SOG 1982 Nr. 11
Art. 2 Abs. 2 Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV). Angetrunkenheit ist ohne weitere Beweise auch dann anzunehmen, wenn der Fahrzeugführer eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen führt. Der Einwand der Nachresorption ist ausgeschlossen.
B., die nach eigenen Angaben lediglich unmittelbar vor Fahrtantritt eine geringe Menge Alkohol konsumiert haben will, verursachte einen Verkehrsunfall. Die Polizei ordnete eine Blutprobe an, deren Auswertung eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 0,9 0/00 ergab. Für die Zeit des Unfalls wurde unter Berücksichtigung der Nachresorption eine solche von 0,7-0,8 0/00 errechnet. -- Der Amtsgerichtspräsident sprach B. von der Anschuldigung des Fahrens in angetrunkenem Zustand frei. Mit Appellation machte der Staatsanwalt geltend, der Gerichtspräsident habe zuunrecht die Nachresorption berücksichtigt. Das Obergericht hiess die Appellation aus folgenden Erwägungen gut:
a) Nach Art. 2 Abs. 2 VRV in der Fassung, wie sie vom Bundesrat am 14.11.1979 beschlossen wurde und seit dem 1.1.1980 in Kraft ist, gilt die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, "wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt."
Gemäss dem zweiten Teil der zitierten Vorschrift, dessen Gesetzmässigkeit erst neulich vom Bundesgericht bejaht wurde (Pra 1982 Nr. 137), kommt es rechtlich auf das gleiche hinaus, ob die BAK eines Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat die Schwelle von 0,8 0/00 schon überschritten hat oder ob sie noch unter diesem Grenzwert liegt, es aber erwiesen ist, dass der Beschuldigte eine Alkoholmenge im Körper aufweist. die zu einer BAK von 0,8 0/00 und mehr führt: in beiden Fällen liegt Angetrunkenheit vor. Es ist mithin unerheblich, ob der Täter sich im fraglichen Zeitpunkt in der sogenannten Anflutungs- oder bereits in der Abbauphase befindet. Wesentlich ist allein, ob der Täter eine Alkoholmenge im Körper aufweist, die -- wenn sie einmal ins Blut gelangt ist -- zu einer BAK von mindestens 0,8 0/00 führt. Dies mit gutem Grund: der Täter kann nicht genau wissen, zu welchem Zeitpunkt der im Körper befindliche Alkohol ins Blut übergeht; setzt er sich trotzdem ans Steuer, nimmt er in Kauf, dass während der Fahrt die BAK die kritische Grenze erreicht und bewirkt somit im Ergebnis die gleiche Gefährdung wie der, dessen BAK schon bei Antritt der Fahrt 0,8 0/00 oder mehr beträgt. Es wäre stossend und mit dem Schuldstrafrecht nicht vereinbar, würde jener nur deshalb der Bestrafung entgehen, weil er -- durch einen glücklichen Zufall -- vor dem kritischen Zeitpunkt von der Polizei angehalten wird.
b) Das gerichtlich-medizinische Institut ermittelte bei B. für den Zeitpunkt der Blutentnahme eine BAK von 0,9 0/00. Geht man von der minimalen Alkohol-Elimination von 0,1 0/00 pro Stunde aus, so ergibt sich für die Zeit des Unfalls, der sich rund drei Stunden vor der Blutentnahme zutrug, eine um mindestens 0,3 0/00 höhere Alkoholmenge im Körper, also insgesamt 1,2 0/00. Gemäss der zitierten Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 VRV war B. demnach eindeutig angetrunken. Sie muss deshalb des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen werden.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 24. Juni 1982
(Im gleichen Sinne hat bereits das Verwaltungsgericht entschieden, vgl. SOG 1981 Nr. 17).