SOG 1983 Nr. 30

 

 

§ 12 Abs. 1 VRG; § 7 Kantonales Baureglement. Der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, ist nicht legitimiert zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden.

 

 

Das Verwaltungsgericht hat schon früher entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (Verwaltungsgerichtsurteil vom 16.11.1973 in Sachen Kernkraftwerk Gösgen-Däniken).Durch einen solchen (angeblichen) Mangel können eventuell andere Personen benachteiligt worden sein. Darauf kann sich indessen derjenige Einsprecher, der rechtzeitig ins Verfahren gelangt ist, nicht berufen; er kann nur sein eigenes Rechtsschutzinteresse und nicht dasjenige anderer geltend machen. Das Baudepartement hätte somit auf die Rüge betreffend Publikation gar nicht eintreten müssen.

 

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. November 1983