SOG 1983 Nr. 18
Art. 22 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung; § 38 BauG. Der Kanton Solothurn kennt keine durch Nutzungspläne ausgeschiedene Landwirtschaftszonen. Für das Gebiet ausserhalb der Bauzonen ist für alle Arten von Bauten eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG bezw. § 38 BauG nötig.
D.B. ist Eigentümer von 15 a 35 m2 Land, das sich in N. ausserhalb der Bauzone befindet. D.B. betreibt darauf Obst- und Gemüsebau. Er wollte auf dem Landstück einen unterirdischen Obst- und Gemüsekeller errichten, das Baudepartement verweigerte indessen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG und § 38 BauG. Herr B. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht kam zur Auffassung, das Baudepartement habe zurecht angenommen, es fehle dem geplanten Keller an der Standortgebundenheit. Daneben setzte sich das Gericht aber noch mit einem besondern Einwand des Beschwerdeführers auseinander. Herr B. machte nämlich auch geltend, die betreffende Parzelle befinde sich in der Landwirtschaftszone und die geplante Anlage stelle eine landwirtschaftliche Baute dar. Eine solche Baute entspreche im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem Zonenzweck, sodass im Grunde genommen gar keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nötig sei. Das Verwaltungsgericht führte zu diesem Einwand Folgendes aus:
Das betreffende Grundstück liegt gar nicht in einer Landwirtschaftszone. Der Kanton Solothurn kennt bis jetzt keine durch Nutzungspläne ausgeschiedenen Landwirtschaftszonen. Das betreffende Gebiet liegt aber auch nicht etwa in einem durch Richtplan ausgeschiedenen Landwirtschaftsgebiet nach § 60 BauG. Es handelt sich einfach um Gebiet "ausserhalb der Bauzone".Ein Zonenzweck, der gewisse Arten von Bauten zum vornherein als zonenkonform erscheinen liesse, existiert hier nicht. Für alle Arten von Bauten ist deshalb auf jeden Fall eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG nötig (vgl. auch § 38 BauG, dessen Regelung auf dasselbe hinausläuft).Es bleibt somit dabei, dass für die Baute des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung nötig ist und dass sie -- weil die Standortgebundenheit fehlt -- zurecht verweigert worden ist. Im übrigen muss man füglich bezweifeln, dass die geplante Baute, die ja nicht einem Landwirtschaftsbetrieb dient und auch für die hobbymässige Bewirtschaftung der 15 a nicht unbedingt nötig ist, im Sinne der Gesetzgebung derjenigen Kantone, die Landwirtschaftszonen kennen, als landwirtschaftliche Baute zu qualifizieren wäre (vgl. Zimmerli, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, S. 343 ff.).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 1983