SOG 1982 Nr. 2

 

 

§ 94 Abs. 4 ZPO. Gegen die Auferlegung eines Gerichtskostenvorschusses und die damit verbundene Androhung, bei Nichtleisten des Vorschusses innert Frist werde die anbegehrte Prozesshandlung unterbleiben oder die hängige Streitsache abgeschrieben (§ 94 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) ist der Rekurs nicht zulässig. Eine Rekursmöglichkeit ist erst bei der Anordnung der genannten Sanktionen gegeben.

 

 

Beim Obergericht wurde Rekurs erhoben gegen eine Verfügung des Instruktionsrichters, nach der einem Kläger Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt und für den Fall der Nichtleistung innert Frist Abschreibung der Klage angedroht wurde. Das Obergericht trat auf den Rekurs nicht ein. Es erachtete die angefochtene Verfügung als prozessleitende Verfügung und wies darauf hin, dass nach § 300 lit. b ZPO gegen solche Verfügungen der Rekurs nur zulässig ist, wenn es im Gesetz vorgesehen ist. Es setzte sich mit der Bestimmung von § 94 Abs. 4 ZPO auseinander, der einzigen Bestimmung, welche für das Gebiet der Kostenvorschusspflicht eine Rekursmöglichkeit vorsieht. Es führte hierzu aus:

 

Das Obergericht hat in RB 1967 Nr. 7 festgehalten, dass gegen die Anordnung der Sanktion der Rekurs zulässig ist und in einem solchen Fall immer noch geltend gemacht werden kann, die Sanktion sei grundsätzlich unzulässig. Im gleichen Entscheid hat das Obergericht es als sehr fraglich bezeichnet, "ob § 94 Abs. 4 ZPO, der die Rekursmöglichkeiten im Gebiet der Vorschusspflicht behandelt, es zulässt, dass bereits gegen die Androhung der Sanktion Rekurs erhoben werden kann." In einem Rekursentscheid vom 23. Dezember 1981 i.S. H./P. hat dann das Obergericht ausdrücklich entschieden, dass eine Rekursmöglichkeit nur gegen die Anordnung, nicht aber bereits gegen die Androhung der Sanktion besteht. An dieser Praxis ist festzuhalten.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. Mai 1982