SOG 1982 Nr. 12

 

 

§ 9 Abs. 1 lit. c StPO. Amtlicher Verteidiger. Zur neuen, 1978 in Kraft getretenen Fassung der genannten Bestimmung.

 

 

R., gegen den eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Diebstahls hängig war, ersuchte um Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Der Gerichtspräsident wies das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, R. habe aufgrund der konkreten Umstände lediglich eine kürzere Gefängnisstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges zu erwarten. Die von R. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit folgender Begründung gut:

 

Der hier interessierende § 9 Abs. 1 StPO lautete vor der Revision des Gesetzes über die Gerichtsorganisation im Jahre 1977 wie folgt: "Dem Beschuldigten, der die Kosten der Verteidigung nicht selber aufbringen kann, ist ein amtlicher Verteidiger zu bestellen:

a) ....

b) ....

c) in schweren Fällen, namentlich wenn eine Zuchthausstrafe oder eine Massnahme im Sinne der Artikel 14, 15, 42 bis 45 des Strafgesetzbuches in Frage kommt. In andern Fällen von Verbrechen oder Vergehen kann dem Beschuldigten ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, wenn es besondere Umstände erheischen". Nach dieser Fassung musste somit, wenn lit. c zur Anwendung gelangen sollte, einerseits eine Bedürftigkeit seitens des Beschuldigten vorliegen, anderseits wurde das Vorhandensein eines schweren Falles vorausgesetzt. Letzteres war namentlich dann der Fall, wenn eine Zuchthausstrafe oder eine Massnahme in Frage kam. Demnach war nicht die abstrakte Strafdrohung, sondern die konkret zu erwartende Strafe massgebend.

 

In der Praxis erwies sich diese Formulierung in gewissen Fällen als hinderlich, z.B. dann, wenn ein Beschuldigter aus falscher Sparsamkeit, Sturheit oder wegen seines Geisteszustandes die Beiziehung eines privaten Verteidigers verweigerte. Das Obergericht entschied deshalb, § 9 StPO dürfe trotz seines Wortlauts nicht auf die Fälle der Bedürftigkeit beschränkt werden. Wenn die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers während der Voruntersuchung oder bei der Hauptverhandlung vor Amtsgericht bejaht werden müsse, so sei dem Beschuldigten, der trotz Aufforderung keinen privaten Verteidiger bezeichne, ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (RB 1973, Nr. 16). Anlässlich der Revision der GO wurde § 9 Abs. 1 StPO in diesem Sinne geändert (§ 119 GO).Im Satz 1 wurde das Erfordernis der Bedürftigkeit gestrichen und statt dessen die Wendung "der nicht selbst einen privaten Verteidiger bestimmt hat" aufgenommen. In lit. c sodann ist noch immer die Rede von schweren Fällen, doch wurde neu bestimmt, es sei eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn eine Zuchthausstrafe über 5 Jahre angedroht sei. Die konkret auszufällende Strafe kann demnach immer noch massgebendes Kriterium sein. Sobald aber ein Delikt Gegenstand der Strafuntersuchung ist, das abstrakt mit mehr als 5 Jahren Zuchthaus bedroht ist, muss dem Beschuldigten -- unbekümmert seiner wirtschaftlichen Situation -- ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, sofern er nicht selbst einen Privatverteidiger bestimmt.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass R., dem ein mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bedrohter qualifizierter Diebstahl vorgeworfen wird, ein amtlicher Verteidiger bestellt werden muss. Ob diese Verteidigung unentgeltlich ist oder nicht, wird anlässlich der Urteilsfällung entschieden. Die durch das Gericht festzusetzende und auszuzahlende Verteidigungsgebühr wird zu den Verfahrenskosten geschlagen, über deren Tragung im Urteil zu befinden ist (§ 9 Abs. 3 StPO).

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 7. Januar 1982