SOG 1982 Nr. 26

 

 

§ 33 Sanitätsverordnung. Gehört die Akupunktur zu den Heilmethoden, die für eine selbständige Berufsausübung als medizinische Hilfsperson in Frage kommen? Frage bezüglich Akupunktur mit Nadeln verneint, bezüglich Laser-Akupunktur offen gelassen.

 

 

Bei der Behandlung einer Beschwerde, die sich gegen den Entscheid des Sanitätsdepartementes richtete, mit dem ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung für medizinische Hilfspersonen nach § 35 der Sanitätsverordnung abgewiesen worden war, hatte sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage zu befassen, ob im Kanton Solothurn medizinische Hilfspersonen Akupunktur betreiben dürfen. Das Gericht äusserte sich dazu folgendermassen:

 

Das Sanitätsdepartement stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tätigkeit der Akupunktur den patentierten Ärzten vorbehalten sei und also nicht zu den Heilmethoden gehöre, die nach § 33 San Vo für eine selbständige Berufsausübung als medizinische Hilfsperson in Frage kommt. Das Departement verweist auf § 41 Abs. 1 San Vo, wonach dem medizinischen Hilfspersonal "blutige Eingriffe irgendwelcher Art" nicht gestattet sind.

 

Bei der Akupunktur, einem alten Verfahren fernöstlicher Heilkunst, werden in bestimmten Punkten Nadeln in den Körper eingestochen zur Diagnose, Heilung und Schmerzausschaltung (Analgesie).Die Nadeln werden verschieden tief eingestochen und verbleiben -- nach der Angabe des Kantonsarztes -- 1 bis 2 Stunden im Körper. Was die Risiken dieser Behandlung anbelangt, so ist nach unbestrittener Angabe des Kantonsarztes in der medizinischen Literatur das Vorkommen von Pneumathorax und das Anstechen des Herzbeutels im Zusammenhang mit Akupunkturbehandlungen im Brustraum beschrieben; ferner ist belegt, dass durch die Akupunktur bei fehlender fachtechnischer Sterilisation der Erreger der epidemischen Hepatitis B von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die Auffassung des Sanitätsdepartementes, dass eine solche Behandlungsmethode einem "blutigen Eingriff" nach § 41 Abs. 1 San Vo gleichzustellen und demgemäss dem patentierten Arzt vorbehalten ist, leuchtet ein. Es entspricht diese Auffassung auch der Praxis, wie sie die grosse Mehrzahl der schweizerischen Kantone handhabt. Darüber orientiert das vom Departement eingereichte Ergebnis einer vom Gesundheitsamt Basel-Stadt im Sommer 1982 durchgeführten Umfrage. Aus ihr ergibt sich: Was die selbständige Berufsausübung als Akupunkteur betrifft, so lassen die Kantone Appenzell A. R. und I. R. neben den patentierten Ärzten auch Naturärzte bezw. medizinische Hilfsberufe zu, die Kantone Zug und Schwyz auch solche Personen, welche eine von der Weltgesundheitsorganisation anerkannte Ausbildung nachweisen. (Dem Gesundheitsamt Basel-Stadt wurde auf eine entsprechende Anfrage erklärt, die Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkenne keine Diplome!) Alle übrigen Kantone behalten die Akupunktur den patentierten Ärzten vor oder zusätzlich auch den Zahnärzten. Was die Zahnärzte betrifft, wird aus der Zusammenstellung des Gesundheitsamtes Basel nicht deutlich, ob in den betreffenden Kantonen die Zahnärzte für Akupunkturtätigkeit auf eine Anwendung im zahnmedizinischen Bereich verwiesen sind oder nicht. Das kann vorliegend auch dahingestellt bleiben; es versteht sich von selbst, dass so oder so die Zulassung der Zahnärzte in gewissen Kantonen kein Argument bildet für eine Zulassung von medizinischen Hilfspersonen, weil eben die medizinische Ausbildung der Zahnärzte viel weiter geht als bei den medizinischen Hilfspersonen. Nach allem stimmt die solothurnische Praxis durchaus mit der Praxis der grossen Mehrzahl der schweizerischen Kantone überein.

 

Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, in der Diskussion um die Akupunktur werde zu unrecht nicht unterschieden zwischen der chinesischen und der japanischen Akupunktur. Der Beschwerdeführer wolle die japanische Akupunktur ausüben. Bei ihr würden kleinere und dünnere Nadeln verwendet, nur 0,13-0,3 mm dicke. Es entstünden deshalb keine Verletzungen im herkömmlichen Sinn. Es versteht sich aber von selbst -- und ist unbestritten --, dass auch bei dünnen Nadeln Infektionsgefahr besteht. Was die Länge der Nadeln anbelangt, so wäre noch zu prüfen, von welcher Länge (bezw. Kürze) an gewisse Risiken wirklich wegfallen. Alles in allem ist nun aber verständlich, dass das Departement nicht einen grundsätzlichen Unterschied machen will zwischen chinesischer und japanischer Akupunktur (so wie letztere vom Beschwerdeführer verstanden wird), da die Unterschiede nicht grundsätzlicher Art sind und da zudem die Abgrenzung auch kaum zu überwachen wäre. Auch bei der besagten interkantonalen Umfrage ist die Unterscheidung nicht gemacht worden, dass zwar die chinesische, nicht aber die japanische Akupunktur den patentierten Ärzten vorbehalten sei.

 

Im weiteren hat der Beschwerdeführer auch die Laser-Akupunktur erwähnt und hat geltend gemacht, dass bei ihr die Risiken, welche bezüglich der Akupunktur mit Nadeln genannt worden sind, überhaupt nicht bestünden. Nach den Angaben des Kantonsarztes und nach den von ihm eingereichten Prospekten der Geräte-Hersteller werden bei der Laser-Akupunktur die Akupunkturpunkte mit Hilfe eines Laser-Strahles stimuliert. Der Strahl dringt 3-10 mm tief ein; er ersetzt die Metallnadel. Ob bei der Methode mit Laser-Strahlen Risiken bestehen, welche es rechtfertigen, auch diese Methode den patentierten Ärzten vorzubehalten, ist durch die Befragung vor Verwaltungsgericht nicht klar geworden. Offenbar müsste zuerst feststehen, mit welchen konkreten Geräten gearbeitet werden soll, und dann müssten diese Geräte bezüglich der Frage, welche Anforderungen die Arbeit mit ihnen stellt, begutachtet werden. Eine solche Abklärung würde nun aber das vorliegende Verfahren unverhältnismässig belasten. .... (Es wird dargelegt, dass die Frage offen bleiben kann, weil dem Beschwerdeführer die Ausübungsbewilligung ohnehin nicht erteilt werden könnte, weil er den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht erbracht hat.)

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1982