soll und dass nachher das Gelände wieder in den heutigen Zustand gebracht werden soll (vgl. Baugesuch, Technischer Bericht, S. 1).Nach 1 1/2 Jahren wird demnach in raumplanerischer Beziehung wieder die genau gleiche Situation vorliegen wie heute; im Grunde genommen hat man es -- planerisch gesehen -- mit einem Provisorium zu tun. Wenn § 46 im Sinne der obigen Ausführungen eher restriktiv auszulegen ist, geht es eindeutig zu weit, wenn für ein solches Provisorium der Erlass eines Gestaltungsplans verlangt wird. Gewiss erwähnt § 46 ausdrücklich auch Anlagen, welche ihrer Natur nach nur für eine beschränkte Zeit gedacht sind, nämlich die "Ausbeutungen und Deponien".Aber gerade diese Anlagen bestehen, auch wenn schon zu Beginn klar ist, dass sie einmal ihren Zweck erfüllt haben werden, sehr oft über eine lange Zeit (man denke z. B. an die Kiesgruben!). Wenn eine Anlage wirklich nur derart kurzfristig benutzt und nachher weggeräumt werden soll, wie das vorliegend der Fall ist, kann dies von Anfang an in der Baubewilligung als Auflage festgehalten werden, so dass -- zu mindesten rechtlich gesehen -- keine Gefahr besteht, dass es zu einem "provisoire qui dure" kommt. Das vorliegende Baugesuch setzt demnach keinen Gestaltungsplan voraus. Damit ist nichts gesagt über die materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben; alle Anforderungen, die nach Meinung des Baudepartementes im Rahmen eines Gestaltungsplans gestellt werden könnten, können auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berücksichtigt werden (sofern sie bundesrechtlich zulässig sind -- auf welches Problem hier nicht einzugehen ist).

 

Nach allem durften die Baubehörden das Baugesuch nicht mit Berufung auf § 46 BauG zurückweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1981