SOG 1981 Nr. 31
§§ 12, 66 ff. VRG; Art. 30 Abs. 2 ZGB. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Fehlens eines im Verwaltungsgerichtsweg zu wahrenden Rechtsschutzinteresses; Der Namensträger, dem die Anfechtungsklage nach Art. 30 Abs. 2 ZGB zur Verfügung steht, kann gegen die Bewilligung einer Namensänderung nicht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben.
Frau O. geb. H. wurde von F. O. geschieden. Die beiden der Ehe entsprossenen Kinder wurden ihr zugeteilt. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bewilligte Frau O. -- offensichtlich mit Rücksicht auf ihre beiden ehelichen Kinder -- weiterhin den Namen O. zu tragen. Später gebar Frau O. zwei weitere Kinder. Diese ausserehelichen Kinder erhielten gemäss Art. 324 Abs. 1 ZGB (in der damaligen Fassung!) den angestammten Familiennamen der Mutter, also den Namen H. Frau O. reichte dann beim Justizdepartement für diese beiden Kinder das Gesuch ein, es sei ihnen der Familienname O. zu bewilligen. Das Departement gab dem geschiedenen Mann der Frau O., F. O., Gelegenheit, sich zum Gesuch zu äussern. Er war mit der Änderung nicht einverstanden. Das Departement bewilligte aber die Änderung. -- Herr O. erhob gegen die Bewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei den beiden Kindern zu verbieten, den Namen O. zu tragen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, mit folgender Begründung:
Es stellt sich vorab die Frage, ob Herr O. befugt ist, gegen die Verfügung des Justizdepartementes Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Er macht geltend, mit der Bewilligung der Namensänderung würden seine Rechte als Namensträger verletzt; die betreffende Namensänderung stelle eine Namensanmassung dar. Diesen Gesichtspunkt kann indessen Herr O. mit der in Art. 30 Abs. 2 ZGB vorgesehenen zivilrechtlichen Anfechtungsklage vollumfänglich wahren. Weil ihm als Namensträger für die Anfechtung der Namensbewilligung eine Zivilklage zur Verfügung steht, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. (Vgl. zum Grundsatz, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zusteht, wenn die Interessen auf dem Wege des Zivilprozesses gewahrt werden können: BGE 101 Ib 215 sowie die weitere bei Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 115 Ziff. 2.4 zitierte Praxis. Speziell zur Namensänderung vgl. BGE 81 I 61; 89 I 155, welche Entscheide sich allerdings nicht auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auf die staatsrechtliche Beschwerde beziehen, aber gleichwohl die Interessenlage des Namensträgers, der den Bewilligungsentscheid anfechten will, klarlegen). Auf die Beschwerde des Herrn O. kann somit wegen Fehlens eines im Verwaltungsgerichtsweg zu wahrenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. September 1981