SOG 1981 Nr. 23

 

 

§ 110 Abs. 1 BauG. Grundeigentümerbeiträge, Vorteilsprinzip. Schematische Regelung der Vorteilsfrage. Stellungnahme zu zwei - bei Strassenperimetern - sehr oft anzutreffenden Einwänden der Beitragspflichtigen.

 

 

Die Einwohnergemeinde Niedergösgen erstellte für die Erschliessung Schachenrain einen Perimeterplan, laut welchem (unter andern Grundeigentümern) G. S. für seine Liegenschaft Beiträge von Fr. 1428.-- an die Strasse und von Fr. 933.-- an den Gehweg zu bezahlen hat. Da seine Liegenschaft ein Eckgrundstück (Schachenstrasse/Schachenrain) bildet, wandte die Gemeinde § 9 ihres Reglementes über Erschliessungsbeiträge an, teilte die Liegenschaft mit einer Winkelhalbierenden auf und bezog als massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die Beitragsrechnung ein. Der Anteil der Grundeigentümer an die Erstellungskosten wurde auf 40% festgesetzt. -- G. S. erhob gegen die Beitragsverfügung beim Gemeinderat, bei der Schätzungskommission und schliesslich beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, seinem Grundstück entstünden durch die Erschliessungsanlage keine Mehrwerte oder Sondervorteile. Im Gegenteil seien Inkonvenienzen durch vermehrten Lärm und Abgase zu erwarten. Im übrigen sei die Zufahrt seines Eckhauses ganz auf die Schachenstrasse und nicht auf den Schachenrain ausgerichtet. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, mit folgender Begründung:

 

Die Einwohnergemeinde Niedergösgen hat die angefochtene Beitragsverfügung in Anwendung des Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren erlassen. Bei diesen Perimeterbeiträgen handelt es sich um eine Vorzugslast, worunter Lehre und Rechtsprechung eine Abgabe verstehen, die als Beitrag an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung denjenigen Personen auferlegt wird, denen aus der Einrichtung wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, so dass ein gewisser Ausgleich in Form eines besondern Konstenbeitrages als gerechtfertigt erscheint. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen, und andererseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtung nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein, der den einzelnen Beitragspflichtigen erwächst (§ 110 Abs. 1 BauG, welche Bestimmung inhaltlich übereinstimmt mit § 24 Abs. 1 Satz 2 alt BauG; vgl. ferner BGE 98 Ia 171 f., 94 I 276; RB 1967 Nr. 41, 1970 Nr. 26 und 1972 Nr. 35; Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 784 und dortige Zitate).Der Vorteil muss so geartet sein, dass er nur bestimmten Kategorien von Privatpersonen, nicht aber jedermann (z. B. nicht jedem Strassenbenützer) zukommt (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 785).Ferner muss der Vorteil wirtschaftlichen Charakter haben und als solcher realisierbar sein. Dass er auch effektiv realisiert wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil zu nutzen. Schliesslich muss der Vorteil dem Grundstück als solchem erwachsen und nicht nur dem momentanen Eigentümer. Der Wert darf nicht nur auf Grund der subjektiven Verhältnisse des jeweiligen Eigentümers, er muss nach objektiven, sachlichen Gesichtspunkten, wie Lage und Beschaffenheit eines Grundstücks, messbar erscheinen (ZBl, 1961, S. 362 ff.; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 786). Da es sehr schwierig ist, den Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall genau und absolut richtig zu ermitteln, hat die Praxis schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe geschaffen, die leicht zu handhaben sind. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben immer wieder festgestellt, dass die Gemeinden die Vorteilsfrage in ihren Erlassen nach schematischen Massstäben regeln können (BGE 98 Ia 174, 93 I 114; SOG 1977 Nr. 20).Jede Schematisierung kann naturgemäss kleinere Ungerechtigkeiten beinhalten. Die schematisch festgesetzten Beiträge dürfen aber nicht gegen Art. 4 BV verstossen und damit zur Willkür führen, indem Gesetzgeber oder anwendende Behörde sich bei ihren Anordnungen von Erwägungen leiten lassen oder Unterscheidungen treffen, für welche in den zu regelnden Verhältnissen kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Willkürlich ist insbesondere die ungleiche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Das Willkürverbot gebietet aber auch, in wesentlichen Belangen ungleiche Tatbestände entsprechend ihrer Ungleichheit verschieden zu ordnen. Im vorliegenden Fall ging die Einwohnergemeinde Niedergösgen bei der Beitragsberechnung reglementsgemäss von der Grundstückfläche aus, teilte das Eckgrundstück des Beschwerdeführers mit einer Winkelhalbierenden auf, bezog als massgebende Fläche nur 306 m2 der ganzen Grundstückfläche von 628 m2 in die Rechnung ein und multiplizierte die massgebende Fläche noch mit der Ausnützungsziffer. Die schematisierende Regel der Winkelhalbierenden (§ 9 des Gemeindereglementes, § 12 des neuen kantonalen Reglementes über Erschliessungsbeiträge) sorgt dafür, dass das Grundstück des Beschwerdeführers beim Ausbau des Schachenrains nur ungefähr zur Hälfte herangezogen wird und dementsprechend bei einer Erschliessung der Schachenstrasse ebenfalls wieder nur die Hälfte der Fläche einberechnet werden wird. Der Beschwerdeführer kann nicht geltend machen, der Ausbau des Schachenrains bringe ihm keine Vorteile. Wohl mochte der Schachenrain als Erschliessung genügen, solange nur wenige Häuser daran lagen. Aber deren Eigentümer haben kein Exklusivrecht auf die Benutzung der betreffenden öffentlichen Strasse. Wenn sich die Situation, z. B. durch Neuüberbauungen, ändert, haben die andern Anstösser ebensosehr Anspruch darauf, die Strasse zu benutzen. Wenn dann die Strasse für die vermehrte Nutzung nicht mehr ausreicht, haben sämtliche Eigentümer an die Sanierung beizutragen. Durch die Sanierung werden prekäre Verhätlnisse verbessert oder solchen vorgebeugt, womit den Eigentümern objektivrechtliche Vorteile erwachsen. Auch der Umstand, dass die Zufahrt zum Haus oder zur Garage nur auf eine Strasse ausgerichtet ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen den Vorteil wahrzunehmen, beispielsweise indem er die momentane Nutzung ändert. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, bei dieser Erschliessung -- scheinbar -- schlecht wegzukommen, wird dies bei der Erschliessung der Schachenstrasse "kompensiert", indem er dann im Vergleich zu den andern Anstössern -- auch nur scheinbar -- privilegiert wird. Dieses Ergebnis ist eine Folge der schematisch-abstrakten Handhabung der Vorteilsausgleichung. Deshalb kann auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine gutachtliche Bewertung der Liegenschaft nicht gehört werden. Die Regel der Winkelhalbierenden bewirkt, dass der Beschwerdeführer alles in allem gesehen gleich behandelt wird wie die andern Eigentümer. Daraus folgt, dass auch eine Anwendung des § 10 des Gemeindereglementes ("besonders kleiner Vorteil") vorliegendenfalls nicht zur Anwendung gelangen kann, da eben dem Sonderfall des Eckgrundstücks durch die Sonderregel der Winkelhalbierenden vollauf Rechnung getragen wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Vorteilsausgleichung in Form eines Erschliessungsbeitrages gerechtfertigt erscheint. Die Berechnung des Beitrages an sich ist unbestritten. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 1981