SOG 1983 Nr. 26
§ 11 Abs. 3 Stipendienverordnung. Unter welchen Voraussetzungen darf von den regierungsrätlichen Tabellen abgewichen werden?
S. verlangte mittels Beschwerde eine angemessene Erhöhung des ihr vom Erziehungs-Departement zugesprochenen Stipendiums von Fr. 1900.--. Das Departement führte in seiner Vernehmlassung aus, das Stipendium sei nach den massgeblichen Tabellen des Regierungsrates festgesetzt worden. Von diesen Tabellen werde praxisgemäss nur abgewichen, wenn zumindest drei Kinder in einer aufwendigen Ausbildung stehen. Dies sei bei der Familie S. indes nicht der Fall. -- Das Verwaltungsgericht äusserte sich wie folgt:
Nun ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin -- sie wohnt während des Semesters auch in Zürich -- in einem gerichtsnotorisch finanziell sehr aufwendigen Studium steht. Dieses ETH-Studium ist zudem -- was ebenfalls gerichtsnotorisch ist -- sehr anforderungsreich und kann ihr nur relativ wenig Zeit (höchstens einen Teil der Semesterferien) zur Erzielung eines gewissen Erwerbseinkommens belassen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb weitgehend auf die finanzielle Unterstützung durch den Vater angewiesen. Bei einem Einkommen von Fr. 35400.-- nebst einem tabellengemässen Stipendium -- wäre dieser vielleicht in der Lage, das Studium und den Unterhalt der Tochter zu finanzieren. Da aber der Bruder der Beschwerdeführerin ebenfalls an der ETH in einem gleich aufwendigen Studium steht und auch ihm lediglich ein Stipendium im Betrage von 1900 Franken zugesprochen wurde, ist der Vater, ein Schreiner im Anstellungsverhältnis, unmöglich in der Lage, in so weitgehendem Masse für das teure Studium seiner beiden Kinder aufzukommen.
Die erwähnten Tabellen, die lediglich die Zuerkennung eines Stipendiums im Betrage von 1900 Franken erlauben würden, sind aber vom Regierungsrat, der sie in Ausführung von § 11 Abs. 3 der Stipendienverordnung erlassen hat, bloss als "Richtzahlen" bezeichnet worden. Das steht im Einklang mit § 11 Abs. 3, wo es heisst, die Abstufung nach diesen Tabellen erfolge "unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers, insbesondere der Zahl seiner Geschwister und der besondern Aufwendungen für seine Ausbildung).Im Gegensatz zur Formulierung in Abs. 1 ist hier nicht die Rede von "mehreren Geschwistern" (was nach der wohl richtigen Praxis der Vorinstanz zu Abs. 1 zumindest drei (inkl. Gesuchsteller) Kinder der Familie bedeuten würde).Der in Abs. 1 vorgesehene Grundsatz "der drei Kinder" darf somit nicht auf eine ganz andere Formulierung in Abs. 3 übertragen werden, wie die Vorinstanz dies getan hat. Die diesbezügliche falsche Auslegung von Abs. 3 bildet die Gesetzesverletzung, welche zur Gutheissung der Beschwerde führt. Es darf hier somit in Form einer Erhöhung des Stipendiums über die "Richtzahlen" der Tabellen hinaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit der Beschwerdeführerin zwei Kinder dieser Familie in einem sehr aufwendigen Studium stehen, und dass das Einkommen des Vaters, auch wenn beide Kinder ein Stipendium von je 1900 Franken erhalten würden, bei weitem nicht ausreicht für die besonderen Ausbildungsaufwendungen der Beschwerdeführerin.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 1983