SOG 1983 Nr. 4

 

 

§ 107 Abs. 3 ZPO. Die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf nicht rückwirkend entzogen werden.

 

 

In einem Vaterschaftsprozess bewilligte der Instruktionsrichter zunächst der Klägerin und am 14. April 1981 auch dem erwerbslosen Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Februar 1983 stellte sich heraus, dass der Beklagte seit August 1982 Einkommen erzielte. Das Amtsgericht beliess ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege nur noch teilweise (für die Gerichtskosten).Mit Bezug auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand entzog es sie rückwirkend ab Prozessbeginn. Den dagegen gerichteten Rekurs hiess das Obergericht gut mit folgender Begründung: Die Ausführungen Guldeners zur unentgeltlichen Prozessführung, wonach ein rückwirkender Entzug zulässig sei, wenn die betrefende Partei in Besitz ausreichender Mittel gelangt oder die unentgeltliche Prozessführung durch wissentlich unwahre Angaben erlangt habe (Guldener: Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A., S. 410 f.), sind auf die Befreiung von den Gerichtskosten sowie von der Kostenvorschuss- und Kautionspflicht bezogen. Sie dürfen nicht bedenkenlos auf das Institut des unentgeltlichen Rechtsbeistandes übertragen werden. Zwischen den beiden Teilaspekten besteht nämlich ein entscheidender Unterschied. Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stehen sich lediglich der Staat und die gesuchstellende Partei gegenüber; sobald aber einmal ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, kommt das Verhältnis zwischen Staat und Armenanwalt dazu (Killer: Verweigerung und Entzug des Armenrechts wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses, in SJZ 1960, S. 55).Der Staat verbietet nämlich dem Armenanwalt einerseits, Kostenvorschüsse zu verlangen (§ 110 Abs. 3 ZPO), garantiert ihm aber andererseits eine angemessene Entschädigung für seine Bemühungen (§ 112 ZPO).Ein Entzug des unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Wirkung ex tunc würde dazu führen, dass der Armenanwalt nachträglich der staatlichen Garantie für eine angemessene Entschädigung verloren ginge, ohne je Gelegenheit erhalten zu haben, von seiner Partei einen Kostenvorschuss für seine Bemühungen zu verlangen. Dieses Ergebnis ist unhaltbar. Soweit sich die Doktrin mit dem Problem beschäftigt, wird denn auch einhellig die Ansicht vertreten, ein Entzug des Rechts auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ex tunc sei aus Rücksicht auf den beigeordneten Anwalt nicht zulässig (Leuch, Die ZPO für den Kanton Bern, 3. A., N 5 zu Art. 77; Killer, a.a.O.; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen ZPO, 2. A., N 2 zu § 89; ZR 1942 Nr. 37; Eichenberger, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 103).Der Staat hat zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit, den gesetzlichen Rückforderungsanspruch gemäss § 114 ZPO geltend zu machen.

 

Es gilt ausserdem zu beachten, dass ein rückwirkender Entzug auch die Interessen des Armenrechts-Gegenanwalts verletzen würde. Dieser hat nämlich für den Fall, dass seine Partei obsiegt, Anspruch auf eine durch den Staat auszurichtende Parteientschädigung (§ 112 Abs. 2 Satz 2 ZPO).Er steht also seinerseits in einem Rechtsverhältnis zum Staat, das durch das Verhältnis der Armenrechtspartei zum Staat nicht berührt wird (Killer, a.a.O., S. 56).Auch ihm darf sein gesetzlicher Anspruch nicht nachträglich aus Gründen, die ausschliesslich in der Person des Bedürftigen eingetreten sind, entzogen werden. Nach den vorstehenden Erwägungen war das Amtsgericht nicht befugt, dem Rekurrenten das Recht auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Wirkung ab Prozessbeginn zu entziehen. Ein Entzug war nur mit Wirkung ex nunc, d.h. ab Schluss des Beweisverfahrens zulässig.

 

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. Juni 1983