SOG 1983 Nr. 32
Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG; Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AlVV. Voraussetzungen, unter denen die Arbeitslosenkasse für diejenige Zeitspanne, während welcher der Arbeitslose zufolge Belegung eines Sprachkurses nicht vermittlungsfähig ist, Leistungen zu erbringen hat (E. 1 bis E. 3). Die Praxis des Kantonalen Arbeitsamtes, die Anrechenbarkeit des Verdienstausfalles allein schon deshalb zu versagen, weil der Unterricht im Ausland bezogen wird, ist rechtswidrig (E. 4).
Die Versicherte S.B., eine gebürtige Bolivianerin, studierte in ihrem Heimatland Sozialwissenschaften. Nach ihrer Verehelichung mit einem Schweizer übersiedelte sie in die Schweiz, wo sie über mehrere Jahre hinweg als Sozialarbeiterin beim Ausländerdienst Solothurn tätig war, bevor ihr diese Anstellung infolge Aufhebung der Stelle verloren ging. Um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und damit ihre Chancen zu erhöhen, eine neue Beschäftigung in ihrem angestammten Beruf zu finden, belegte sie einen achtwöchigen Intensivsprachkurs beim Goethe-Institut in Freiburg im Breisgau. Das Kantonale Arbeitsamt lehnte das Gesuch der Versicherten um Ausrichtung von Arbeitslosengeldern für die Kursdauer mit dem Hinweis, dass gemäss Praxis bei Kursbesuchen im Ausland prinzipiell keine Arbeitslosenentschädigungen ausbezahlt werden, ab. Zudem vertrat es die Ansicht, dass für die Versicherte kein Anlass bestanden habe, nach Deutschland auszuweichen, da auch schweizerische Sprachinstitute geeignete Ausbildungsprogramme anbieten würden. Gegen diesen ablehnenden Bescheid erhob S.B. Beschwerde. Sie beantragte die Anrechnung ihres Verdienstausfalles während der Teilnahme am besagten Sprachkurs. Zur Begründung führte sie an, dass die in der Schweiz angepriesenen Deutschintensivkurse im Vergleich zu jenen in Deutschland teurer und von schlechterer Qualität seien. Ferner gab sie zu bedenken, dass sie zwar Schweizerdeutsch spreche, sich jedoch nicht gut in der Schriftsprache auszudrücken vermöge, weshalb der gewählte Ort des Lehrganges den zusätzlichen Vorteil habe, dass sie auch ausserhalb der Unterrichtsstunden mit der Hochsprache konfrontiert werde und nicht sogleich in die Mundart zurückfalle. In der Beschwerdevernehmlassung wies das Kantonale Arbeitsamt daraufhin, dass sich seine Praxis auf eine Empfehlung des BIGA abstütze. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 und 2 AlVV kann die zuständige kantonale Amtsstelle den Verdienstausfall während des Besuches eines Umschulungs- oder Weiterbildungskurses anrechenbar erklären, wenn die Teilnahme am Kurs die Vermittlungsfähigkeit fördert und wenn zugleich anzunehmen ist, dass der Versicherte während der Kursdauer arbeitslos wäre oder ohne Umschulung oder Weiterbildung von Arbeitslosigkeit bedroht wäre.
2. Vorweg ist abzuklären, ob es sich beim umstrittenen, von der Versicherten beim Goethe-Institut in Freiburg im Breisgau bezogenen Deutschunterricht überhaupt um einen Weiterbildungs- oder Umschulungskurs im Sinne von Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG und Art. 26 AlVV handelt.
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne auf der einen Seite sowie Grundausbildung und allgemeiner Förderung der beruflichen Weiterbildung auf der anderen Seite unterschieden (BGE 108 V 165 f. E. 2.c).Die zweitgenannte Kategorie von Bildungsmassnahmen fällt nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung; deren Funktion besteht lediglich darin, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Stellenlosigkeit zu verhindern (a.a.O., S. 165).Das Eidgenössische Versicherungsgericht räumt im zitierten Entscheid allerdings ein, dass die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG und Art. 26 AlVV anderseits fliessend ist, weil ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann (S. 166).Entscheidend bleibt allemal, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller massgeblichen Umstände überwiegen (a.a.O.).In einem unveröffentlichten Urteil vom 4. Juli 1980 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage bezüglich eines dreimonatigen Deutschsprachkurses offengelassen (a.a.O.).
b) Die Versicherte wollte durch die Teilnahme am Deutschkurs das für ihren Beruf als Sozialarbeiterin nötige Rüstzeug verbessern. Auch die deutsche Schriftsprache gehört zu den unentbehrlichen Requisiten ihrer Arbeit. Es ist gerichtsnotorisch, dass Sozialarbeiter oft mit Behörden und Privatpersonen in schriftlichen Kontakt treten müssen; nicht selten werden von ihnen gerichtliche Gutachten einverlangt. Mittels des belegten Intensivsprachkurses sind somit die berufliche Mobilität der Versicherten und damit verbunden auch ihre Aussichten auf Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erhöht worden, was das Arbeitsamt in seiner Vernehmlassung denn auch ausdrücklich anerkennt. Die strittige Vorkehr der Beschwerdeführerin steht infolgedessen voll und ganz im Einklang mit den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die darauf abzielen, die eintretende Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu überwinden und so den Schaden in engen Grenzen zu halten.
Ein weiteres Indiz, dass der von der Versicherten besuchte Deutschunterricht eine Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, liegt darin, dass sie diese Massnahme speziell im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Eignung für ihren erlernten Beruf ergriffen hat. Eine Bereicherung ihrer Allgemeinbildung war damit wohl nur sekundär beabsichtigt.
In Würdigung der dargelegten objektiven Sachlage und unter Berücksichtigung der subjektiven Komponente ergibt sich, dass der fragliche Schulbesuch als berufliche Weiterbildung zu qualifizieren ist und demgemäss unter die Bestimmungen von Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG und Art. 26 AlVV fällt.
3. Die in Art. 26 Abs. 2 AlVV aufgezählten ausschlaggebenden Kriterien für die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung während eines Kursbesuches sind im zu erörternden Fall unbestrittenermassen gegeben. Was die Förderung der Vermittlungsfähigkeit anbelangt, kann auf die obigen Ausführungen (E. 2.b) verwiesen werden.
4. a) Nach der Meinung des Kantonalen Arbeitsamtes ist jedoch dem während der Teilnahme an einem Kurs anfallenden Verdienstausfall die Anrechenbarkeit in jedem Falle zu verweigern, wenn der Unterricht im Ausland bezogen wird. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass weder in Art. 26 Abs. 3 lit. b AlVG noch in Art. 26 AlVV von einer derartigen Einschränkung auf Kurse im Inland die Rede ist. Ratio legis der erwähnten Artikel ist die Steigerung der Vermittlungsfähigkeit der Arbeitslosen, nicht der Schutz der Schweizer Wirtschaft gegenüber ausländischer Konkurrenz. Die vom Kantonalen Arbeitsamt gehandhabte restriktive Praxis widerspricht somit dem Sinngehalt der genannten Normen und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
b) Eine Nichtberücksichtigung des in Freiburg im Breisgau absolvierten Deutschkurses wäre nur dann statthaft, wenn seitens der Versicherten Rechtsmissbrauch vorläge, so z.B., wenn sie sich durch die Wahl eines Sprachinstitutes im Ausland der Kontrolle des Arbeitsamtes hätte entziehen wollen. Solche Umstände liegen aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin hatte im Gegenteil gute Gründe, sich für den Deutschkursus am Goethe-Institut in Freiburg einzuschreiben. So harmonierte der Unterricht zeitlich mit ihren Plänen (zweimonatige Dauer, Beginn kurz nach Eintritt der Arbeitslosigkeit).Ferner kam dem Erreichen des Ausbildungszieles zustatten, dass sie sich auch während der Freizeit der zu erlernenden hochdeutschen Sprache zu bedienen hatte. Und schliesslich erwies sich der in Deutschland absolvierte Kurs im Vergleich zu Angeboten gleicher Qualität in der Schweiz als kostengünstiger.
Versicherungsgericht, Urteil vom 13. September 1983
Dieser Entscheid wurde noch unter der Herrschaft der bis Ende 1983 geltenden Bestimmungen des AlVG und des AlVV gefällt. Seine rechtlichen Erwägungen behalten jedoch auch für das seit dem 1. Januar 1984 in Kraft stehende AVlG, dessen Art. 59 und 60 die Erfordernisse für eine Kostengutsprache der Arbeitslosenversicherung bei Umschulung und Weiterbildung in gleicher Weise regeln, ihre Aussagekraft.