SOG 1982 Nr. 30

 

 

§ 56 VRG; § 187 ZPO.

-        Augenschein durch eine Delegation des Gerichts; zu einzelnen Verfahrensproblemen, die sich dabei stellen.

-        Anforderungen an ein Augenscheinsprotokoll.

 

 

In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Grundeigentümerbeiträge erhoben die Beschwerdeführer gegen das Urteil der Schätzungskommission formelle Einwände, die mit der Durchführung eines Augenscheins durch eine Delegation der Schätzungskommission zusammenhingen. Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesen Einwänden wie folgt:

 

Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, die Schätzungskommission habe grundlegende Verfahrensprinzipien verletzt, indem einer der Richter nicht am Augenschein teilgenommen habe. Dass nicht die vollzählige Schätzungskommission den Augenschein nahm, sondern nur eine Delegation, trifft zu. Allein, das stellt keinen Verfahrensmangel dar: Nach § 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  (VRG), der zu den allgemeinen Vorschriften über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden gehört (zu denen auch die Schätzungskommission zu zählen ist -- § 40 Abs. 1 lit. a VRG), richtet sich der Augenschein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 187 Abs. 2 ZPO ist der Augenschein durch das Gesamtgericht oder eine Delegation vorzunehmen, ausnahmsweise durch den Instruktionsrichter allein. Die Vornahme des Augenscheins durch eine Delegation gehört also zum ordentlichen Verfahren. Wenn eine Partei der Meinung ist, wegen besonderer Umstände sei es unerlässlich, dass sämtliche Richter das Augenscheinsobjekt besichtigen, kann sie das beantragen und das Gericht hat darüber zu befinden. Vorliegend ist jedoch, wie sich aus dem Protokoll ergibt (und etwas anderes wird auch nicht behauptet), kein solcher Antrag gestellt worden. Die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichtes sind somit bezüglich der Augenscheinsnahme nicht verletzt worden.

 

Die Beschwerdeführer machen geltend, das nicht vollzählige Gericht habe am 25. November 1981 abgesehen von der Augenscheinsnahme auch eine Parteibefragung durchgeführt und Parteivorträge entgegengenommen. Hiezu ist zu sagen: Es versteht sich von selbst, dass die in § 187 Abs. 2 ZPO erwähnte Delegation die Parteien zum Augenschein befragen darf. Was die Parteivorträge anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass in den Perimeter-Sachen das Verfahren vor der Schätzungskommission und vor dem Verwaltungsgericht im Gegensatz zum Enteignungsverfahren nicht ein Klageverfahren nach §§ 60 ff. VRG, sondern ein Beschwerdeverfahren nach § 66 ff. darstellt, in welchem in der Regel auf Grund der Akten (schriftliches Verfahren) entschieden wird und nur ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (§ 71 VRG).Wird nun in einem an sich schriftlichen Verfahren, in dem sich die Parteien bereits ergiebig schriftlich geäussert haben, durch eine Gerichtsdelegation ein Augenschein durchgeführt, so widerspricht es keineswegs den Prinzipien eines geordneten Verfahrens, wenn an dieser Verhandlung auch noch Parteivorträge entgegengenommen (und protokolliert) werden, welche die schriftlichen Parteiäusserungen in bezug auf die Ergebnisse des Augenscheins ergänzen. Auch hier gilt: Wenn eine Partei findet, es sei nach der Sachlage nötig, dass sie sich noch dem kompletten Gericht gegenüber äussern könne -- schriftlich oder mündlich --, so kann sie einen entsprechenden Antrag auf Fristsetzung, beziehungsweise auf Anberaumung einer Verhandlung mit dem Gesamtgericht stellen. Nach dem Protokoll ist -- und es wird auch nichts anderes behauptet -- nie ein solcher Antrag gestellt worden. Nach allem sind die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichtes auch bezüglich Parteibefragung und Parteivorträge nicht verletzt worden. Schliesslich wird noch geltend gemacht, das Ergebnis des Augenscheins sei nicht protokollarisch festgehalten worden. Die Zivilprozessordnung enthält keine Vorschriften über die Frage, wie ein Augenschein zu protokollieren ist. Was das Gericht am Augenschein feststellt, kann nur beschränkt durch Protokollierung festgehalten werden. Es ist, wenn es sich um einen Augenschein des erkennenden Gerichts (oder einer Delegation davon) handelt, auch unzweckmässig, in dieser Beziehung weit zu gehen. Sofern es nicht um Ausmessungen und dergleichen geht, wird in der Regel nicht in einem Verhandlungsprotokoll über den Augenschein, sondern in den Urteilserwägungen zum Ausdruck gebracht, was das Gericht festgestellt hat, da die Feststellungen sehr oft gleichzeitig Würdigungen sind. Wo der Augenschein durch eine Delegation vorgenommen wird, werden die andern Richter gewöhnlich mündlich an der Urteilsberatung über die Feststellungen der Delegation orientiert. Die Beschwerdeführer geben nicht an, welche Fakten im Besonderen hätten protokollarisch festgehalten werden sollen. Effektiv gehen die Urteilserwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht von Feststellungen aus, für die ein Augenschein nötig war, sodass die Protokollierung des Augenscheins für das Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ohnehin unwesentlich war. Damit kann das Urteil der Vorinstanz nicht mit der Rüge, das Augenscheinsprotokoll genüge nicht, angefochten werden. Es ergibt sich, dass sämtliche formellen Einwände der Beschwerdeführer unbegründet sind.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 1982