SOG 1981 Nr. 28

 

 

§ 4 Vollzugsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz. Für die Feststellung des "Reineinkommens" im Sinne dieser Bestimmung ist die Einschätzung des steuerrechtlichen Reineinkommens massgebend.

 

 

Frau W. ist in zweiter Ehe verheiratet. Ihre Kinder aus erster Ehe, R. und D. K., leben im neuen Haushalt. Ihr Stiefvater, R. W., ist selbständig erwerbend und Inhaber einer Einzelfirma. Den Kindern R. und D. K. stehen ihrem Vater M. K. gegenüber Alimente zu. -- Der Oberamtmann von Olten-Gösgen lehnte eine Bevorschussung der Alimente ab mit der Begründung, dass gemäss definitiver Steuereinschätzung das Reineinkommen des Ehepaares W. Fr. 45'335.-- betrage und deshalb die Einkommensgrenze nach § 4 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz übersteige. -- Frau W. erhob gegen die Ablehnung der Bevorschussung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beanstandete, dass der Oberamtmann auf das steuerrechtliche Reineinkommen abgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab mit folgender Begründung:

 

Nach § 6 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes (im folgenden mit ABG abgekürzt) werden Vorschüsse nur geleistet, soweit die finanziellen Mittel des Kindes oder des Elternteils, bei dem es lebt, oder des Stiefelternteils zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreichen. Die Vollzugsverordnung hat diese Bestimmung mit Festsetzung einer Einkommensgrenze näher ausgeführt. Nach § 4 Abs. 2 der Vollzugsverordnung werden keine Vorschüsse ausgerichtet, wenn das gesamte Reineinkommen des mit Stiefvater oder Stiefmutter (vom berechtigten Kind aus gesehen) verheirateten Elternteils Fr. 35'000.-- sowie zusätzlich Fr. 2500.-- für jedes Kind übersteigt. Der Oberamtmann hat für die Feststellung des Reineinkommens auf die letzte Steuereinschätzung abgestellt und zwar auf das dort erzeigte steuerrechtliche Reineinkommen von Fr. 45'335.--. Die Beschwerdeführerin schreibt, dass das steuerrechtliche Reineinkommen nicht herangezogen werden dürfe, weil dieses bei Inhabern von Einzelfirmen zu krasser Rechtsungleichheit führen würde. Die Vollzugsverordnung zum ABG äussert sich nicht darüber, was unter Reineinkommen zu verstehen ist. Auch in den publizierten Materialien -- insbesondere den Verhandlungen des Kantonsrats zum Gesetz (KRV 1980 S. 304, 448, 492 und je folgende) -- ist nichts enthalten. Da nun aber das (solothurnische) Steuerrecht mit dem Begriff des Reineinkommens arbeitet, liegt es nahe, das im Steuerverfahren festgelegte Reineinkommen beizuziehen. Dieser Beizug steht nicht im Widerspruch zum Sinn des Alimentenbevorschussungsgesetzes. Dessen § 6 will, dass die staatliche Bevorschussung dort und nur dort erfolgt, wo die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes (oder des Eltern- oder Stiefelternteils, bei dem es lebt) zur Deckung des angemessenen Unterhalts nicht ausreicht. Aber auch das solothurnische Steuerrecht geht von der realen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus. Das geht bereits klar aus der Kantonsverfassung hervor. Wenn dort in § 62 Abs. 2 Satz 2 betont wird, dass bei der Besteuerung des Einkommens vorn Reineinkommen auszugehen ist, will damit -- zugunsten der Besteuerten -- gesagt werden, dass nicht einfach von einem Bruttoverdienst ausgegangen werden darf, sondern dass über die Zulassung von Abzügen (insbesondere der Gewinnungskosten) die effektiv zur Verfügung stehenden Mittel (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1) auszumachen sind, also die effektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu ermitteln ist. Ein grosser Teil des Steuerrechts -- Gesetz und Vollzugserlasse -- ist nichts anderes als eine Konkretisierung dieses Verfassungsgrundsatzes. Der Realisierung des Grundsatzes dient im besondern auch das sorgfältig durchorganisierte Veranlagungsverfahren. Von dem allem ausgehend darf man sagen: Dem solothurnischen Steuerrecht liegt kein anderer Begriff der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugrunde als dem Alimentenbevorschussungsgesetz und deshalb auch kein anderer Begriff des Reineinkommens, als er der Vollzugsverordnung zum ABG zugrundeliegt. Im weitern beruht die steuerrechtliche Veranlagung auf einem Verfahren, dem das Fürsorgerecht auf keinen Fall ein noch eingehenderes, noch sorgfältigeres Verfahren beiseite zu stellen vermöchte; das gilt ganz besonders auch für die Veranlagung selbständig erwerbender Geschäftsleute, wo den Fürsorgebehörden, wenn sie selbständig einschätzen müssten, grösste Schwierigkeiten entständen -- sofern für eine solche eigene Einschätzung nicht ein unverhältnismässiger, aufgeblähter Apparat aufgezogen werden wollte. Somit besteht auch verfahrensmässig gesehen aller Grund, für die Feststellung des Reinvermögens auf das Steuerrecht abzustellen und dessen (rechtskräftiges) Resultat zu übernehmen. Weshalb dies, wie die Beschwerdeführerin behauptet, zu "krasser Rechtsungleichheit" führen soll -- und zwar besonders bezüglich der Behandlung von Inhabern von Einzelfirmen -- ist nicht verständlich. Im Gegenteil: Geht man schon von der steuerlichen Einschätzung aus, muss man dies konsequent tun und darf nicht plötzlich bei einzelnen Kategorien von Steuerpflichtigen ausscheren. Die Beschwerdeführerin macht im besondern geltend, dass man ihr vom festgestellten steuerrechtlichen Reineinkommen von Fr. 45'335.-- noch Abzüge gewähren sollte (total Fr. 16'515.10) und zwar für 1. Rückzahlung von Geschäftsschulden; 2. Personalfürsorge-Prämien, die nicht steuerfrei seien, weil zur Zeit nur blutsverwandte Personen des Betriebsinhabers versichert seien; 3. Verbesserungen des Betriebs-Inventars; 4. Rückstellungen zum Zwecke der bessern Liquidität des Betriebes. Aber auch hierzu ist zu sagen, dass es inkonsequent wäre, in dieser Weise vom steuerrechtlichen Ergebnis des Reineinkommens abzuweichen; gerade aus der Inkonsequenz könnte wiederum Rechtsungleichheit entstehen. Nach allem erscheint es als richtig, dass der Oberamtmann im vorliegenden Fall für die Feststellung des Reineinkommens nach § 2 der Vollzugsverordnung zum ABG auf die letzte Einschätzung des steuerlichen Reineinkommens abgestellt hat. Da dieses aber über der massgeblichen Einkommensgrenze liegt, hat der Oberamtmann die bisherige Bevorschussung zu recht aufgehoben.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Dezember 1981