SOG 1983 Nr. 25
§ 11 Abs. 1 Stipendienverordnung.
- Die Ausnahmeregelung, wonach unabhängig von der Einkommensgrenze Stipendien gewährt werden können, findet grundsätzlich dann Anwendung, wenn zumindest drei Kinder der gleichen Familie in einer aufwendigen Ausbildung stehen.
- Unter den Begriff der aufwendigen Ausbildung fällt nicht nur das Hochschulstudium.
Das Erziehungs-Departement wies das von B. eingereichte Stipendiengesuch mit der Begründung ab, das steuerbare Einkommen seines Vaters von Fr. 65450.-- übersteige die massgebliche Einkommensgrenze von Fr. 40000.--. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich B. beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, von der massgeblichen Einkommensgrenze könne abgewichen werden, wenn gleichzeitig mehrere Geschwister in einer aufwendigen Ausbildung stünden, was bei seiner Familie zutreffe. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
Der Vorinstanz kann keine Gesetzesverletzung vorgeworfen werden, wenn sie nach ihrer Praxis annimmt, dass (inkl. Beschwerdeführer) zumindest drei Kinder der gleichen Familie in einer solchen Ausbildung stehen müssen. Fraglich ist aber, ob ihre Auffassung haltbar ist, wonach alle drei Geschwister in einer auswärtigen Hochschulausbildung stehen müssten. Entscheidend ist nach der Verordnung nicht, welcher Art diese Ausbildung ist, sondern dass es eine "aufwendige" Ausbildung ist. Letzteres kann auch auf andere Ausbildungsarten als ein Hochschulstudium zutreffen. Eine "aufwendige" Ausbildung im Sinne der Stipendienverordnung könnte sehr wohl auch eine katechetische Ausbildung (mit jährlichen Studienkosten von fast 13000 Franken), wie sie die Schwester B. absolviert, darstellen. Diese Frage ist hier aber nicht abschliessend zu beurteilen, da kein drittes Kind der Familie X. in einer im Sinne der Stipendienverordnung "aufwendigen" Ausbildung steht. Dies gilt vorerst für den Bruder H., der das Gymnasium in Solothurn besucht und für den Weg nach Solothurn über ausgezeichnete Postautoverbindungen (kaum 10 Minuten Fahrzeit) verfügt und dessen Gymnasialstudium an der Kantonsschule auch sonst nicht als "aufwendige" Ausbildung anzusehen ist. Ahnliches gilt auch für den Bruder G., der an der (Kantonalen) Verkehrsschule in Olten studiert und hiefür -- ausser grösseren Reisespesen -- kaum mehr Auslagen als der Bruder H. hat. Dem Umstand, dass er sich zur Zeit im Schüleraustausch in den USA befindet, kann keine Beachtung geschenkt werden. Diese Spezialität, die keineswegs zur ordentlichen Ausbildung eines Verkehrsschulabsolventen gehört, ist -- so wertvoll sie für den Betreffenden auch sein mag -- für die Stipendiengesetzgebung unbeachtlich.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 1983