SOG 1982 Nr. 25

 

§ 9 Abs. 2 Gesetz über das Forstwesen. Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstandes.

-        Zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zur rechtlichen Bedeutung der vom Regierungsrat im Jahre 1974 erlassenen und vom Forstdepartement als neuer Bewilligungsbehörde übernommenen "Richtlinien" zur Ausnahmepraxis (Erw. a).

-        Zur Praxis des Forstdepartementes bei sogenannten Feldgehölzen (Erw. b).

 

Die Eigentümer eines Grundstücks in O. stellten beim Forstdepartement das Gesuch, es sei ihnen und ihren Rechtsnachfolgern zu bewilligen, ihr Land bis auf einen Abstand von 8 m an das auf dem Grundstück befindliche Gehölz zu überbauen. Dass es sich bei dem Gehölz um ein sogenanntes Feldgehölz und damit um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung handelt, war unbestritten. Das Departement wies das Gesuch ab, erklärte sich aber bereit, eine Reduktion des gesetzlichen Abstandes bis auf 15 m zu bewilligen. Die Eigentümer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sie verlangten eine Reduktion des vorgeschriebenen Waldabstandes bis auf 8 m. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Im Hauptpunkt begründete es den Entscheid wie folgt:

 

a) Nach §9 des kantonalen Forstgesetzes müssen alle Hochbauten und unterirdischen feuergefährlichen Bauten einen Waldabstand von 30 m einhalten. Mit einer solchen Waldabstandsvorschrift werden vor allem gesundheits- und forstpolizeiliche, aber auch landschaftsschützerische und -- mittelbar -- raumplanerische Ziele verfolgt (vgl. BVR 1982 S. 264; ZBl 80/1979 S. 63 f; 75/1974 S. 169).Nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 96 I 557) ist für eine solche Eigentumsbeschränkung ein hinreichendes öffentliches Interesse vorhanden. Indes gilt der gesetzliche Waldabstand nicht ausnahmslos: In besonderen Fällen kann das Forst-Departement (früher der Regierungsrat) eine Ausnahmebewilligung erteilen (Satz 2 von § 9 des kantonalen Forstgesetzes). Nach der Praxis des Regierungsrates zu § 9 (vgl. RRB Nr. 2248/1974) wird einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nur in folgenden Fällen zugestimmt:

 

a) Ein vom Regierungsrat genehmigter allgemeiner Bebauungsplan sieht eine geringere Entfernung als 30 m vor, wobei anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind.

 

b) Der betreffende Waldrand verläuft nicht gerade und geschlossen, sondern in unregelmässiger, durchbrochener Linie (Waldvorsprünge).

 

c) Es handelt sich bei der angrenzenden Bestockung um ein isoliertes Feldgehölz.

 

d) Der betreffende Waldrand ist bereits durch frühere Bauten, die den gesetzlichen Abstand nicht einhalten, überbaut.

 

e) Standortbedingte Bauten sowie solche, für die ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, erfordern eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes.

 

Wie die Vertreter des Forstdepartementes dargelegt haben, hat sich der Regierungsrat, als er noch Bewilligungsinstanz war, immer an diese "Richtlinien" gehalten und das Departement hat diese Praxis übernommen. Die Beschwerdeführer behaupten nichts anderes, berufen sich vielmehr auf diese Praxis. An sich sind die Richtlinien weder für das Forst-Departement noch für das Verwaltungsgericht verbindlich, doch stellen sie die Zusammenfassung einer mehrjährigen Praxis dar, die als solche beachtlich ist. Im übrigen ist zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts zu bemerken, dass das Forst-Departement als erste Instanz verfügt hat, sodass das Verwaltungsgericht auf Grund von § 52 Abs. 2 GO die Departementalverfügung grundsätzlich auch auf Angemessenheit überprüft. Nun geht es aber vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Gegenüber dem Entscheid der eigentlichen Bewilligungsinstanz hat das Verwaltungsgericht trotz seiner umfassenden Kognitionsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Es überblickt die Praxis der Bewilligungsinstanz nicht im Detail. In erster Linie soll die direkt zuständige Instanz für die Einheitlichkeit sorgen, und das setzt voraus, dass die Beschwerdeinstanz, um nicht ohne Not in die erstinstanzliche Praxis einzugreifen, Zurückhaltung übt.

 

b) Prüft man das Gesuch der Beschwerdeführer nach den erwähnten "Richtlinien", so ist einzig der Fall von lit. c gegeben. Es handelt sich unbestritten um ein "isoliertes Feldgehölz" und das Departement ist nach der angefochtenen Verfügung bereit, aus diesem Grunde eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes auf 15 m zu bewilligen. Das Departement beruft sich für dieses spezielle Mass auf seine Praxis und legt zum Beweis dafür alle im Jahre 1981 gefällten Entscheide über Näherbaugesuche betreffend Feldgehölze vor, wo in der Tat stets Unterschreitungen bis 15 m bewilligt worden sind. Weiter ist heute nachgewiesen worden, dass dieser Abstand gegenüber Feldgehölzen auch in die Zonenpläne aufgenommen wird. Das Departement hat damit eine klare Praxis ausgewiesen. Die Beschwerdeführer haben nichts anderes behauptet, machen indessen geltend, in ihrem konkreten Fall sei aus besonderen Gründen eine weitergehende Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes gerechtfertigt. Ein konkretes Bauprojekt liegt nicht vor. An der heutigen Verhandlung haben die Beschwerdeführer nun wenigstens Skizzen vorgelegt und geltend gemacht, bei der Einhaltung eines Abstandes von 15 m müssten die geplanten Wohnblöcke in der Längsrichtung zur Strasse gestellt werden. Das sei wegen der Besonnung und dem Lärm nicht gut. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden müsse, sei es möglich, die Blöcke quer zu stellen. Dieses Querstellen der Blöcke würde sich zwar weniger auf den Lärm, aber ganz speziell auf die Besonnung auswirken. Bei einer Unterschreitung des Abstandes von 15 m werde die Wohnqualität wesentlich grösser. Die Vertreter des Departementes haben demgegenüber geltend gemacht, es sei durchaus denkbar, dass man die Blöcke in der Längsrichtung stelle, dem Strassenlärm auf der Südseite mit einer guten Isolierung begegne und die Schlafräume im ruhigen nördlichen Teil unterbringe. So könnten die Blöcke durchaus mit dem Normalabstand zur Strasse erstellt werden und die zukünftigen Bewohner seien vermutlich froh, im Norden vor dem Wald einen ruhigen Garten zu haben. -- Diese Parteistandpunkte zeigen, dass verschiedene Lösungen möglich sind und man nicht sagen kann, es liege ein zwingender Grund vor, der ein Abweichen von der konstanten Praxis des Departementes rechtfertigen würde. Sofern die Beschwerdeführer überzeugt sind, dass bei einem grösseren Strassenabstand die Wohnqualität wesentlich steigt, so ist es ihnen zumutbar. diesen Abstand zu wählen und die Blöcke etwas kleiner zu machen. Das aber möchten sie offenbar nicht. Im Grunde genommen geht es ihnen darum, mit einer Näherrückung der Bauten an den Wald eine grössere Ausnützung zu erzielen. Das vermag aber die Unterschreitung des praxisgemässen 15-m-Abstandes nicht zu rechtfertigen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1982