SOG 1981 Nr. 25
§ 53 Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren (Erschliessungsreglement). Diese Bestimmung bezieht sich auf das Verhältnis zwischen neuem kantonalem Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und ist unmassgeblich und zum mindesten bezüglich Anschlussgebühren auch nicht wegleitend für das Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglementes.
In einem ans Verwaltungsgericht weitergezogenen Rechtsstreit betreffend Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren ging es um die Frage, ob sich die für den Anschluss eines bestimmten Neubaus geschuldeten Anschlussgebühren nach einem älteren oder nach einem jüngeren Reglement der Einwohnergemeinde Nuglar-St. Pantaleon bemessen (das neuere Reglement enthält tiefere Gebührenansätze). Die Gemeinde stellte sich auf den Standpunkt, dass nach § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes das ältere Gemeindereglement anzuwenden sei, weil dieses im Zeitpunkt der Baubewilligung für das betreffende Gebäude noch in Kraft gewesen sei. Der Eigentümer dagegen machte geltend, dass das kantonale Erschliessungsreglement noch gar nicht zur Anwendung komme und dass nach allgemeiner schweizerischer Praxis auf den Zeitpunkt des Anschlusses an das öffentliche Netz oder gar auf die Vollendung der Baute abzustellen sei. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Punkt wie folgt:
Die Gemeinde hat sich für die zur Diskussion stehende übergangsrechtliche Frage auf § 53 des kantonalen Erschliessungsreglementes (ER) berufen. Diese Bestimmung enthält in Absatz 1 in der Tat eine übergangsrechtliche Regel, die sich auf Anschlussgebühren bezieht, und zwar soll nach ihr dasjenige Recht anwendbar sein, das im Zeitpunkt der Baubewilligung galt. Die Gemeinde vermerkt, sie habe schon seit langem eine Praxis eingehalten, die dieser Regel entspricht. Nun ist aber § 53 ER auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar. Diese Bestimmung regelt das Verhältnis zwischen neuem kantonalen Erschliessungsreglement und dem vorherigen Gemeinderecht und sagt nichts darüber aus, wie es sich mit dem Verhältnis von älterem und neuerem Gemeinderecht aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des kantonalen Erschliessungsreglements verhält. Den Grundsatz von § 53 ER dürfte man höchstens dann auf solche frühere Rechtsänderungen ausdehnen, wenn man sagen könnte, er bringe eine im Kanton Solothurn schon vorher allgemein verbreitete Auffassung zum Ausdruck. Das trifft aber keineswegs zu (die angebliche entsprechende Praxis der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon erscheint als Ausnahme und ist nicht massgeblich).Die allgemeine schweizerische Praxis ist stets vom Zeitpunkt des Anschlusses ans öffentliche Leitungsnetz ausgegangen und nicht vom Zeitpunkt der Baubewilligung. (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 98 Ziff. IIIb).Auch das solothurnische Verwaltungsgericht hat stets den Zeitpunkt des Anschlusses und nicht denjenigen der Baubewilligung als massgeblich erachtet (z. B. Urteil vom 4. Dezember 1970 i.S. Einwohnergemeinde Subingen ca. St.). Andere kantonale Vorschriften als § 53 ER stehen nicht zur Diskussion. ... (Es wird dargelegt, dass auch das Gemeinderecht keine einschlägige Übergangsnorm enthält.) Es sind demnach keine besondern positivrechtlichen Übergangsnormen für den vorliegenden Sachverhalt zu finden, so dass auf den erwähnten, in Lehre und Praxis angewendeten allgemeinen Grundsatz abzustellen ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1981