SOG 1982 Nr. 4
§§ 138 Abs. 3 und 139 ZPO. Unter welchen Voraussetzungen darf der Instruktionsrichter einer Beschränkung der Klageantwort auf vom Beklagen erhobene materiellrechtliche Einwendungen zustimmen? Die Begründetheit der Einwendungen ist einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen.
In einer Zivilstreitigkeit bestritten die Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers. Auf ihren Antrag verfügte der Instruktionsrichter, dass sich die Klageantwort vorderhand auf die materiellrechtliche Einwendung der fehlenden Aktivlegitimation zu beschränken habe. Der Kläger erhob gegen diese vorläufige Einschränkung des Prozessthemas Rekurs. Das Obergericht wies den Rekurs ab.
1. Mit der dem Beklagten in § 138 Abs. 3 ZPO eingeräumten Befugnis, die Klageantwort mit dem Einverständnis des Instruktionsrichters vorläufig auf materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung zu beschränken, kann das Verfahren im Interesse der Prozessökonomie vereinfacht werden. Ausschlaggebend für die Zustimmung des Instruktionsrichters zu einer solchen Beschränkung der Klageantwort ist, dass die vorgebrachten Einwendungen für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung sind. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat entschieden, dass einer Einwendung dann entscheidende Bedeutung zukommt, wenn ihre Gutheissung zur Erledigung des Prozesses, d.h. in der Regel zur Abweisung der Klage führt (SOG 1979 Nr. 10).Diese Voraussetzung ist beim Einwand der fehlenden Aktivlegitimation grundsätzlich erfüllt. Denn fehlt die Legitimation zur Sache, so ist die Klage als unbegründet abzuweisen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., S. 139). Die Zustimmung zur Beschränkung nach § 138 Abs. 3 ZPO ist ein Ermessensentscheid des Instruktionsrichters im Rahmen der ratio legis, nämlich der Verhinderung von unnötigen Prozesshandlungen. Auch wenn § 139 ZPO dies nicht ausdrücklich erwähnt, ist zuallererst die Begründetheit der Einwendungen einer vorläufigen Prüfung zu unterziehen. Erscheint der Einwand bei dieser vorläufigen Prüfung als offensichtlich unbegründet, ist die Beschränkung nicht am Platz, weil dies nur zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde. Erscheint er hingegen als möglicherweise begründet, so ist zu erwägen, ob die einlässliche Prüfung der Streitsache umfangreiche Vorbereitungen, insbesondere weitläufige Beweismassnahmen erfordere (vgl. hierzu Konrad Schwaller, Die Stellung des Richters im ordentlichen Verfahren der solothurnischen Zivilprozessordnung vom 11. September 1966, Solothurn, 1976, S. 66).
2. (Nach einer summarischen Überprüfung der Rechtslage und der zur Verfügung stehenden Akten kommt das Obergericht zum Schluss, dass im vorliegenden Fall höchst fraglich erscheint, ob die Aktivlegitimation des Klägers gegeben ist.) Auf Grund der vorläufigen Prüfung erscheint der Einwand des Beklagten nicht als aussichtslos. Es ist demnach weiter zu überlegen, welchen Prozessaufwand die einlässliche Beurteilung der Streitsache erfordert. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation kann im vorliegenden Fall ohne grosse Beweismassnahmen mit vernünftigem Aufwand definitiv abgeklärt werden. Anders verhält es sich bei einer allfälligen Bejahung der Aktivlegitimation mit dem noch verbleibenden Prozesstoff. Dieser erheischt voraussichtlich weitere und zum Teil umfangreiche Beweismassnahmen (Zeugen, Urkunden und eventuell Gutachten).Wenn dieser Prozessaufwand durch ein einfaches Prozessverfahren über die Aktivlegitimation vielleicht vermieden werden kann, liegt dessen Durchführung im Interesse aller Beteiligten. Der Instruktionsrichter hat deshalb zurecht die Beschränkung der Klageantwort bewilligt.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 29. September 1982