SOG 1983 Nr. 11
Art. 283 Abs. 3 SchKG. Eine gestützt auf ein Retentionsverzeichnis eingeleitete Betreibung auf Pfandverwertung ist nichtig, wenn die Prosequierungsfrist von zehn Tagen nicht eingehalten worden ist.
Wegen seiner nur vorläufigen Sicherungsfunktion ist die Wirkung des Retentionsverzeichnisses befristet. Der Mietzinsgläubiger hat für eine fällige Zinsforderung binnen zehn Tagen seit Zustellung der Retentionsurkunde eine Betreibung auf Pfandverwertung einzuleiten. Auf diesen Umstand wird der Gläubiger im obligatorischen Formular Nr. 40 hingewiesen. Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt das Retentionsverzeichnis mit allen seinen Wirkungen dahin (vgl. Kreisschreiben Nr. 24 des Bundesgerichts vom 12. Juli 1909).Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt übersehen, dass die Wirkungen des Retentionsverzeichnisses bereits am 15. November 1983 dahingefallen waren. Es hat deshalb dem verspäteten Betreibungsbegehren des Gläubigers vom 25. November 1983 entsprochen und mit dem Zahlungsbefehl Nr. 14577 gegen die Schuldnerin eine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet.
Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, eine Betreibung auf Faustpfandverwertung für eine Mietzinsforderung sei nichtig, wenn sie vor Aufnahme des Retentionsverzeichnisses erfolge (BGE 37 I 146; 55 III 17; 74 III 12).Nichtigkeit muss dementsprechend aber auch dann angenommen werden, wenn die Wirkungen eines Retentionsverzeichnisses bereits vor Betreibungseinleitung wieder dahingefallen sind. Es gilt deshalb von Amtes wegen festzustellen, dass die Betreibung Nr. 14577 auf Pfandverwertung nichtig ist.
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Urteil vom 21. Dezember 1983