SOG 1981 Nr. 29
Art. 6 KV; §§ 57 und 58 Volksschulgesetz. Nichtwiederwahl von Lehrern.
- Die Versäumung der in § 58 Volksschulgesetz genannten Frist hat bei Lehrerstellen, die der Volkswahl unterliegen, nicht zur Folge, dass für den bisherigen Stelleninhaber das Dienstverhältnis automatisch um eine ganze Amtsperiode verlängert würde (Erw. a);
- Zur Frage, wie lange die Gemeinde über die Nichtwiederwahl hinaus die Besoldung zu entrichten hat (Erw. b).
Im Zusammenhang mit der Bildung eines neuen Schulkreises, der zwei bisher selbständige Schulgemeinden zu einem Kreis zusammenfasste, hob der Regierungsrat am 12. Januar 1979 an der Primarschule von W. auf Ende des Schuljahres 1979/80 eine Lehrerstelle auf und stellte fest, dass diese Stelle nur noch befristet zu besetzen sei. An den im Frühjahr 1979 durchzuführenden Wiederwahlen waren infolge der Stellenaufhebung in W. nur noch vier definitive Lehrerstellen zu besetzen. Die entscheidende Urnenwahl fand am 16./17. Juni 1979 statt. Die Durchführung der Wahl hatte sich deshalb hinausgezögert, weil eine erste Urnenwahl wegen eines Formfehlers kassiert worden war und weil nachher noch mit der Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung, welche eine Gruppe von Stimmberechtigten verlangt hatte, versucht worden war, die Aufhebung der fünften Lehrerstelle rückgängig zu machen (was nicht möglich war).Sowohl bezüglich der formwidrigen Urnenwahl wie auch bezüglich der ausserordentlichen Gemeindeversammlung kam es zu Beschwerdeverfahren, die ihrerseits Zeit erforderten. An der Wahl vom 16./17. Juni 1979 beteiligten sich alle fünf bisherigen Lehrkräfte der Gemeinde W. Frau X erreichte das absolute Mehr nicht. Der Gemeinderat stellte ihr hierauf die Frage, ob sie sich für die befristete Lehrerstelle bis Ende Schuljahr 1979/80 zur Verfügung stelle. Sie lehnte das Angebot ab und stellte gegenüber der Gemeinde Entschädigungsansprüche in der Höhe von rund Fr. 330'000.--. Mit Schreiben vom 30. September 1979 teilte der Gemeinderat dem Anwalt von Frau X mit, die Gemeinde sei bereit, die Besoldung noch für zwei Monate vom Zeitpunkt der Wegwahl an zu bezahlen und lehne alle weitergehenden Forderungen (mit Ausnahme der Ansprüche aus der Pensionsversicherung) ab. In der Folge reichte Frau X beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Einwohnergemeinde W. ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin die Besoldungsleistungen vom 15. August 1979 bis zum 15. April 1985 zu bezahlen. Die Gemeinde beantragte Abweisung der Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit folgender Begründung:
a) Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass nach § 58 Volksschulgesetz die Nichtwiederwahl bis zum 15. Februar 1979 hätte erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe sich das Dienstverhältnis um die volle neue Amtsdauer verlängert. Die Nichtwiederwahl vom 17. Juni 1979 bedeute eine Entlassung während der Amtsdauer; daraus entständen Schadenersatzansprüche. § 58 Volksschulgesetz sagt wohl, dass die Wiederwahlen spätestens zwei Monate vor Beginn des neuen Schuljahres vorzunehmen sind. Er sagt aber nichts darüber, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Der Regierungsrat erklärte in einem grundsätzlichen Entscheid vom 13. April 1976 (GE 1976 Nr. 18), bei dem es um die Wiederwahl einer Lehrerin durch den Gemeinderat ging, dass sich bei Nichteinhaltung der Frist das Dienstverhältnis um die Amtsdauer verlängere. Demgegenüber hat der Regierungsrat nun aber im Beschwerdeentscheid vom 13. Februar 1979, der die vorliegend in Frage stehenden Lehrerwahlen von W. betraf, erklärt, dass bezüglich Wahlen an der Urne und an der Gemeindeversammlung die Versäumung der genannten Frist nicht dieselbe Folge nach sich ziehen könne. Es wäre untragbar, erklärte der Regierungsrat, wenn die Behörden durch Untätigkeit, ja Pflichtversäumnis dem Bürger das Recht nehmen könnten, die Beamten zu wählen. Der Regierungsrat beruft sich dabei auf Plotke, Die Wahl, insbesondere die Wiederwahl der Beamten einschliesslich der Lehrer in Zbl. 1976 S. 540, und ferner auf ein Kreisschreiben des Erziehungsdepartementes vom 7. Juni 1978 über die Wiederwahl und die definitive Wahl der Lehrer der Volksschule für die Amtsdauer 1979-1985. Der Auffassung des Regierungsrats ist beizupflichten (vgl. nun neuerdings auch Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 oben).Die Annahme, dass sogar bei Beamten, die der Volkswahl unterliegen, das Dienstverhältnis automatisch für eine ganze Amtsperiode verlängert ist, wenn nicht bis zwei Monate vor Beginn dieser Periode ein Entscheid über die Wiederwahl getroffen wird, ist vor Sinn und Geist der Verfassungsbestimmung über die Amtsdauer in § 6 der Kantonsverfassung gänzlich unhaltbar. Es ergibt sich somit, dass der Wahlgang vom 17. Juni 1979 inbezug auf die Klägerin eine zulässige Verweigerung der Wiederwahl für die Amtsdauer 1979-1985 (sog. Nichtwiederwahl) und nicht eine unzulässige Wegwahl während der Amtsdauer darstellte.
b) Zu überprüfen ist noch, wie lange über die (rechtmässige) Nichtwiederwahl hinaus die Gemeinde die Besoldung zu entrichten hat. Die Gemeinde leistete der Klägerin die Bezahlung bis am 15. August 1979, d. h. zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus. Die Gemeinde wollte sich damit der Zweimonatsfrist anpassen, wie sie sich ordentlicherweise aus § 58 Volksschulgesetz ergibt. In diesem Zusammenhang ist das folgende Vorbringen der Klägerin zu beachten: Die Vorschrift des § 58 Volksschulgesetz wolle nicht wiedergewählten Lehrkräften ermöglichen, an einem andern Ort auf den Beginn des Schuljahres eine Stelle zu finden. Sollte das zutreffen, müsste man überlegen, ob in einem Fall, wo der Wahlentscheid erst später vorgenommen wird, der Besoldungsanspruch nicht bis zum Beginn des nächsten Semesters oder gar des nächsten Schuljahres weiterlaufen müsste als Folge der Nichtbeachtung der genannten Frist. Bei näherer Prüfung zeigt sich aber, dass der Ausgangspunkt nicht haltbar ist. Der Lehrer, der am 15. Februar (dem letzten Termin nach § 58 Volksschulgesetz) erfährt, dass er nicht mehr gewählt ist, hat nicht mehr Gelegenheit, sich an einem ordentlichen Wahlverfahren zu beteiligen, da die ordentlichen Wahlen ja vor dem 15. Februar durchgeführt werden. Er ist nicht wesentlich besser dran als derjenige, der in den ersten Monaten des neuen Schuljahres die Nichtwiederwahl erfährt. Von diesen Überlegungen her besteht kein Anlass, die erwähnte Auffassung der Gemeinde, dass sie die Besoldung nur zwei Monate über die Nichtwiederwahl hinaus zu leisten habe, als unrichtig anzusehen (vgl. Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 1979, S. 381 bei N 156).Auf jeden Fall besteht speziell bei der Klägerin kein Anlass, in diesem Punkte anders zu entscheiden. Sie hatte nämlich Gelegenheit, sich für die befristete Weiterführung ihrer bisherigen Lehrerstelle bis Ende Schuljahr 1979/1980 zur Verfügung zu stellen (wobei kein Zweifel besteht, dass sie für diese befristete Stelle auch wirklich gewählt worden wäre).Sie hätte auf diese Weise bis zu Beginn des neuen Schuljahres keinerlei Besoldungseinbussen erfahren. Sie hat aber diese Möglichkeit ausgeschlagen. Das war ihr gutes Recht; indessen können unter diesen Umständen zum vornherein keine Schadenersatzbegehren daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im Sommer und nicht auf Ende des (neuen) Schuljahres entlassen worden ist.
c) (Das Verwaltungsgericht hatte sich schliesslich noch mit dem von der Klägerin angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben zu befassen. Es stellte fest, dass sich auch über diesen Grundsatz keine Entschädigungsforderung der Klägerin begründen lasse.)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1980
Eine von der Klägerin gegen das Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Juli 1982 abgewiesen.