SOG 1983 Nr. 24

 

 

§ 42 Abs. 3 Kantonales Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren. Erstellung eines Trottoirs als Erweiterung einer bestehenden Strasse.

 

 

Wenn an eine bestehende Strasse ein Trottoir angefügt wird, ist dies als Strassenerweiterung anzusehen: Das Trottoir übernimmt Funktionen, die vorher die (trottoirlose) Strasse erfüllen musste. Deshalb gelten, wenn die Gemeinden für den Strassenausbau tiefere Beitragsansätze kennen als für den Strassenneubau (vgl. § 42 Abs. 3 KER), die tieferen Ansätze auch für ein nachträglich angebrachtes Trottoir. Das ist allerdings dann anders, wenn das Gemeindereglement die Geltung der tieferen Ansätze für die Trottoirs ausdrücklich ausschliesst.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 1983