SOG 1982 Nr. 27

 

 

§ 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz. Die hier festgelegte zeitliche Begrenzung für rückwirkende Bevorschussungen gilt strikte; sie gilt auch für spätere Anpassungen der Bevorschussung, insbesondere auch für Anpassungen an ein Zivilurteil, welches Unterhaltsbeiträge festlegt, die höher sind als die bisher ausgerichteten einstweiligen Vorschüsse im Sinne von § 2 der Vollzugsverordnung.

 

 

Am 16. November 1981 verfügte der zuständige Oberamtmann, dass dem Kinde Maria A., für das eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen A. E. hängig war, im Sinne von § 2 der Vollziehungsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz einstweilen Vorschüsse im Betrage von Fr. 250.-- pro Monat auszurichten seien und zwar rückwirkend ab 1. Mai 1981. Am 2. April 1982 stellte das zuständige Zivilgericht Herrn A. E. als Vater der Maria A. fest und verpflichtete ihn zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 350.-- ab Geburt. Das Urteil trat am 5. Juni 1982 in Rechtskraft. Der Beistand des Kindes Maria A. verlangte beim Oberamtmann Anpassung der Bevorschussung an das Zivilurteil und beantragte im besonderen, dass ab 1. Mai 1981 für jeden bereits bevorschussten Monat Fr. 100.-- nachzuzahlen seien. Der Oberamtmann ordnete die Anpassung an, bewilligte aber die Nachzahlung von Fr. 100.-- nur für 6 Monate. Der Beistand erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Verwaltunsgericht mit folgender Begründung abwies:

 

Wenn in § 1 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes gesagt wird, dass der Kanton und die Einwohnergemeinden den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages schützen, heisst das noch nicht, dass die vom säumigen Alimentenpflichtigen geschuldeten Unterhaltsbeiträge, in der Grössenordnung zu bezahlen sind, wie sie sich aus dem betreffenden Rechtstitel ergibt. Das leitet sich klar aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes ab, wo bestimmt wird, dass Vorschüsse (nur) geleistet werden, soweit die finanziellen Mittel des Kindes oder des Elternteils, bei dem es lebt, oder des Stiefelternteils zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Kindes nicht ausreichen. Der erste Halbsatz von § 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung geht zwar von der gerichtlich oder vertraglich festgelegten Summe aus (allerdings mit einer sofortigen ersten Einschränkung im zweiten Halbsatz).Dass aber der "angemessene Unterhalt" im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes sich nicht mit dieser Summe decken muss, zeigen auch § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes sowie die §§ 1 (ab 2. Halbsatz), 3, 4 und 5 der Vollzugsverordnung. Es geht um Vorschüsse in der Höhe dessen, was dem Kind für seinen angemessenen Lebensunterhalt fehlen würde, was es also nicht schon anderweitig bekommt.

 

Nebst dieser Einschränkung in quantitativer Hinsicht enthält das Gesetz aber auch eine Einschränkung der Bevorschussungsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht. In § 5 Abs. 1 wird der Grundsatz aufgestellt, dass nur laufende Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden dürfen. Grundsätzlich will also eine rückwirkende Bevorschussung ausgeschlossen werden, und zwar offensichtlich von der Überlegung aus, dass das Kind, für das erst jetzt das Gesuch um Bevorschussung eingereicht wird, bisher seinen Lebensunterhalt von anderer Seite bekommen hat. Also geht es hier nicht mehr um Sicherung des laufenden Unterhalts.

 

Von diesem klaren Grundsatz macht indessen § 5 Abs. 2 des Gesetzes eine Ausnahme, indem nach dieser Bestimmung -- offensichtlich aus Billigkeitserwägungen (man will das Kind, dessen Vertreter vorerst eigene Anstrengungen zur Eintreibung der Unterhaltsbeiträge unternommen hat, nicht schlechter stellen als dasjenige, dessen Vertreter sehr rasch die Hilfe des Oberamtes angefordert hat) -- Unterhaltsbeiträge, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchseinreichung verfallen waren, in den laufenden Unterhalt einbezogen werden und somit ebenfalls bevorschusst werden können. Dagegen können Unterhaltsbeiträge, die mehr als 6 Monate vor der Gesuchseinreichung schon verfallen waren, in keinem Fall bevorschusst werden. Geht es somit bei der Alimentenbevorschussung um die Sicherung des (um den Tatbestand von § 5 Abs. 2 des Gesetzes erweiterten) laufenden Unterhalts des Kindes, wird klar, dass auch eine spätere Anpassung (im Sinne einer Verbesserung) der Bevorschussung, die aus irgendwelchen Gründen und wohl nur auf Gesuch hin erfolgen mag, sich nur auf Unterhaltsbeiträge erstrecken kann, die nicht mehr als 6 Monate vor der Einreichung des neuen Gesuches verfallen sind und somit noch zum laufenden Unterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gerechnet werden können. Eine weitergehendere Rückwirkung dagegen, etwa gar, wie die Beschwerdeführerin verlangt, auf den 1. Mai 1981 zurück (frühester Zeitpunkt der laut erster Verfügung des Oberamtmanns möglichen Rückwirkung) ist ausgeschlossen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1982