SOG 1981 Nr. 36

 

 

Art. 19 Abs. 2 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung. Fällt der erste Tag der Frist von 365 Tagen in die Zeit eines Auslandsaufenthaltes, ist die Frist um die ganze Dauer dieses Aufenthaltes zu verlängern und nicht nur um den Teil, der innerhalb der Frist liegt.

 

 

Die als freie Schauspielerin tätige, oft im Ausland auftretende I. S. ersuchte um die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern, da sie ohne neues Engagement sei. Die Arbeitslosenkasse G. verneinte den Anspruch von Frau S., da diese sich nicht über die von Art. 12 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AlVV) geforderten 150 beitragspflichtigen Arbeitstage innerhalb der 365 dem Beginn der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Tage ausweisen könne. -- Frau S. liess gegen diesen Entscheid Beschwerde führen und machte geltend, die Frist von 365 Tagen sei nach Art. 19 Abs. 2 AlVV um die ganze von ihr im Ausland zugebrachte Zeit zu verlängern und nicht bloss um den Teil, der in die 365tägige Frist falle, wie dies die Kasse gemacht habe. Gehe man in der von Frau S. vertretenen Weise vor, erfülle sie die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 AlVV. -- Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und führte dazu folgendes aus:

 

1. Die Beschwerdeführerin hat sich am 8. Januar 1981 bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Somit läuft die Frist von 365 Tagen vom 8. Januar 1980 bis 7. Januar 1981. In dieser Zeit stand Frau S. während rund 250 Tagen in einem Arbeitsverhältnis, dies jedoch zu einem guten Teil an deutschen Theatern - also im Ausland --, mit der Folge, dass die betreffenden Gastspiele nicht anrechenbar sind. Zur Milderung bzw. Aufhebung dieser Folge sieht der zitierte Art. 19 Abs. 2 AlVV vor, dass die 365tägige Frist um die Zeit verlängert wird, da ein Versicherter im Ausland weilte, höchstens aber um ein Jahr. Es steht fest, dass der fragliche Zeitraum um die 137 Tage (20. Februar bis 5. Juli 1980), in denen die Beschwerdeführerin am Stadttheater Konstanz engagiert war, zu verlängern ist. - Unklar ist dagegen, ob das vorn 1. September 1979 bis 18. Februar 1980 am Städtebundtheater Hof/D absolvierte Gastspiel ganz oder nur soweit in Rechnung zu stellen ist, als es in die Frist von 365 Tagen fällt. Der Sinn der Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 AlVV liegt darin, einem Versicherten, der für höchstens ein Jahr im Ausland weilte, die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen 150 beitragspflichtigen Arbeitstage zu erreichen, zu welchem Zweck der massgebliche Zeitraum nach hinten entsprechend ausgedehnt wird. Fällt nun der Stichtag für den Beginn der 365 Tage in einen Auslandsaufenthalt des Versicherten hinein und würde man die Frist nur um den Zeitraum zwischen dem Stichtag und dem Ende des Auslandaufenthaltes verlängern, würde die Verlängerung der Frist ganz oder zum Teil mit dem ersten Teil des Auslandaufenthaltes zusammentreffen, so dass der vom Gesetz angestrebte Zweck vollständig oder teilweise verfehlt würde. Verlängert man aber die 365 Tage um die ganze im Ausland zugebrachte Zeit, also auch um die Zeit vor dem Stichtag, besteht für den Versicherten die reelle Möglichkeit, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Auch wenn der Gesetzgeber wahrscheinlich in erster Linie an die Fälle gedacht hat, da der Auslandsaufenthalt gänzlich innerhalb der 365tägigen Frist liegt, und er die Problematik des Auslandsaufenthaltes im Bereich des Stichtages zu wenig beachtete, schliesst doch der Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 AlVV eine entsprechende Auslegung keineswegs aus. Die Bestimmung, es sei die Frist von 365 Tagen "um die Dauer dieses Aufenthaltes" zu verlängern, deckt eine Interpretation wie sie hier gegeben wird, ohne dass dem Gesetz Gewalt angetan werden müsste. Mit dieser Lösung wird auch keine Bevorzugung bestimmter Versicherter bewirkt; vielmehr dient sie dazu, nach Möglichkeit eine Benachteiligung der Versicherten in der Lage der Beschwerdeführerin gegenüber solchen Ansprechern, deren Auslandsaufenthalt ganz in die 365tägige Frist fällt, zu vermeiden. - Aus all diesen Überlegungen erscheint es angängig, ja geboten, hier in der genannten Weise zu verfahren.

 

2. Die Beschwerdeführerin hat sich in der fraglichen Zeit an 308 Tagen im Ausland aufgehalten. Zählt man, ausgehend vom Stichtag 8. Januar 1980, die 308 Tage zurück, um welche die 365tägige Frist zu verlängern ist, kommt man auf den 6. März 1979 als dem Beginn des verlängerten Zeitraumes. In der Zeit vom 6. März 1979 bis zum 7. Januar 1981 hat die Beschwerdeführerin gesamthaft 194 beitragspflichtige Arbeitstage geleistet. Auf eine Sechs-Tage-Woche umgerechnet ergibt dies 166,3 effektiv anrechenbare Arbeitstage. Zwar mag es zutreffen, dass Frau S. am Theater jeweils an sieben Tagen pro Woche zu arbeiten hatte, doch wird zweifellos - und sei es nur, um der schweizerischen Arbeitsgesetzgebung Genüge zu tun - eine entsprechende Kompensation nach Abschluss des Engagements stattgefunden haben, so dass letzten Endes doch eine Sechs-Tage-Woche resultiert. Vorliegend ist diese Frage aber ohnehin nicht mehr wesentlich, da auch bei Annahme einer Sechs-Tage-Woche die vorgeschriebenen 150 Tage erfüllt sind. Die Anspruchsberechtigung von Frau S. ist demnach zu bejahen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 14. April 1981